Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Schutzgüter

Die Auswirkungen der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf die Schutzgüter gem. § 2 UVPG sind in einer umfassenden und detaillierten Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Umweltverträglichkeitsuntersuchung) ermittelt worden.

Die entsprechenden Untersuchungen wurden auf der Basis eines zuvor gem. § 5 UVPG festgelegten Untersuchungsrahmens durchgeführt. Dieser enthält Angaben zu den inhaltlichen und methodischen Anforderungen an die Untersuchungen und dem zu betrachtenden Untersuchungsgebiet. Untersuchungsinhalte und -methoden wurden dabei so festgelegt, daß alle grundsätzlich möglichen direkten und indirekten Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter im gesamten Untersuchungsraum erfaßt wurden. Die Grenzen des Untersuchungsgebietes wurden, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter, auf der Grundlage aller potentiellen ökologischen Auswirkungsbereiche und Wirkfaktoren des Fahrrinnenausbaus bestimmt.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dargestellt worden. Im Rahmen der Untersuchungen wurde zunächst schutzgutbezogen der Ist-Zustand des Untersuchungsgebietes ermittelt und bewertet. Darauf aufbauend wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gem. § 2 UVPG beschrieben und naturschutzfachlich bewertet. Diese Prognose der Umweltauswirkungen beschreibt zum einen die unmittelbaren Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus auf die Schutzgüter, hervorgerufen insbesondere durch die Baggerung der Fahrrinne und die Unterbringung des dabei anfallenden Ausbaubaggergutes. Zum anderen beschreibt sie die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens, ihrerseits vor allem hervorgerufen durch die hydromechanischen Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten umfassenden hydronumerischen Modelluntersuchungen zur Ermittlung der ausbaubedingten Änderungen der hydromechanischen Kenngrößen in der Unter- und Außenelbe sowie den tidebeeinflußten Nebenflüssen haben daher eine zentrale Bedeutung zur Ermittlung der ökologischen Veränderungen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Kap. 5 und MATERIALBAND I).

Das Untersuchungsgebiet ist durch ein eng verknüpftes und hochkomplexes ökologisches Wirkungsgefüge gekennzeichnet, das darüber hinaus eine überaus große natürliche Varianz aufweist. Die auf der Basis der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse durchgeführten Umweltuntersuchungen weisen daher, insbesondere im Hinblick auf die indirekten Umweltauswirkungen, einige Kenntnislücken und Prognoseungenauigkeiten auf. Diese sind in der erarbeiteten Umweltverträglichkeitsstudie detailliert aufgeführt worden. Die Prognoseungenauigkeiten ergeben sich insbesondere aus den durchweg geringen hydromechanischen Auswirkungen der Ausbaumaßnahme und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten, die Umweltauswirkungen exakt zu quantifizieren.

Die Aussagen zur Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen bewegen sich aus diesem Grunde in der Regel auf der sicheren Seite, d.h. bei der Quantifizierung der Umweltauswirkungen wurden im Rahmen der möglichen Schwankungsbreite der untersuchten hydromechanischen und ökologischen Parameter die jeweils größten Veränderungen zugrunde gelegt ("worst case").

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurden eine Reihe erheblicher bzw. erheblicher und nachhaltiger Umweltauswirkungen der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe ermittelt. Diese ergeben sich insbesondere aus Schädigungen der auf der Gewässersohle lebenden Tierwelt, dem sog. Zoobenthos, durch die unmittelbaren Folgen der Baggerung und wasserseitiger Unterbringung des Baggergutes. Durch den als Folge der Vertiefung ermittelten Anstieg des Tidehochwassers wird der Fahrrinnenausbau mittelbare Schädigungen der ufernahen Biotope sowie des Bodens im Uferbereich hervorrufen. Erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich zusätzlich aus dem Einsatz von Eimerkettenbaggern und den dadurch hervorgerufenen Lärmbelastungen im Hamburger Bereich.

Zusätzlich sind in der Umweltverträglichkeitsstudie eine Reihe weiterer maßnahmebedingter Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungsrisiken beschrieben worden, die allerdings keine erheblichen bzw. erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter zur Folge haben. Vorhandene wissenschaftliche Kenntnislücken wurden gesondert beschrieben.

Unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik bildet die Umweltverträglichkeitsstudie damit eine geeignete fachliche Grundlage zur Beurteilung der Folgen des Vorhabens für die Schutzgüter gem. § 2 UVPG.

a) Allgemeines

(1) Formale Kritik an der UVS

Einwender: H00075, H00133, H00134, K00041, K00222, K00244, K00272.

Eine gemäß §6 UVPG erforderliche Übersicht über die wichtigsten vom Vorhabensträger geprüften Vorhabensalternativen und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie ein Nachweis und eine Begründung des tatsächlichen Bedarfs fehlen.

In den Unterlagen wird der gemäß §5 UVPG festgelegte Untersuchungsrahmen nur unvollständig dargestellt. Weiterhin fehlt eine Begründung, warum vom ursprünglichen Untersuchungsrahmen abgewichen wurde und durch wen die Untersuchungen an die geänderten Parameter angepaßt wurden.

Die formalen Vorgaben des UVPG hinsichtlich der getrennten Behandlung und Aufbereitung der UVP-Schutzgüter wurden nicht berücksichtigt. Hier sind die Zusammenfassung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Aufteilung des Schutzgutes Wasser, Zusammenfassung der Wechselwirkungen mit den schutzgutbezogenen Aussagen ebenso zu nennen wie auch die Erarbeitung eines Fachbeitrags Nutzungen. Würde dieser im Rahmen der UVP berücksichtigt, so käme das einer doppelten Berücksichtigung von Inhalten gleich, die sowieso in den Abwägungsprozeß der Planfeststellung eingehen müssen.

Die in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltene zusammenfassende Darstellung gehört zu den Aufgaben der Behörde.

Die vorgelegte allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie wird den Unterlagen nicht gerecht.

Die Einbringung eines Ergänzungsbandes sowie die mit nicht zu verbergenden Mängeln behaftete Aufbereitung sämtlicher Aussagen über die Umweltauswirkungen als Folge der angeblich berücksichtigten neuen Erkenntnisse läßt an der Planungskoordinierung und Planungsqualität zweifeln.

Es wird in der Umweltverträglichkeitsstudie die Veränderung eines stabilen Ausgangszustands (Nullvariante) durch die Maßnahme betrachtet. Die Elbe verändert sich aber permanent, was durch die erforderlichen Unterhaltungsbaggerungen und Strombaumaßnahmen sowie anhand geplanter Eingriffe belegbar ist. Daher sind die zu erwartenden Auswirkungender Maßnahme hinsichtlich Lage, Verbreitung, Zeitpunkt, Dauer und des genauen Ausmaßes nicht bestimmt.

Die kumulativen Effekte auf das ökologische System Elbe, die sich aus den Maßnahmen des Vorhabens selbst und im Zusammenwirken mit anderen derzeit in Ausführung oder in der Planung befindlichen Maßnahmen an der Elbe ergeben (z.B. Deichverkürzungen, Verfüllung Hafenbecken etc.), sind nicht ausreichend berücksichtigt.

Diese Einwendungen sind jedoch im wesentlichen unbegründet.

So werden die vom Antragsteller geprüften Alternativen und Varianten zum geplanten Vorhaben im Hinblick auf ihren infrastrukturellen und wirtschaftlichen Nutzen sowie ihre ökologischen Folgen im Erläuterungsbericht, Teil B ("Grundlegende Planungsüberlegungen / Vorhabensalternativen und -varianten") dargestellt. Der wirtschaftliche Bedarf der Maßnahme ist ausführlich und hinreichend im Teil A des Erläuterungsberichtes ("Bedarfsbegründung") belegt worden.

Auch die in Zusammenhang mit dem gem. § 5 UVPG erhobenen Einwendungen treffen nicht zu. So wird der Untersuchungsrahmen in Tabelle 4-4, Kapitel 4 der Umweltverträglichkeitsstudie wiedergegeben. Darüber hinaus wird in Kapitel 4 der Umweltverträglichkeitsstudie erläutert, daß im Verlauf der vertieften Untersuchungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung u.a. der Tideeinfluß im Untersuchungsgebiet differenzierter erfaßt werden konnte, was wiederum eine Modifizierung des Untersuchungsrahmens zur Folge hatte. Auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse wurden die Flächen nachträglich herausgenommen, die entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht tide- oder hochwasserbeeinflußt sind und in denen daher keine ausbaubedingten Änderungen zu erwarten sind. Insoweit fehlt keineswegs eine Begründung für die Abweichungen vom ursprünglichen Untersuchungsrahmen.

Die von den Antragstellern vorgelegten Aussagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens müssen so aufbereitet sein, daß die Auswirkungen auf die im UVPG genannten Schutzgüter im einzelnen erkennbar sind. Diese Anforderung erfüllt die vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie in vollem Umfang. Soweit hier noch eine ergänzende Gliederung der einzelnen Schutzgüter vorgenommen wurde, ergibt sich dies aus speziellen fachlichen Anforderungen, die aus der komplexen Betrachtung terrestrischer und aquatischer Teillebensräume herrühren. Die von den Antragstellern in die Umweltverträglichkeitsstudie integrierten Aussagen zu einzelnen Nutzungen sind hier aus Praktikabilitätsgründen plaziert worden, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens stehen. Eine "doppelte" Berücksichtigung dieser Nutzungen im Rahmen der Abwägung ergibt sich hieraus in keiner Weise. Die vorgebrachte Einwendung bezüglich einer formal unzulässigen Gliederung der Umweltverträglichkeitsstudie ist mithin unbegründet.

Bezüglich der in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltenden zusammenfassenden Darstellung ist dem Einwender insoweit Recht zu geben, als § 11 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen durch die Planfeststellungsbehörde verlangt. Bei der in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltenen zusammenfassenden Darstellung der erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen handelt es sich allerdings keineswegs um diese formal vorgeschriebene Zusammenfassung. Sie ist vielmehr aus Gründen der Übersichtlichkeit erstellt worden und dient der abschließenden Darstellung aller durch die geplante Fahrrinnenanpassung verursachten Eingriffe und des sich daraus ergebenden Kompensationsbedarfs.

Die ebenfalls von den Antragstellern vorgelegte und nach § 6 UVPG erforderliche allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie stellt die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen in einem ausreichenden Detaillierungsgrad dar. Die diesbezügliche Einwendung ist unbegründet, zumal es in der Natur der Sache liegt, daß in einer Zusammenfassung einer derart umfassenden Untersuchung viele Details unberücksichtigt bleiben müssen.

Den im Zusammenhang mit dem Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie stehenden Einwendungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen den Einlassungen der Einwender dokumentiert gerade das Vorliegen des Ergänzungsbandes eine qualifizierte Koordinierung der Planung, da auf diese Weise deutlich wird, daß die im Laufe der Umweltuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse sowohl im Rahmen der technischen Planung als auch bei der Durchführung des weiteren Untersuchungsprogrammes Berücksichtigung fanden. Im Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsstudie werden daher die Ergebnisse von Untersuchungen zu Sachverhalten dargestellt, deren Untersuchungsbedarf erst in einer späteren Bearbeitungsphase des Projektes erkannt wurde und daher nicht in der Umweltverträglichkeitsstudie selbst berücksichtigt wurde.

Der in den Einwendungen vorgebrachten Argumentation, daß der Ist-Zustand der Tideelbe eine derart hohe natürliche Varianz aufweise, daß die Beschreibung der Umweltauswirkungen eines gewisses Maß an Ungenauigkeit im Hinblick auf deren Umfang und Ort beinhaltet, muß im Grundsatz zugestimmt werden. Nicht richtig ist jedoch der darauf gründende Einwand, daß dies in der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie nicht berücksichtigt worden sei. So ist beispielsweise bei der Ermittlung terrestrischer Biotopverluste vor dem Hintergrund dieser Ungenauigkeiten ein Verfahren zur überschlägigen Ermittlung der Flächenverluste angewendet worden, bei dem der Umfang der Auswirkungen immer unter der Annahme der größtmöglichen Veränderung der hierfür relevanten Parameter ermittelt worden ist, mithin also "auf der sicheren Seite" liegt.

Die ökologischen Folgen anderer geplanter bzw. in Realisierung befindlicher Maßnahmen im Bereich der Tideelbe sind in der Umweltverträglichkeitsstudie in einer Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Verwirklichung des Vorhabens ("Nullvariante", vgl. Kap. 8 der Umweltverträglichkeitsstudie) dargestellt worden. Die zentrale Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens ist jedoch allein die Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen. Die diesbezüglichen Einwendung, kumulative Effekte anderer Vorhaben würden nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, sind daher unbegründet.

(2) Grundsätzliche Kritik an der Beurteilungsmethode der UVS

Einwender: H00069, H00075, H00081, H00104, H00112, H00114, H00115, H00116, H00124, H00149, H00150, H00151.

Die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene Bewertung der Umweltauswirkungen ist nicht eindeutig als fachlich begründeter Beurteilungsvorschlag benannt und greift daher der originär von der Behörde durchzuführenden Bewertung unzulässigerweise vor. Darüber hinaus orientiert sich der gewählte Ansatz nicht immer am Grundsatz der wirksamen Umweltvorsorge und ist damit als Grundlage für die behördliche Bewertung gem. §12 UVPG ungeeignet ist.

Die Zusammenstellung der zur inhaltlichen Ausgestaltung des Zielsystems ausgewerteten Unterlagen stellt nur eine Auswahl dar. Somit werden wichtige Quellen ausgelassen, so daß anzunehmen ist, daß sie in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auch keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben.

Die offengelegten Ziele sind unpräzise formuliert und auslegbar wie etwa die Erhaltung einer ästuartypischen Tide- und Morphodynamik bzw. die nachhaltige Entwicklung. Zusätzlich sind die benannten schutzgutbezogenen Ziele unvollständig (z.B. Beschränkung auf die langfristige Sicherung der lokalklimatischen Besonderheiten, Nichtberücksichtigung des Schutzes von Gesundheit und Leben von Menschen im Hinblick auf die Gefährdung durch Hochwässer und Überflutungen).

Die Konkretisierung der Zielzustände in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter ist kaum bzw. nicht nachvollziehbar.

Das Bewertungsschema der Umweltverträglichkeitsstudie ist undifferenziert, unzureichend und mit Mängeln behaftet:

So kann die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft nicht ausschließlich in Anlehnung an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfolgen, sondern muß die Vorschriften des BNatSchG, der Landesnaturschutzgesetze sowie der zugehörigen Einzelverordnungen berücksichtigen.

Eine Bewertung der Schutzgebiete nach diesen Maßstäben fehlt.

Die angestrebte Verwendung vorhandener Grenz-, Richt- und Orientierungswerte paßt nicht mit dem von den Gutachtern gewählten Beurteilungsrahmen zusammen.

Die Einstufung der Auswirkungen als erheblich und nachhaltige Beeinträchtigung trage einem vollständigen Flächenverlust nicht ausreichend Rechnung wie z.B. im Fall Pagensand.

Die von den Gutachtern vorgenommene Mittelwertbildung bei der Gesamtbewertung führt zu nicht plausiblen Ergebnissen. So erhalten Abschnitte mit sehr hoher Wertigkeit bei Einzelkriterien in der Gesamtbewertung eine sehr geringe Wertigkeit.

Deshalb ist bei der Beurteilung der jeweils höchste Einzelwert als für die Gesamtbeurteilung bestimmend auszuwählen (Höchstwertansatz).

Die Beurteilung für Tiere und Pflanzen ist nicht schutzgutspezifisch vorgenommen worden.

Hinsichtlich der ökologischen Fragestellungen ist die Festlegung der Wertstufen und ihrer Grenzen willkürlich, nicht an Ursache-Wirkungsbeziehungen orientiert und damit ohne Rücksicht auf die qualitativen Beeinträchtigungen der Lebensbedingungen von Organismen vorgenommen worden. Darüber hinaus ist die als Beurteilungsrahmen zugrunde gelegten Einstufung in fünf Wertstufen z.T. fehlerhaft. Als Beispiel ist der Bewertungsrahmen für das MTnw und MThw zu nennen, bei dessen Bewertung der gebietsbezogene Beurteilungsrahmen die ästuartypischen Unterschiede im Flußlauf der Tideelbe nicht berücksichtigt. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte sich mindestens ab dem Bereich St. Pauli eine engere Wertstufeneinteilung als die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrundegelegte ergeben.

Zusätzlich ist wegen Mängeln des eingesetzten hydromechanischen Berechnungsmodells die Beurteilung der ökologischen Auswirkungen der Maßnahme nicht zutreffend. So täuscht die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthaltene Flächenbilanz eine Genauigkeit vor, die aufgrund methodischer Mängel (statische Betrachtung des dynamischen Systems der Elbe, ungenügende Aussageschärfe des Modells) nicht gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß sich der mittlere Tidehub, entgegen den Ansätzen des Beurteilungskonzepts, nicht aus der symmetrischen Änderung des mittleren Tidehochwassers und des mittleren Tideniedrigwassers zusammensetzt.

Zur Beurteilung des Entwicklungspotentials ist auch die frühere Leistungsfähigkeit der Elbe heranzuziehen, um beispielsweise Eingriffe in fischereiliche Belange nicht nur anhand des gegenwärtigen Status, sondern auch unter Beachtung umweltpolitischer Ziele zur Förderung nachhaltiger Wirtschaftsformen abwägen zu können.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, die Verluste an Flachwasserbereichen in Gebieten, in denen heute wertvolle Flachwassergebiete vorkommen, sowie in Bereichen, für die eine umfängliche Abnahme des Tideniedrigwassers infolge des geplanten Ausbaus prognostiziert wird, mit einem digitalen Geländemodell zu bilanzieren, um so die Grundlage für die Bewertung der Eingriffserheblichkeit des Verlusts an Flachwasserbereichen zu schaffen.

Die im Zusammenhang mit der Beurteilungsmethodik der Umweltverträglichkeitsstudie vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind unbegründet.

So sind die Bewertungen der Fachgutachter in der Umweltverträglichkeitsstudie allein als fachlich begründete "Beurteilungsvorschläge" zu verstehen. Das dabei zugrunde gelegte gebietsbezogene Zielsystem, das den Optimalzustand des Untersuchungsgebietes aus umweltschutzfachlicher Sicht darstellt, ist Grundlage des Bewertungskonzeptes. Die zur Bewertung herangezogenen Parameter richten sich unter Berücksichtigung des Umweltvorsorgeprinzips an diesem Optimalzustand aus und sind daher als Grundlage für die behördliche Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG geeignet.

Aufgabe der entwickelten Bewertungskonzeption ist es, die Auswirkungen des Vorhabens aus fachlicher Sicht zu beurteilen. Die hierzu entwickelte Methodik ist nachvollziehbar und plausibel aufgebaut. Grundlage der Bewertung ist eine entsprechende Beurteilung des Ist-Zustandes der Umweltverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Hierzu ist unter Heranziehung einer Vielzahl von Unterlagen ein gebietsbezogenes Zielsystem entwickelt worden, daß alle Schutzgüter in ausreichender fachlicher Tiefe berücksichtigt. Es ist in keiner Weise erkennbar, daß die Berücksichtigung noch weiterer möglicherweise vorhandener diesbezüglicher Informationen zu einem qualitativ anderen Ergebnis führen würde. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung und der entsprechende Antrag ist daher unbegründet.

Auf der obersten Stufe des gebietsbezogenen Zielsystems werden im Rahmen eines Leitbildes allgemeine Grundsätze formuliert. Auf der zweiten Stufe werden die allgemeinen Grundsätze in Form schutzgutbezogener Umweltziele differenziert. Durch die Definition eines schutzgut- und raumbezogenen Zielzustandes auf der untersten Ebene werden die Umweltziele schließlich weiter konkretisiert. Bei der "Erhaltung einer ästuartypischen Tide- und Morphodynamik" bzw. der "nachhaltigen Entwicklung" handelt es sich um schutzgutbezogene Umweltziele, die auf der zweiten Stufe formuliert wurden. Die präzise Ausformulierung des Zielsystems erfolgt hingegen durch die konkrete Festlegung der Bewertungsparameter auf der dritten Stufe des Bewertungssystems. Insoweit trifft die Einwendung, die dargelegten Ziele seien zu unpräzise formuliert, nicht zu.

Die vorgebrachte Einwendung, die Sturmflutgefährdung werde im Zusammenhang mit dem Zielsystem nicht berücksichtigt, trifft in der Sache durchaus zu. Hier muß jedoch berücksichtigt werden, daß das entwickelte Zielsystem dazu dient, unabhängig von anthropogenen Nutzungs- und Sicherheitsinteressen den aus umweltschutzfachlicher Sicht optimalen Zustand des Untersuchungsgebietes zu beschreiben. Die Integration des Themenbereiches Sturmflutgefährdung würde vor diesem Hintergrund keinen Sinn machen.

Die vorgebrachten Einwendungen im Hinblick auf eine unzureichende Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Grundlagen bei der Untersuchung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie der Einzelverordnungen der betroffenen Gebiete trifft im Grundsatz nicht zu, da die Umweltverträglichkeitsstudie die Aufgabe hat, die Folgen eines geplanten Vorhabens aus naturschutzfachlicher bzw. ökologischer Sicht zu ermitteln und zu beurteilen. Die rechtliche Würdigung dieser Auswirkungen vor dem Hintergrund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen ist Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung und liegt damit allein in den Händen der Planfeststellungsbehörde. Allerdings wurden die in den Einzelverordnungen festgelegten Schutzziele der betrachteten Gebiete, soweit vorhanden, in den Untersuchungen dargestellt und bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Schutzgebiete berücksichtigt.

Der Einwand, daß die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nicht gesondert für die Schutzgebiete durchgeführt worden ist, trifft in der Sache zu. Allerdings war es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsstudie, die ermittelten Umweltauswirkungen aus naturschutzfachlicher Sicht, also unabhängig vom jeweiligem Schutzstatus, zu bewerten.

Grundsätzlich ist ferner nicht erkennbar, daß die herangezogenen Grenz-, Richt- und Orientierungswerte dem Bewertungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie widersprechen könnten.

Auch der vorgebrachte Einwand, die Beschreibung von Auswirkungen als erheblich und nachhaltig trage einem vollständigen Flächenverlust nicht ausreichend Rechnung, trifft nicht zu. Denn zum einen tritt ein maßnahmebedingter Totalverlust im gesamten Untersuchungsgebiet nicht auf und ist daher in einem Bewertungsschema auch nicht zu betrachten. Aus einer Überdeckung von Biotopflächen entstehen beispielsweise auf Pagensand wieder neue Biotopflächen, die sich sogar möglicherweise genauso entwickeln werden, wie sie derzeit vorliegen. Zum anderen werden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie u.a. für die Schutzgüter Boden, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen jeweils erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen ermittelt. Die Einstufung als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung stellt die schlechteste Einstufung dar, die entsprechend der Begrifflichkeit der Eingriffsregelung möglich ist. Sie umfaßt daher auch vollständige Flächenverluste.

Die schutzgutbezogene Aggregierung der Parameter zu einer Gesamtwertstufe ist bezogen auf die einzelnen Schutzgüter in den vorgelegten Unterlagen jeweils fachlich plausibel begründet worden. Der in der diesbezüglichen Einwendung geforderte "Höchstwertansatz" ist aus fachlicher Sicht abzulehnen, da die damit verbundene Ausrichtung der Bewertung auf ein einziges Kriterium zu falschen Bewertungsergebnissen führen muß.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß entgegen entsprechenden Einwendungen eine schutzgutspezifische Bewertung für Tiere und Pflanzen in der Umweltverträglichkeitsstudie enthalten ist.

Die Festlegung der Wertstufen und ihrer Grenzen erfolgte in Abstimmung mit den für die Bearbeitung der aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften zuständigen Fachgutachter unter Berücksichtigung vergleichbarer Bewertungsverfahren und einschlägiger Fachliteratur. Dabei ergeben sich die Wertstufengrenzen aus dem Ausmaß der Belastung bzw. - bei der Bewertung des Ist-Zustandes – aus der Vorbelastung der betrachteten Schutzgüter. Insoweit sind die unterschiedlichen Wertstufen - entgegen der diesbezüglichen Einwendung - weder willkürlich noch ohne Berücksichtigung von Ursache-Wirkungsbeziehungen festgelegt worden.

Die Ergebnisse der hydronumerischen Untersuchungen bilden grundsätzlich eine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Allerdings ist die Tideelbe durch eine ausgeprägte natürliche Dynamik gekennzeichnet, die zu einer großen natürlichen Varianz der betrachteten Parameter führt. Hieraus ergibt sich - hierin ist der diesbezüglichen Einwendung durchaus Recht zu geben - eine gewisse Unschärfe bei der Quantifizierung der ökologischen Folgen der Fahrrinnenanpassung. Um vor diesem Hintergrund die Umweltfolgen des Fahrrinnenausbaus nicht zu unterschätzen, ist in der Umweltverträglichkeitsstudie stets ein Untersuchungsansatz gewählt worden, bei dem deren Umfang unter den denkbar ungünstigsten Annahmen auf der sicheren Seite ermittelt worden ist. Insbesondere gilt dies für die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene flächenhafte Ermittlung von Biotopverlusten im Uferbereich. Daß hierbei in Ermangelung besserer methodischer Ansätze eine Methode zur Anwendung gekommen ist, mit der diese Flächenverluste überschlägig ermittelt worden sind, ist in der Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich dargestellt worden. Insoweit ist auch der Einwand, hier werde eine nicht vorhandene Genauigkeit vorgegaukelt, gegenstandslos.

Die Grundlage für eine Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen kann, entgegen diesbezüglicher Einwendungen, nur der gegenwärtige Zustand (Ist-Zustand) sein, dieser muß möglichst zeitnah zum Verfahren liegen.

(3) Grundsätzliche Kritik an Untersuchungsinhalten und Aussagen der UVS

Einwender: H00031, H00032, H00033, H00034, H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00069, H00075, H00076, H00103, H00112, H00114, H00115, H00116, H00124, H00138, H00144, 00149, H00150, H00151, H00162, H00164, K00314, K00315.

Die Umweltverträglichkeitsstudie reicht wegen vorhandener inhaltlicher Defizite als Bewertungsgrundlage für das Planfeststellungsverfahren nicht aus. So ist der Untersuchungsraum hinsichtlich der weiträumig möglichen Wirkungen und Wechselwirkungen für einige Schutzgüter zu eng gewählt worden. Flächen, auf denen indirekte Auswirkungen zu erwarten sind, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Das Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsstudie ist auf den gesamten Außenelbebereich, einschließlich der Nationalparks Niedersächsisches, Hamburgisches und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer auszudehnen. Ergänzend sind auch Flächen einzubeziehen, auf denen möglicherweise mit indirekten Einwirkungen und ökosystemaren Veränderungen gerechnet werden muß.

Die Auswirkungen des Vorhabens selbst sind nur unvollständig erfaßt worden.

Erhebliche ökologische Auswirkungen können, so die Aussage der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, z.T. gar nicht eindeutig qualifiziert und nicht ausreichend erfaßt und bewertet werden. Diese Auswirkungen und Risiken bleiben in der Eingriffsbeurteilung unberücksichtigt. Deshalb müssen sie zumindest abgeschätzt werden (z.B. Gewässertrübung, Vernichtung von Fischen und deren Lebensraum, Auswirkungen auf Nahrungskette).

Die aufgeführten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind unvollständig. So wurden umweltrelevante und erhebliche Wechselwirkungen nicht erkannt bzw. der Grad der Erheblichkeit unterschätzt. Es fehlen Angaben zu indirekten, sekundären und kumulativen Auswirkungen sowie zu Verlagerungseffekten.

Die berücksichtigten Wechselwirkungen werden nur stichwortartig und für komplexe Zusammenhänge unzureichend benannt. Eine Quantifizierung fehlt.

Die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt auch kumulative Effekte nicht (z.B. das Zusammenspiel zwischen vorhabensbedingten Veränderungen der Wasserstände und Strömungsverhältnisse und der Klimaveränderungen). Unter diesem Aspekt ist zu erwarten, daß schon geringe maßnahmebedingte Zusatzbelastungen die Schutzgüter unzulässig gefährden.

Erhebliche wissenschaftliche Kenntnislücken werden inhaltlich nicht benannt und in ihrer Bedeutung nicht beurteilt. Damit wird es der Planfeststellungsbehörde erschwert bzw. unmöglich gemacht unabhängig von den Aussagen einer Verfahrenspartei das verbleibende Restrisiko (unter Rücksichtnahme auf die hohen Prognoserisiken) selbst einschätzen und gewichten zu können.

Prognoserisiken und Bearbeitungslücken - vor allem im hydrologischen Teil - werden bei der Bearbeitung der potentiellen entscheidungserheblichen Auswirkungen nicht ausreichend beachtet. Ein worst-case-Szenario fehlt ganz.

Regelungen der FFH-Richtlinie, wie der Schutz der Gebiete, sowie der prioritären Arten gemäß dieser Richtlinie wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Untersuchungen in zumindest potentiell betroffenen Vogelschutzgebieten und somit die notwendigen Grundlagen für eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie (s. auch TOP 1.2) fehlen.

Der im Bereich Wedel ausgedehnte Untersuchungsraum wird in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen unvollständig beschrieben.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, die in der Umweltverträglichkeitsstudie als "aufgetretene Schwierigkeiten" zitierten Wissenslücken zu schließen, soweit dies möglich ist, sowie die floristische Erhebung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung insbesondere für das Glückstädter Vorland nachzubessern. Es wurde auch beantragt, die vorhabensbedingt veränderten Tideniedrigwasserstände in ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen als erheblichen Eingriff zu bewerten.

Die vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen aus den eingangs dieses Kapitels dargelegten Gründen unbegründet. Lediglich ergänzend ist festzustellen:

Die Einwendung, die Wechselwirkungen seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nur unvollständig erfaßt bzw. berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Zum einen mußte mit Blick auf das sehr komplexe ökologische Wirkungsgefüge bereits die Ermittlung der maßnahmebedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit Blick auf die Wechselwirkungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Wechselbeziehungen gesondert im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie untersucht und ermittelt worden. Dabei sind keine zusätzlichen, über die Ermittlung bei den einzelnen Schutzgütern hinausgehenden, Umweltbeeinträchtigungen ermittelt worden. In diesem Zusammenhang wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens durch synergetische Effekte sowie Kumulations- oder Verlagerungseffekte erfaßt. Langfristige Klimaveränderungen wurden dabei nicht berücksichtigt, da die Auswertung klimatologischer Meßreihen keine sicheren Aussagen über eine mögliche Klimaveränderung in Europa ermöglicht. Derartige mögliche globale Klimaänderungen und deren Folgen auf die Wasserstandsentwicklung in der Nordsee und der Tideelbe wurden allerdings in den Kapiteln 5 (Hydromechanik) und 8 (Nullvariante) der Umweltverträglichkeitsstudie diskutiert.

Die in der Umweltverträglichkeitsstudie enthaltenen Aussagen im Hinblick auf Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie bzw. der EG-Vogelschutzrichtlinie sind fachlich unzureichend. Insoweit ist die diesbezügliche Einwendung zutreffend. Die Träger des Vorhabens haben allerdings nach entsprechender Aufforderung der Planfeststellungsbehörden eine Verträglichkeitsuntersuchung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie erarbeitet. Dort werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie die vorhabensbedingten Auswirkungen auf alle bestehenden bzw. potentiellen EG-Vogelschutzgebiete sowie alle potentiellen FFH-Gebiete im ökologischen Auswirkungsbereich der Fahrrinnenanpassung ermittelt und im Sinne der in Artikel 6 der FFH-Richtlinie für Pläne und Projekte vorgeschriebenen Verträglichkeitsprüfung interpretiert (vgl. unten unter Ziffer VII 3.).

Nicht nachvollziehbar sind Einwendungen im Hinblick auf eine nur unzureichende Berücksichtigung der Umweltauswirkungen im Wattenmeer. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat hierzu ergeben, daß in diesem Bereich nur außerordentlich geringe bzw. gar keine hydromechanische Folgen des Fahrrinnenausbaus auftreten werden. Demzufolge wird es im Bereich des Wattenmeers zu keinen Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Flora und Fauna kommen. Einer nachträglichen seewärtigen Ausweitung des Untersuchungsgebietes in die Gebiete der drei Nationalparks hinein bedurfte es daher keinesfalls.

Hinsichtlich des Antrags auf Nachbesserung der floristischen Erhebung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist anzumerken, daß die Zwecke einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung keine vollständige Kartierung sämtlicher Arten erfordern. Speziell das in einer Einwendung genannte Gebiet "Glückstädter Vorland" wurde im Rahmen der Erhebungen ohnehin als "hochwertig" eingestuft. Zusätzliche, noch detailliertere Erhebungen würden an dieser Bewertung nichts ändern. Grundsätzlich ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Güte und Richtigkeit der Biotoptypenkartierungen und der diesbezüglichen Bewertungen zu zweifeln.

Die Beurteilung der Eingriffsqualität, die von den veränderten Tideniedrigwasserständen auf die Schutzgüter Wasser und Tiere und Pflanzen ausgeht, ist in der Umweltverträglichkeitsstudie zutreffend abgleitet und begründet worden. Die Planfeststellungsbehörde sieht keine Veranlassung, wegen des oben genannten Antrags der Einwender von dieser Bewertung, die sie sich zu eigen macht, abzuweichen.

(4) Allgemeine Einwendungen zu vorhabensbedingten Beeinträchtigungen von Schutzgütern

Einwender: H00012, H00021, H00069, H00075, H00079, H00089, H00104, H00110, H00111, H00114, H00115, H00116, H00124, H00129, H00138, H00149, H00150, H00151, H00161, H00164, H00167, K00224, K00231, K00271, K00278, K00295, K00296, K00314, K00315.

Das Vorhaben ist abzulehnen, weil der weitreichenden Belastung des Naturhaushaltes in diesem Maße aus ökologischer Sicht nicht zugestimmt werden kann.

Die Elbe stellt ein von Überflutungsräumen abgeschnittenes und übertieftes Restökosystem dar, welches durch einen überhöhten Tidenhub, unnatürlich starke Strömungsgeschwindigkeiten, einen hohen Trübstoffgehalt, geringe Flachwasseranteile und verarmte Habitatstrukturen gekennzeichnet ist. Weiterhin ist die Elbe als Ökosystem aufgrund der Vorbelastung besonders empfindlich gegenüber weiteren Eingriffen. Somit ist die geplante Elbvertiefung angesichts der bereits existierenden Vorbelastung und der hohen Empfindlichkeit abzulehnen.

Weiterhin ist der Fluß kein stabiles System. Der morphologische Nachlauf und die Strömungsverhältnisse werden sich daher langfristig auf Flora, Fauna und das Wattenmeer (z.B. Trockenfallen) auswirken. Arten sind von der Ausrottung bedroht.

In Kenntnis der Auswirkungen vorangegangener Maßnahmen (Tidedynamik, Aufschlickung und Erosion, Verlagerung der Salz- und Brackwasserzone, Trübung des Gewässersystems, Verschlechterung des Lichtklimas, Verschlechterung der Selbstreinigungskraft und des Sauerstoffhaushalts und letztlich der Gewässerflora und -fauna) sind, abweichend von den Aussagen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die nur von geringfügigen hydrologischen, morphologischen und ökologischen Auswirkungen ausgeht, gravierende Veränderungen zu erwarten.

So beinhaltet die Umweltverträglichkeitsuntersuchung z.B. Prognoseunsicherheiten bzgl. folgender Aspekte:

Die Auswirkungen auf die morphologischen Strukturelemente sind nicht exakt quantifiziert.

Es gibt nur Trendaussagen zu Veränderungen der Wattflächen.

Es kann nicht angegeben werden, welche Biotopflächenverluste zu erwarten sind.

Insbesondere während der Baumaßnahmen wird es zu einer Gefährdung des Ökosystems Elbe und den damit verbundenen Nutzungen durch erhöhten Anfall von Sedimenten, Trübstoffen und Schadstoffen kommen.

Weiterhin werden die maßnahmebedingten Erfordernisse, Ufer und Deckwerke zu sichern und zu verstärken, zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt führen.

Die landwirtschaftliche Nutzung wird abweichend von der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung durch geringe Änderungen des Salzgehalts, der Lage der Brackwassergrenze sowie der Hochwasserhäufigkeiten erheblich beeinträchtigt.

Es ist daher eine detaillierte Beweissicherung notwendig, die von einer noch zu bildenden Kommission aus Vertretern des Vorhabensträgers, der Landesbehörden und der Umweltverbände zu begleiten sein wird. Desweiteren werden bestandsgarantierende Kompensationsmaßnahmen gefordert.

Die umfangreichen detaillierten Forderungen zu Auflagen und Beweissicherung der Einwendungen K00312/K00314/K00315 (Kap. 9, S. 17 bis 20 und Kap. 10 S. 20 bis S. 21) sind zu beachten.

Die fachgutachterliche Umweltbeurteilung ist in zahlreichen Punkten nicht stimmig mit der allgemeinen Beeinträchtigungsbeurteilung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Dies ist zu überarbeiten.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt, hinsichtlich möglicherweise auftretender Erosionen oder Sedimentationen ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm im Bereich aller Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, § 28-Biotope und geschützten Landschaftsbestandteilen, aller gemeldeten und potentiellen FFH-Schutzgebiete einzurichten wie überhaupt im Seitenbereich der Unter- und Außenelbe einzurichten (508 und 515).

Es wurde ferner beantragt, die Änderungen der Querschnittsausprägung durch die geplanten Unterwaaserbaggergutdeponien im Hinblick auf die Morphologie (Schutzgut Wasser) und das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu bewerten.

Die hierzu vorgebrachten Einwendungen und Anträge sind im wesentlichen unbegründet.

So kann der geplante Fahrrinnenausbau nicht allein wegen der existierenden ökologischen Vorbelastung des Systems Unter- und Außenelbe abgelehnt werden. Der hier anzulegende Beurteilungsmaßstab ergibt sich allein aus den Auswirkungen des Vorhabens auf den derzeitigen ökologischen Zustand des Untersuchungsgebietes. Die zweifellos vorhandene ökologische Vorbelastung wurde allerdings im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie bei der Bewertung des Ist-Zustandes mitberücksichtigt.

Auch der Einwand, die Auswirkungen des vorhabensbedingten morphologischen Nachlaufes auf der Gewässersohle werde nicht angemessen berücksichtigt, ist unzutreffend. So wurde der morphologische Nachlauf im Rahmen der Ermittlung der hydromechanischen und ökologischen Auswirkungen der Maßnahme berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurden - entgegen der von Einwenderseite geäußerten Befürchtungen - weder Auswirkungen auf das Wattenmeer noch eine drohende Ausrottung einzelner Tier- und Pflanzenarten ermittelt.

Alle Untersuchungen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen worden. Gleichwohl sind die in den Einwendungen angesprochenen Prognoseunsicherheiten im Sinne einer exakten Quantifizierung beispielsweise in bezug auf maßnahmebedingte Änderungen der Morphodynamik, der Wattflächengröße und der Biotopflächenverluste vorhanden. Um vor diesem Hintergrund die maßnahmebedingten Umweltbeeinträchtigungen nicht zu unterschätzen, sind diese stets unter den jeweils ungünstigsten Annahmen ermittelt worden. Die angesprochenen Prognoseungenauigkeiten haben daher keineswegs dazu geführt, daß einzelne Umweltauswirkungen gänzlich unberücksichtigt geblieben sind bzw. in ihrem Umfang unterschätzt wurden.

Auch die in den Einwendungen befürchteten, während der Baumaßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf das Ökosystem Elbe durch erhöhten Anfall von Sedimenten, Trübstoffen und Schadstoffen sind ausführlich in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung behandelt worden. Gravierende Umweltbeeinträchtigungen sind in diesem Zusammenhang nicht ermittelt worden.

Der Einwand, durch notwendige Ufersicherungsmaßnahmen komme es zu weiteren, bisher in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht ermittelten Umweltbeeinträchtigungen, trifft nicht zu. Denn ausbaubedingt sind derartige zusätzliche Ufersicherungsmaßnahmen durch Deckwerke o.ä. nicht erforderlich.

Den Einwendungen im Hinblick auf erhebliche Beeinträchtigungen der Landwirtschaft durch die Auswirkungen der Verschiebung der Brackwassergrenze und der Überflutungshäufigkeit kann hier ebenfalls nicht gefolgt werden. Es besteht keinerlei Veranlassung, der in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommenen Einschätzung, daß angesichts der nur geringen maßnahmebedingten Änderung der angesprochenen Parameter keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, nicht zu folgen.

Neben den in diesem Beschluß enthaltenen Entscheidungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan und den verfügten Auflagen bedarf es deshalb keiner weiteren Kompensation oder Beweissicherung

In den Einwendungen angesprochenen Unstimmigkeiten zwischen den fachgutachterlichen Umweltbeurteilungen und der "allgemeinen Beeinträchtigungsbeurteilung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung" sind nicht erkennbar.

Der geforderten Beweissicherung trägt die Beweissicherungsauflage Rechnung, nach der entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen für das gesamte Untersuchungsgebiet durchgeführt werden.

Einer erneuten Bewertung der Änderungen der Querschnittsausprägung infolge der Baggergutablagerungsflächen im Hinblick auf Morphologie und Tiere und Pflanzen bedurfte es nicht, denn die Einrichtung der Baggergutablagerungsflächen wurde in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung in bezug auf die Änderung der Sohlstruktur (Schutzgut Gewässer/Sedimente) und auf die Überdeckung der Lebensgemeinschaften (Schutzgut Tiere und Pflanzen) untersucht und bereits als erheblicher und nachhaltiger Eingriff qualifiziert. Die Mophologie als solche ist demgegenüber kein Schutzgut im Sinne des UVPG.

b) Wasser

(1) Oberflächenwasser

(a) Allgemeines

Im Hinblick auf die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf dieses Schutzgut ist folgendes eingewandt worden:

Einwender: H00161.

Das Schutzgut Wasser an sich wird nicht bewertet. Physikalische und chemische Parameter werden kaum berücksichtigt. Die Auswirkungen der Verklappung von Feinmaterial werden unterschätzt.

 

Diese Einwendung ist unbegründet.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser sind sowohl im Hinblick auf die Oberflächengewässer im Untersuchungsgebiet als auch im Hinblick auf das Grundwasser betrachtet worden. Die Oberflächengewässer und das Grundwasser sind dabei durch jeweils unterschiedliche Wirkfaktoren des Vorhabens betroffen. Eine zusammenfassende Untersuchung und Bewertung des Schutzgutes Wasser "an sich" macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Im Rahmen der Untersuchungen zur Gewässergüte wurden eine Reihe physikalischer Parameter (Wassertemperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit) und chemischer Parameter (Sauerstoffkonzentration, Sauerstoffsättigung, BSB, Ammonium, Nitrit, Nitrat) berücksichtigt. Auch die Auswirkungen der Verklappung auf die Gewässergüte wurden in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelt. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, inwieweit die Auswirkungen unterschätzt wurden.

Darüber hinaus enthalten die Einwendungen zum Themenkomplex Oberflächengewässer in fachlicher Hinsicht die folgenden Schwerpunkte:

  • Gewässergüte
  • Verschiebung der Brackwasserzone
  • Sedimente
  • Schwebstoffe

(b) Gewässergüte

Einwender: H00079, H00081, H00096, H00129, H00138, H00141, H00160, H00161, H00162, H00163, K00064, K00184, K00245, K00319, K00321, K00322, K00323, K00324, K00325, K00326, K00327, K00328, K00329, K00330, K00331, K00332, K00333, K00334, K00335, K00336, K00337, K00338, K00339, K00340, K00341, K00342, K00343, K00344, K00345, K00346, K00347, K00348, K00349, K00350, K00351, K00352, K00384, K00385, K00386, K00387, K00395, K00396, K00397, K00398, K00399, K00400, K00401.

Umfang und Methode:

Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen auf die Gewässergüte bestehen eine Reihe methodischer Mängel:

Es wurde kein Ausbreitungsmodell für die verschiedenen Einleiter von Abwässern in die Elbe gerechnet, um eine diesbezügliche Gesamtbewertung des Gesamtökosystems der Elbe zu ermöglichen.

Für die Beurteilung des Sauerstoffgehalts ist es nicht ausreichend, nur die Durchschnittswerte zu berücksichtigen. Vielmehr müssen gerade auch im Hinblick auf die aquatische Fauna auch vorübergehende Minimalwerte mit berücksichtigt werden.

Die Aussage im landschaftspflegerischen Begleitplan (s. LBP Kap. 5.3.2.4), daß für die Gewässergüte keine Beeinträchtigung bzw. Beeinträchtigungsrisiken zu erwarten sind, ist nicht richtig, da der Erklärungsansatz für das "Sauerstofftief" rein hypothetisch und ohne Verifikation für die Prognosen verwendet wird.

Bei der Bewertung des Ist-Zustandes werden Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor nicht berücksichtigt und damit fehlen Informationen über organisch gebundene Nährstoffe (Kap 3.4.1.3).

Es werden keine quantitativen Aussagen zur Sauerstoffzehrung durch Ammonium bzw. Kohlenstoff (Sediment-Porenwasser, anoxisches Sediment) gemacht.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Anders als in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung dargestellt, steht zu erwarten, daß sich die Wasserqualität nachhaltig verschlechtern wird.

Durch die Verlagerung der Brackwassergrenze stromaufwärts werden die Verweilzeiten des Elbewassers im limnischen Bereich und damit die dort ablaufenden Reinigungs- u. Umsetzungsprozesse verkürzt. Insbesondere wird sich, entgegen der Einschätzung in den Antragsunterlagen, die Verlagerung der Trübungs-/Brackwasserzone nach oberstrom negativ auf den biologischen Abbau und den Sauerstoffhaushalt (weitere Verringerung des Sauerstoffgehaltes) auswirken.

Durch die Vertiefung, die Querschnittsverbreiterung in Abschnitt II und die Zunahme der Trübung besteht das Risiko einer verstärkten Lichtlimitierung des Phytoplanktons. Hieraus ergebe sich u.U. eine Reduzierung des biogenen Sauerstoffeintrags und damit eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Gewässergüte.

Durch die Baggerungs- und Verklappungsaktivitäten werden Sedimente resuspendiert und die daran gebundenen Schadstoffe in erheblichem Umfang freigesetzt, was zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität führt.

Wenn die Maßnahme im Sommerhalbjahr erfolgt, steigt im Abschnitt II das Sauerstoffdefizit mit katastrophalen Folgen für die Fauna. Bei Ausführung der Baggerarbeiten Oktober bis März sind voraussichtlich keine Probleme zu erwarten.

Daher ist ein Nachweis der Sauerstoffzehrung für die Unterhaltungsbaggerung im Vergleich zu den Ausbaubaggerarbeiten zu führen.

Im Hinblick auf die "Vergrößerung der spezifischen Wasseroberfläche" sind zum Sauerstoffhaushalt entsprechende Aussagen und Prognosen nachvollziehbar nachzuarbeiten.

Im Zuge der Erörterung wurde ergänzend eingewendet,

- daß bei den Bewertungsmaßstäben für Sauerstoff- und Nährstoffverhältnisse (Tab. 7.1-30 der Umweltverträglichkeitsstudie) nicht die Randbedingungen (Abfluß- und Temperaturverhältnisse) berücksichtigt wurden und die Bewertung dieser Parameter daher unvollständig bzw. nicht korrekt sei,

- daß die rein flächenbezogenen Daten der Tabellen 7.1-9 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie unzureichend seien, da sie keine Aussagen über die konkreten Veränderungen der Tiefenverhältnisse, z.B. in Hinblick auf das Lichtklima, erlauben.

Die zum Themenkomplex "Gewässergüte" vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.

Umfang und Methode:

Der derzeitige Zustand der Gewässergüte ist auf der Grundlage des umfangreichen Datenmaterials der ARGE Elbe ermittelt und bewertet worden. Ein in den Einwendungen gefordertes Ausbreitungsmodell für die verschiedenen Einleiter in die Elbe gibt lediglich Auskunft über deren Einfluß auf die Gewässergüte; an den Ergebnissen der Beschreibung des derzeitigen Zustandes und der ausbaubedingten Änderungen der Gewässergüte würde eine solche Untersuchung nichts ändern.

Die Beurteilung des Sauerstoffgehaltes stützt sich, wie im Materialband II A / II B, Anhang 2 (Statistische Analysen) angegeben ist, auch auf den Anteil der Einzelmeßwerte, die unterhalb der für viele Fische kritischen Sauerstoffkonzentrationswerte von 3 bzw. 4 mg/l liegen. Dies waren in den Jahren 1980 bis 1993 im Elbabschnitt Nr. 3 bei geringem Oberwasser ca. 45 % der Meßwerte, also ein erheblicher Anteil. Für die Beurteilung des Ist-Zustandes wurden jedoch vor allem die seit 1990, also nach der Verringerung der Nährstoffvorbelastung gemessenen Sauerstoffkonzentrationswerte herangezogen. Der Einwand, in diesem Zusammenhang seien nur die Durchschnittswerte berücksichtigt worden, trifft mithin nicht zu.

Auch der Einwand, der landschaftspflegerische Begleitplan basiere auf fehlerhaften Aussagen im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Gewässergüte, trifft nicht zu. Im Hinblick auf die entsprechenden Aussagen im landschaftspflegerischen Begleitplan ist festzuhalten, daß diese auf den entsprechenden Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie beruhen. Danach sind vorhabensbedingt in der Tat keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte im gesamten Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu erwarten. Diesbezüglich werden in den der Umweltverträglichkeitsstudie zugrundegelegten Untersuchungen verschiedene Hypothesen zur Erklärung des Sauerstofftiefs unterhalb von Hamburg wiedergegeben, die z.Zt. in wissenschaftlichen Fachkreisen kontrovers diskutiert werden. Da die Wirkungszusammenhänge noch nicht eindeutig geklärt sind, wird in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung darauf hingewiesen, daß hier das Risiko einer Beeinträchtigung der Gewässergüte besteht. Dieser Sachverhalt ist im übrigen bei der Ermittlung der Folgen des Vorhabens auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere - Aquatische Lebensgemeinschaften - im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt worden.

Dahingehende Einwendungen, daß bei der Bewertung des Ist-Zustandes der Gewässergüte Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor nicht berücksichtigt werden, treffen in der Sache zwar zu. Die Konzentrationsunterschiede des Gesamt-Stickstoff und Gesamt-Phosphor sind jedoch im Längsprofil der Tideelbe so minimal, daß nicht davon auszugehen ist, daß partikulär gebundene Nährstoffkomponenten meßbar zum Sauerstoffhaushalt der Tideelbe beitragen. Es besteht keine Korrelation zwischen der Sauerstoffkonzentration und diesen Nährstoffparametern. Daher besteht auch kein Erfordernis, die Parameter Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor in die Gütebewertung aufzunehmen. Zudem gibt es für diese Parameter keine allgemein anerkannten Bewertungs- bzw. Einstufungskriterien für die Güteklasseneinstufung einzelner Konzentrationsbereiche.

Negative Wirkungen auf den Sauerstoffhaushalt der Tideelbe durch die vorgesehenen Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen sowie Sedimentumlagerungen wegen der Gehalte an Kohlenstoff und Ammonium im Porenwasser von Schlick können aufgrund prinzipieller Überlegungen ausgeschlossen werden, weil dies einen kontinuierlichen Eintrag nährstoffreichen Schlicks am gleichen Ort und in so großen Mengen voraussetzt, daß die dabei freigesetzten Porenwassermengen durch die am Einbringungsort vorbeifließenden Elbewassermengen - das sind in der Unterelbe viele tausend Kubikmeter pro Sekunde - nicht nennenswert verdünnt werden. Es müßten also ständig an gleichen Orten viele hunderttausend Kubikmeter mit Ammonium und Kohlenstoff belastetes Porenwasser und entsprechend vielfache Mengen Schlick in die Unterelbe eingetragen werden, um eine meßbare Verringerung der Sauerstoffkonzentrationen in den betrachteten Elbabschnitten zu verursachen. Da dies jedoch nicht der Fall sein wird, sind die Einwendungen bezüglich fehlender Aussagen zur Sauerstoffzehrung durch Ammonium und Kohlenstoff im Hinblick auf die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Gewässergüte ohne Belang.

Unbegründet bleibt auch der im Zuge der Erörterung ergänzte Einwand, daß bei den Bewertungsmaßstäben für Sauerstoff- und Nährstoffverhältnisse (Tab. 7.1-30 der Umweltverträglichkeitsstudie) nicht die Randbedingungen (Abfluß- und Temperaturverhältnisse) mitberücksichtigt wurden und die Bewertung dieser Parameter daher unvollständig bzw. nicht korrekt sei. Die Werte in der genannten Tabelle dienen nur als vereinfachte Hinweise für die Größenordnungen der Wertstufen. Die herangezogenen Werte entsprechen der allgemeinen Praxis. Die Beschreibung des Ist-Zustandes ist im übrigen umfassend im statistischen Anhang des entsprechenden MATERIALBANDes II A dokumentiert.

Die Daten der Tabellen 7.1-9 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie sind darüber hinaus in keinerlei Hinsicht als unzureichend anzusehen, da sie lediglich vereinfachend und zusammenfassend den derzeitigen Zustand sowie die historische Entwicklung der Topographie des Untersuchungsraumes erläutern sollen und nicht unbedingt Grundlagendaten für die Ermittlung konkreter ausbaubedingter Veränderungen einzelner Parameter darstellen. Mögliche ausbaubedingte Veränderungen des Lichtklimas werden in der Umweltverträglichkeitsstudie gesondert diskutiert.

Ergänzender bzw. zusätzlicher Erhebungen und Untersuchungen zum Themenbereich "Gewässergüte" bedurfte es aus den genannten Gründen nicht.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie ist fachlich nachvollziehbar dargestellt worden, daß der geplante Fahrrinnenausbau keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte im Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung hervorrufen wird. Für den Untersuchungsabschnitt II (Bunthaus - Nienstedten) besteht nach den Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie jedoch das Risiko, daß der biogene Sauerstoffeintrag durch die ausbaubedingte Querschnittsvergrößerung abnimmt. Aufgrund vorhandener wissenschaftlicher Kenntnislücken kann dieses Risiko nicht präziser beschrieben und bewertet werden. Die in den Einwendungen befürchtete nachhaltige Verschlechterung der Gewässergüte der gesamten Tideelbe kann vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie allerdings nicht nachvollzogen werden.

Auch der Einwand, durch die prognostizierte Stromaufverlagerung der Brackwasserzone werde sich negativ auf biologische Abbauprozesse und damit auf den Sauerstoffgehalt auswirken, ist unbegründet. Denn die dem Einwand zugrundeliegende Annahme, daß ästuarine Trübungszonen zugleich Sterbezonen für große Mengen limnischen und marinen Planktons sind bzw. die Trübungszonen-Entstehung sogar ursächlich darauf zurückzuführen ist, ist unzutreffend. Denn tatsächlich ist die Trübungszone kein Ort besonders intensiver sauerstoffzehrender bakterieller Abbauprozesse. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß die zudem nur als Tendenz prognostizierte geringfügige Stromaufverlagerung der Trübungszone eine meßbare Verringerung der Sauerstoffkonzentrationen in stromaufliegenden Elbabschnitten bewirken wird. Im übrigen hängen bereits heute die Transportzeiten und -strecken der mit der Tide stromauf- und stromabverlagerten Wasserkörper im wesentlichen vom Oberwasserzufluß ab und können sich oberwasserbedingt um mehrere Stunden bis Tage verlängern (bei niedrigem Oberwasserzufluß) bzw. verkürzen (bei hohem Oberwasserzufluß). Die prognostizierten ausbaubedingten Änderungen der Ebbe- und Flutdauern von wenige Minuten werden sich daher nicht auf die Gewässergüte auswirken.

Im übrigen trifft der Einwand, daß sich die Querschnittsaufweitungen im Untersuchungsabschnitt II (Bunthaus - Nienstedten) auf das Lichtklima der Unterelbe auswirken, jedoch insoweit zu, als daß dieses in der Umweltverträglichkeitsstudie als ein Risiko einer Beeinträchtigung der Gewässergüte beschrieben wird. Von einer nachweislichen Beeinträchtigung der Gewässergüte kann aber dennoch nicht ausgegangen werden. Eine solche wird der hier getroffenen Entscheidung deshalb auch nicht zugrunde gelegt werden können.

Im Grundsatz trifft auch der Einwand zu, daß durch Baggern und Verklappen Sedimente resuspendiert werden und die Gewässergüte beeinflussen können. Jedoch läßt sich aus den Ergebnissen aller insbesondere zur Frage der Baggergutverklappung durchgeführten Versuche und Untersuchungen ablesen, daß bei der Umlagerung von feinkörnigen Sedimenten nur kurzfristige Beeinträchtigungen der Gewässergüte im direkten Eingriffsbereich, d.h. an den Ausbau- und Verklappstellen, zu erwarten sind. Zudem ist das bei der Fahrrinnenanpassung ganz überwiegend zu verklappende sandige Baggergut durch tendenziell niedrigere Nähr- und Schadstoffgehalte und ein geringeres Sauerstoffzehrungspotential gekennzeichnet als das bei Umlagerungsversuchen verklappte feinkörnige Baggergut. Bei der Verklappung von sandigem Baggergut ist daher mit noch geringeren Auswirkungen auf die Gewässergüte zu rechnen. Durch die Ausbaubaggerung und Baggergutumlagerung hervorgerufene erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gewässergüte sind somit nicht zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall, daß diese Maßnahmen in den Sommermonaten durchgeführt werden. Das Erfordernis ergänzender Untersuchungen im Hinblick auf einen Vergleich der durch die Ausbau- bzw. die Unterhaltungsbaggerungen hervorgerufene Sauerstoffzehrung ergibt sich somit nicht.

Im übrigen ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund im Hinblick auf die "Vergrößerung der spezifischen Wasseroberfläche" Aussagen und Prognosen nachvollziehbar nachzuarbeiten wären.

(c) Verschiebung der Brackwasserzone

Einwender: H00075, H00081, H00092, H00164, K00040, K00088, K00184, K00206, K00207, K00219, K00234, K00243, K00285, K00314, K00315.

Die Fahrrinnenvertiefung ist abzulehnen, wenn es zu einer Verschiebung der Brackwasserzone elbaufwärts kommen wird.

Es ist ein Beweissicherungsverfahren zu fordern, um einen eventuellen Nachteilsausgleich zu sichern. Ziel ist die Feststellung der jetzigen Brackwassergrenzbereiche der Elbe, die sich ausbaubedingt von Bereich Grauer Ort (Stade Bützfleth) bis in den Bereich der Lühemündung verlagern können.

In der Erörterung wurde ergänzend eingewendet, daß durch die Verschiebung der Brackwasserzone eine Verschlickung bisher nicht betroffener Bereiche des Elbeästuars ausgelöst werden könne.

Die vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Angaben zu räumlichen Ausdehnung der Brackwasserzone elbeaufwärts liegen vor und wurden in den Antragsunterlagen dargelegt und berücksichtigt. Die Untersuchungen zu den ausbaubedingten Veränderungen der Salinitätsverhältnisse zeigen, vereinfacht ausgedrückt, daß die obere Brackwasserzone geringfügig stromauf vordringt. Die Zunahme der Salzgehalte fällt dabei sehr gering aus: Das Maximum der Änderung, das bei bestimmten Randbedingungen (Oberwasserabflüssen) lokal sehr eng begrenzt auftritt, beträgt etwa 0,3 ‰. Generell liegen die ausbaubedingten Änderungen deutlich unterhalb dieses ohnehin schon als sehr gering zu bezeichnenden Maximalwerts (vgl. MATERIALBAND I sowie Kap. 5 und 9.1 der Umweltverträglichkeitsstudie). Ob sich diese geringe ausbaubedingte Änderung der Salzgehalte negativ auf die Nutzbarkeit des Elbwassers auswirken wird, brauchte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht gesondert untersucht zu werden. Denn die prognostizierten Änderungen des Salzgehaltes so gering, daß hier mit keinen nennenswerten Auswirkungen zu rechnen ist. Darüber hinaus sind die ausbaubedingten Änderungen der Salinitätsverhältnisse auch zu gering, um zusätzliche Sedimentationen in bisher noch nicht betroffenen Bereichen auszulösen. Die entsprechende Einwendung bleibt also ebenfalls unbegründet.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

(d) Sedimente

Einwender: H00012, H00075, H00081, H00093, H00094, H00102, H00103, H00104, H00119, H00124, H00128, H00129, H00161, K00082, K00087, K00168, K00433.

Die Angaben im Materialband III (Sedimente) sind häufig unklar oder nicht ausreichend. Insbesondere und beispielhaft ist festzuhalten:

Die im Mühlenberger Loch zu verklappenden Sedimente wurden nicht beprobt. Für die Grundwasserverträglichkeit ist dies nachzuholen.

Die hier zu verklappende Menge wird im Materialband mit 5 Mio. m³ und im "Projekt im Überblick" mit 0,7 Mio. m³ angegeben.

Der Verlust an Wasserflächen infolge Zuschüttung ist mit 100 ha größer als angegeben.

Die Baggergutablagerung und die Baggergutverklappung werden die Sedimente insgesamt negativ beeinflussen, v.a. jedoch zu einer Zunahme der Schadstoffbelastung, einer Änderung der Sohlstruktur (Twielenfleth und Krautsand) und einer Veränderung des Sedimenttyps (Mühlenberger Loch, Hanskalbsand, Hetlinger Schanze) führen:

So werden die Baggergutablagungsflächen (Twielenfleth, Krautsand) eine Zunahme der Sedimentationsprozesse in Randbereichen der Elbe (weitere Abnahme der Flachwasserbereiche, stärkere Verschlickung und Abdichtung/Verkleisterung) nach sich ziehen.

Der Elbschlick ist entgegen den Aussagen in den Unterlagen als hoch belastet einzustufen. Daher wird die Ablagerung bzw. Verklappung des somit belasteten Baggerguts am Fahrrinnenrand die spezifische Schadstoffbelastung der Sedimente erhöhen und zu erheblichen Belastungen des Wassers führen:

Bei Überflutungen kommt es zum Eintrag der so belasteten Sedimente in die Vordeichsflächen:

Die verbleibenden Risiken durch die indirekten Folgewirkungen der wasserseitigen Baggergutverbringung sind als erhebliche Beeinträchtigungen einzustufen, wenn sie Bereiche von besonderer Bedeutung für die aquatische Lebensgemeinschaft betreffen.

In der Erörterung wurde ergänzend eingewendet, daß

- eine Überdeckung der im Zuge der Baumaßnahme freigelegten nicht-sandigen Sedimente mit Sand als unwahrscheinlich anzusehen sei,

- die Bewertung der Auswirkungen der strömungsbedingten Änderungen der Sedimentkennwerte auch in bezug auf das Schutzgut Boden zu erfolgen habe,

- es unwahrscheinlich sei, daß sich die Sohlstruktur nur im Bereich der Klappstelle bei km 711 ändern wird,

- durch eine fehlende Berücksichtigung der bestehenden Strömungsverhältnisse in den Seitenbereichen der Unter- und Außenelbe keine Aussagen über die ausbaubedingten Sedimentationsverhältnisse in diesen Bereichen möglich sei,

- die Bewertung der ausbaubedingten Änderungen der Überflutungsdauer (S. 9.1-3 der Umweltverträglichkeitsstudie) unzureichend sei.

Die hierzu vorgebrachten Einwendungen sind ganz überwiegend unbegründet.

Für die Planfeststellungsbehörde ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte dafür, an den grundsätzlichen Aussagen, Ergebnissen und Bewertungen des MATERIALBANDES III zu zweifeln. Allerdings ist einzuräumen, daß einige wenige Detailangaben offenbar unrichtig sind, z.B. die in Tabelle 4-3 auf S. 277 aufgeführte Angabe, daß in der Mergelklappgrube vor dem Mühlenberger Loch 5,0 Mio. m3 Material verklappt werden soll (richtig sind: etwa 0,7 Mio. m3). Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, daß mit dem MATERIALBAND III ein plausibles und überzeugendes Fachgutachten vorliegt. Beispielsweise ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Aussage des Fachgutachtens zu zweifeln, wonach es nach der Freilegung nicht-sandiger Sedimente im Zuge der Ausbaubaggerungen zu einer erneuten natürlichen Überdeckung dieser Bereiche mit Sand kommen wird. Auch die im MATERIALBAND III ermittelte strömungsbedingte Änderung der Sedimentkennwerte des Gewässers ist korrekterweise nicht (zusätzlich) in bezug auf das Schutzgut "Boden" erfolgt. Schließlich wird auch die gutachterliche Aussage, daß nur im Bereich der Klappstelle bei Stromkilometer 711 mit einer langfristigen Veränderungen der Sohl- bzw. Sedimentstruktur gerechnet werden muß, in diesem Fachgutachten begründet. Es ist mithin festzustellen, daß die im MATERIALBAND III vorgenommenen Bewertungen durchweg schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.

Letztere Aussage gilt auch in bezug auf die im MATERIALBAND III ermittelten Veränderungen der Sedimentstruktur an der Gewässersohle durch die ausbaubedingten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten. Für die Planfeststellungsbehörde ergeben sich auch in bezug auf diesen Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, an den plausiblen Darstellungen des Fachgutachters zu zweifeln.

In der Sache zutreffend sind die Einwendungen, die geplante Baggergutverbringung habe Auswirkungen auf die Sohlstruktur, den Sedimenttyp und die Schadstoffbelastung. Diese Auswirkungen sind ausführlich - im übrigen auch im Hinblick auf andere dadurch betroffene Schutzgüter wie z.B. die aquatische Fauna und Flora - in der von den Vorhabensträgern vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie dargestellt worden. Soweit es sich um erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen handelt, werden diese durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen kompensiert.

Demgegenüber zeigen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie, daß die Einwendungen in Zusammenhang mit einer befürchteten durch die Baggergutablagerungsflächen und Klappstellen bedingten verstärkten Sedimentation unbegründet sind. Danach wird es durch die aquatische Baggergutablagerung zu keiner signifikanten Erhöhung der Sedimentation kommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Baggergutablagerungsflächen gerade in den hart angeströmten Prallhangbereichen der Unterelbe liegen. Durch die Baggergutablagerungsflächen kommt es zwar zu einer gewünschten lokalen Abnahme der Strömungsbelastung in diesem Bereich (MATERIALBAND I, MATERIALBAND II A), die aber keinesfalls geeignet ist, hier nennenswerte Sedimentation auszulösen. Zudem handelt es sich bei dem Baggergut, das in Ufernähe in den Ablagerungsflächen untergebracht wird, um rolliges Material, so daß die in den Einwendungen befürchtete Abnahme der Durchlässigkeiten der Ufer ausbaubedingt nicht eintreten wird.

Durch die subaquatische Verklappung bzw. Ablagerung des Ausbaubaggergutes wird die spezifische Schadstoffbelastung der Sedimente im Bereich der betroffenen Ablagerungsflächen und Klappstellen maßnahmebedingt in der Tat verschlechtert, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß keineswegs hochbelastetes Material ("Elbschlick") in der geschilderten Weise untergebracht wird. Dieses führt dementsprechend nicht, wie in den Einwendungen befürchtet, zu einer erheblichen Belastung des Wassers. Auch der vor diesem Hintergrund befürchtete Schadstoffeintrag auf die Vordeichsflächen bei Hochwasserereignissen wird nicht eintreten, da aufgrund der starken natürlichen Sedimentumlagerungen in der Tideelbe zwischen der Verklappung und der bei Überflutungen auftretenden Sedimentation in den Vordeichsflächen grundsätzlich kein Zusammenhang besteht. Im übrigen wird eine nennenswerte maßnahmebedingte, zusätzliche Übersandung von Vordeichsflächen ohnehin nicht eintreten. So wird sich der im Ist-Zustand bereits bestehende Sedimenteintrag nur geringfügig erhöhen (vgl. Materialband V, Kap. 5.2.1 und 5.3.1.1.). Danach wird durch den MThw-Anstieg um 0,5 bis 4 cm, die Erhöhung der Überflutungshäufigkeit um ca. 3 % sowie die Verlängerung der Überflutungsdauer von ca. 5 Minuten vorhabensbedingt eine nur sehr geringfügige Verstärkung der Sedimentation im Uferbereich hervorgerufen.

Der Forderung, die in der Umweltverträglichkeitsstudie festgestellten verbleibenden Risiken durch indirekte Folgewirkung der wasserseitigen Baggergutablagerung als erhebliche oder nachhaltige Eingriffe zu werten, wenn dadurch Bereiche besonderer Bedeutung für die aquatische Lebensgemeinschaft betroffen sind, kann hier nicht gefolgt werden. Zum einen sind diese Risiken in der Umweltverträglichkeitsstudie ausdrücklich als nicht gravierend bzw. nicht quantifizierbar beurteilt worden. Zum anderen handelt es sich dabei meist um zeitlich begrenzte Auswirkungsrisiken, wie beispielsweise temporär erhöhte Schwebstofffrachten während der Bauphase, die nach Abschluß der Bauarbeiten vollständig abklingen werden. Darüber hinaus ergibt sich die Beurteilung der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit eines Eingriffes nicht zwangsläufig aus der ökologischen Bedeutung (Seltenheit/Schutzwürdigkeit etc.) der dadurch betroffenen Organismen.

Darüber hinaus ist auch die Einwendung, daß die bestehenden Strömungsverhältnisse in den Seitenbereichen der Unter- und Außenelbe nicht erfaßt wurden, nicht nachvollziehbar. Sowohl die Strömungsverhältnisse im Ist-Zustand als auch die ausbaubedingte Veränderungen derselben wurden im Zuge der hydronumerischen Modellierungen der BAW-AK im gesamten Untersuchungsgebiet, insbesondere auch in den Seitenbereichen der Unterelbe, flächendeckend erfaßt und dokumentiert (siehe CD-ROM "Tidedynamik des Elbeästuars" in MATERIALBAND I). Die ermittelten ausbaubedingten Veränderungen der Strömungsverhältnisse stellten dann eine wichtige Grundlage für die Prognose der morphologischen Änderungen dar (siehe ebenfalls MATERIALBAND I).

Unbegründet bleibt schließlich auch der Einwendung, die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene Bewertung der ausbaubedingten Änderungen der Überflutungsdauer sei unzureichend. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung des Gutachters, daß es sich um geringe Änderungen handelt, zu zweifeln.

(e) Schwebstoffe

Einwender: H00075, H00079, H00138, H00141, H00161, H00162, K00087, K00301.

Umfang und Methode:

Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Schwebstoffe weist folgende methodische Mängel auf:

Die Schwebstoffverteilung während der Ausbauphase wurde nicht modelliert. Ebenfalls sind in den Antragsunterlagen keine genauen Aussagen zur Schadstofferhöhungen bzw. Verteilungsveränderungen der Schwebstoffe während der Bauphase und nach dem Endausbau enthalten.

Die Wirkungen (durch Baggerung und Verklappung) auf Schwebstoffverteilung und -qualität sind näher zu quantifizieren und bei der Eingriffsermittlung zu berücksichtigen.

Eine zeitliche, räumliche und mengenmäßige Bilanzierung der Verdriftung von verklapptem Baggergut, ggf. unterschieden nach den Verhältnissen der verschiedenen Verklappungsstellen, wird nicht hinreichend dargestellt.

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Veränderung wichtiger hydrologischer Kenngrößen (Tidehub, Sturmflutwasserstände, Strömungsgeschwindigkeiten) haben negative Auswirkungen auf die Schwebstoffgehalte der Elbe und ihrer Nebengewässer. So erreicht die ausbaubedingte Änderung der Schwebstoffgehalte in einzelnen Bereichen mehr als 40 %. Der Vorgabe der Anlage 4 zu §4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (FMGVO für Abwasseranlagen) vom 04.07.1997, die eine max. Änderung der Schwebstoffgehalte von 30 % nennt, ist jedoch als Leitbild, soweit wirtschaftlich vertretbar, Rechnung zu tragen.

Eine von der Baggergutablagerungsfläche Twielenfleth ausgehende "erhöhte Schadstoffimmission", kann zu negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität im Elb-Siel Bassenfleth führen, das durch Regulierung der Wasserstände der Binnenelbe und der Gräben den Obstanbau der Twielenflether Obsthöfe insbesondere die Frostschutzberegnung sicherstellt.

Einem schädlichen Einfluß auf die Obstkulturen durch Eintrag von schadstoffbelasteten Schwebstoffen aus der Baggerung ist daher vorzubeugen. Für evtl. daraus resultierende Schäden soll der Träger des Vorhabens haftbar gemacht werden.

Da schon derzeit eine Erhöhung des Nährstoffangebots und damit die Tendenz zu Euthrophierung besteht, welche vorhabensbedingt noch verschärft wird, ist ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm erforderlich.

In der Erörterung wurde ergänzend die Befürchtung geäußert, daß es im Zuge der Baggerungen zu einer Freisetzung von Schadstoffen im Bereich Cuxhaven kommen könnte.

 

Die hierzu vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.

Umfang und Methode:

Der in den Einwendung erhobenen Forderung nach einer Schwebstoffmodellierung während der Bauphase kann nicht gefolgt werden. Grundlage für die in der Umweltverträglichkeitsstudie vorhergesagte Änderung der Schadstoffbelastung durch ein verändertes Schwebstoffregime waren die auf den Ergebnissen der Schwebstofftransportmodellierung prognostizierten Änderungen der Schwebstoffkonzentrationen. Aus der Umweltverträglichkeitsstudie geht hervor, daß diese Änderungen in über 80 % des Untersuchungsgebietes weniger als 5 %, in ganz wenigen, kleinräumigen Arealen 20 % bis 40 % betragen. Demgegenüber ist allein die saisonal und hydrologisch bedingte Variationsbreite der partikulären Schadstoffgehalte mindestens 10 - 20 %. Die zeitlichen Änderungen der Schadstoffgehalte durch geänderte Emissionen, Remobilisierung aus Sedimenten des Oberlaufs der Elbe und stoffliche Umwandlungen (Abbauprodukte, z. B. DDT-Derivate) sind noch erheblich größer. Mit den derzeit zur Verfügung stehenden Schwebstofftransportmodellen lassen sich nur stationäre Zustände (wie z.B. der Zustand nach dem Ausbau) modellieren. Da die Bauphase jedoch ein instationärer Übergangszustand ist, konnte für diese Phase keine Modellierung durchgeführt werden. Die Bewertung der Auswirkungen auf die Schwebstoffverteilung und die Gewässergüte während der Bauphase erfolgte daher - unter Einbeziehung vorhandener Erfahrungen - auf der Grundlage von Beobachtungen bei vergleichbaren Untersuchungen.

Die geforderte zeitliche, räumliche und mengenmäßige Bilanzierung der Verdriftung von verklapptem Baggergut ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht leistbar. Dieser Sachverhalt ist in der Umweltverträglichkeitsstudie demzufolge auch als Wissenslücke benannt worden. Angesichts der zu erwartenden geringen Auswirkungen ist eine derartige Bilanzierung allerdings auch nicht notwendig.

 

Bestandsdarstellungen und Einschätzung der Auswirkungen:

Der Vorgabe der Anlage 4 zu § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (FMGVO) war im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Fahrrinnenanpassung zwar soweit wie möglich Rechnung zu tragen, bindend war diese Vorgabe jedoch nicht, da sie direkt nur für Abwasseranlagen gilt.

Im übrigen ist entgegen entsprechenden in den Einwendungen geäußerten Befürchtungen von den Ablagerungsflächen keine Schadstoffbelastung für geflutete Gräben zu erwarten. Dies gilt auch für die Ablagerungsfläche Twielenfleth. So zeigen die Ergebnisse des entsprechenden Fachgutachtens (MATERIALBAND II A) keine Vergrößerungen der Schadstofffracht infolge der Maßnahme für die Sieleingänge bei Bassenfleth. In den Ablagerungsflächen wird zudem rolliges und nicht feinkörniges, stärker mit Schadstoffen belastetes Baggergut untergebracht. Dem in den Ablagerungsflächen unterzubringenden Baggergut sind allenfalls geringe Anteile bindigen Materials beigemengt, das mit Schadstoffen in einer Menge befrachtet ist, wie sie auch in der Fahrrinne und im Schwebstoff der Elbe zu finden sind. Ein schädlicher Einfluß auf die Obstkulturen ist aus diesen Gründen nicht zu erwarten.

Die Befürchtung, daß es im Zuge der Baggerungen zu einer Freisetzung von Schadstoffen im Bereich Cuxhaven kommen könnte, bleibt nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ebenfalls unbegründet, zumal in diesem Bereich ausschließlich sandiges Material gebaggert werden muß.

Dem Interesse an einer Beweissicherung wird hinreichend durch das oben verfügte Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

(2) Grundwasser

Zum Themenkomplex Grundwasser enthielten die Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Begriffs- und Kriteriendefinition, Bewertungsschema
  • Beeinträchtigung des Grundwassers

(a) Begriffs- und Kriteriendefinition, Bewertungsschema

Einwender: H00103.

Die Einstufung der hydrogeologischen Gebietseinheiten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der theoretisch möglichen Beeinträchtigungen ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Belastung bzw. auf dementsprechende Grundwasserbeschaffenheitsdaten Bezug genommen wird. Die Einstufung ist somit nicht nachvollziehbar. Das gewählte Bewertungsschema ist damit nicht geeignet, das Schutzgut Grundwasser hinsichtlich seiner Güte sinnvoll zu beschreiben.

Die Aussagen des Materialbands und damit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind bzgl. der verwendeten Begrifflichkeiten, der Kriteriendefinitionen, der Ortsnamen und der Abgrenzung der Einflußbereiche z.T. unkorrekt.

Die hierzu vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

Denn das Bewertungsschema wurde dem durch die Umweltverträglichkeitsstudie vorgegebenen Bewertungssystem angepaßt. Es stellt den Gesichtspunkt der Ressource Grundwasser und deren Natürlichkeit in den Vordergrund. Bei einem solchen Vorgehen stellen die Grundwassernutzungen Veränderungen dar, die zu einer Verringerung der Natürlichkeit führen. Hinzu kommen potentielle und tatsächliche Veränderungen der Wasserqualität. Bei der Bewertung steht die Nutzung des Grundwassers, z.B. durch Wassergewinnung, sowie die nutzungsbezogene Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Veränderungen aufgrund der geplanten Maßnahme im Vordergrund. In dieser Bewertung wird der jeweiligen Bedeutung des Grundwassers für die Wassergewinnung Rechnung getragen. Eine Bewertung des Grundwassers im Hinblick auf eine Schadstoffbelastung ist flächendeckend nicht möglich. Sie ist im übrigen auch nicht notwendig, da für Schadstoffe (Schwermetalle und organische Verbindungen) keine erkennbaren Auswirkungen durch den Fahrrinnenausbau zu erwarten sind.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit sich aus der in den Einwendungen vorgebrachten, formalen und unsubstantiierten Kritik hinsichtlich verwendeter Begriffe, Kriteriendefinitionen, Ortsnamen und Abgrenzungen der Einflußbereiche die Sachaussagen und Schlußfolgerungen der Umweltverträglichkeitsstudie ändern sollen.

(b) Beeinträchtigung des Grundwassers

Einwender: H00074, H00089, K00041, K00061, K00063, K00231, K00245, K00246, K00295, K00296, K00424.

Eine Gefährdung des Grundwassers entlang der Elbe entsteht durch die vorhabensbedingt stärkere Erosion und ständige Unterhaltungsbaggerei, da die Fahrrinne in den oberen Grundwasserleiter einschneidet. Dies ist besonders unter dem Aspekt der gleichzeitigen Verschiebung der Brackwasserzone elbaufwärts problematisch.

Das veränderte Abflußverhalten in der Elbe kann auch die Grundwasserstände und damit die Grundwasserströmung verändern. Daher sind ergänzend die möglichen Wechselbeziehungen Elbe-Grundwasser und deren Ausmaß zu erläutern.

Im Kapitel 12 der Umweltverträglichkeitsstudie wird dargelegt, daß die maßnahmebedingten Einflüsse auf das Grundwasser im Bereich der Nebenflüssen wegen fehlender Daten über die Austauschvorgänge nicht exakt prognostizierbar seien. Hierzu wird eine Bearbeitung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert.

In der Erörterung wurde darüber hinaus auf eine maßnahmebedingte Gefährdung des Wasserwerkes Wilster Marsch hingewiesen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind im wesentlichen unbegründet.

Aufgrund der bisherigen Ausbaumaßnahmen in der Elbe ist bereits jetzt vor allem im Bereich der Fahrrinne von einem überall guten Grundwasserkontakt der Elbe auszugehen. Auch die Entfernung einer Kolmationsschicht wird bei der Fahrrinnenvertiefung für das Grundwasser keine bedeutende Rolle spielen, weil sich die Abdichtung bereits in kürzester Zeit wieder wie vorher einstellt. Eine verstärkte Unterhaltung ist nur in den Ausbaubereichen innerhalb der ersten Jahre nach der Fahrrinnenanpassung zu erwarten. Langfristig wird die Intensität der Unterhaltungsbaggerungen auch weiterhin im wesentlichen von hydrographischen Faktoren (insbesondere Oberwasserabfluß) abhängen, so daß insgesamt nur geringe Änderungen (z. T. auch Abnahmen) der Unterhaltungsbaggermengen zu erwarten sind (vgl. Materialband II B, Kap. 4.4). Darüber hinaus sind maßnahmebedingt weder flächendeckende noch gravierende Änderungen des Erosionsgeschehens zu erwarten. Insgesamt ist davon auszugehen, daß keine Veränderung des hydraulischen Kontaktes zwischen Grundwasser und Elbwasser und somit auch keine maßnahmebedingte Gefährdung des Grundwassers, wie in den Einwendungen befürchtet, eintreten wird (vgl. MATERIALBAND IV).

Die maßnahmebedingten hydrographischen Veränderungen von Unter- und Außenelbe sind bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Grundwasser ausführlich berücksichtigt worden. Die Untersuchungen zum Schutzgut Grundwasser (MATERIALBAND IV) ergaben, daß die ausbaubedingten Veränderungen der grundwasserströmungswirksamen Wasserstände sehr gering sind. Sie werden von der natürlichen Variabilität der Wasserstandsschwankungen deutlich überlagert. Die in den Elbenebenflüssen prognostizierte geringe Erhöhung des Tidehalbwassers kann zu einer gering verstärkten Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser führen. Dies wird als geringe negative Auswirkung der geplanten Maßnahme bewertet (vgl. Materialband IV). Insoweit sind die möglichen Wechselbeziehungen zwischen Elbe und Grundwasser ausführlich in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung untersucht worden. Die in den Einwendungen gesehene Notwendigkeit zusätzlicher Ausführungen ist daher nicht zu erkennen.

In der Sache zunächst zutreffend sind zwar Einwendungen, wonach sich die maßnahmebedingten Effekte auf den Grundwasserhaushalt im Bereich der Nebenflüsse aufgrund fehlender Informationen nicht exakt prognostizieren lassen. Die diesbezüglichen Beeinträchtigungen wurden aber in der Umweltverträglichkeitsstudie abgeschätzt, indem sehr ungünstige Annahmen getroffen wurden. Die Abschätzung der Beeinträchtigung stellt somit den ungünstigsten Fall dar ("worst case"). Eine in den diesbezüglichen Einwendungen geforderte Bearbeitung der Problematik "maßnahmebedingte Einfüsse auf das Grundwasser" durch einen weiteren Sachverständigen ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

Unbegründet bleibt der Hinweis auf eine maßnahmebedingte Beeinträchtigung des Wasserwerkes Wilster Marsch. Die Begutachtung der hydrogeologischen Gebietseinheit Wilster Marsch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ergab keine nennenswerten ausbaubedingten Beeinträchtigungen der dortigen Grundwasserverhältnisse, auch nicht hinsichtlich der Trinkwassergewinnung (vgl. MATERIALBAND IV).