Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anpassung der seewärtigen Zufahrt
zum Seehafen Wismar

Das Foto zeigt den Hafen Wismar Foto: Hafen Wismar Hafen Wismar

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Stralsund als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland ist Träger des Vorhabens (TdV) und plant die Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar. Der Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP 2030) sieht eine Vergrößerung des Tiefganges auf 10,50 m und die Anpassung der Sohlbreite zwischen 70 m und 120 m im Bereich der Fahrrinne von BWaStr-km 0,0 bis 27,3 vor. Mit dem Inkrafttreten des Wasserstraßenausbaugesetzes (WaStrAbG) am 23.12.2016 wurde der Bedarf des Vorhabens „Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar“ unter der ldf. Nr. 14 im Abschnitt 2 der Anlage mit der Dinglichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf“ gesetzlich festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 UVPG[1] in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 14.2.1 UVPG erfüllt das Vorhaben die Voraussetzungen für die notwendige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Als erster Verfahrensschritt wurde am 12.06.2018 in der Hansestadt Wismar der sog. Scoping-Termin durchgeführt, um die zu beteiligenden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der beizubringenden Umweltgutachten zu unterrichten (Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 15 UVPG). Im nachfolgenden Link können die Scoping-Unterlagen, das Scoping-Protokoll sowie die Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die Planfeststellungsbehörde eingesehen werden. Der in der Scoping-Tischvorlage vorgeschlagene Untersuchungsrahmen setzte dabei auf bereits vorhandene Planunterlagen aus dem Zeitraum 2008-2012 auf (mehr dazu unter Link Projekt-Historie). Gegenwärtig erfolgen auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens die Beauftragung und die Durchführung ökologischer Begleituntersuchungen und Umweltbegutachtungen.

[1] „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist.

Zusatzinformationen

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ostsee