Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

6. Landschaftspflegerischer Begleitplan

Ausgehend von den in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ermittelten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Wasser (Sedimente), Landschaft, Boden, Tiere und Pflanzen (die jeweiligen Einwände wurden schutzgutbezogen bereits oben unter Ziffer VIII 5. behandelt), gibt es zahlreiche vorgebrachte Argumente zum landschaftspflegerischen Begleitplan. Diese untergliedern sich in:

  • Grundsätzliche Kritik
  • Eingriffsermittlung
  • Bilanzierung
  • Maßnahmenplanung

a) Grundsätzliche Kritik

Einwender: H00067, H00075, H00079, H00081, H00104, H00109, H00111, H00124, H00129, H00133, H00134, K00032, K00177, K00180, K00271, K00278.

Es fehlt ein Gesamtkonzept nach § 8 BNatSchG. Die Eingriffsproblematik wird zudem nur unter dem Gesichtspunkt des § 8 BNatSchG abgearbeitet. Die Anforderungen der FFH-Richtlinie, die die Beurteilung der Bedeutung des Eingriffs für die Funktion des Netzes Natura 2000 fordert, werden nur unzureichend berücksichtigt.

Soweit das Vorhaben zulässig ist, ist daher ein Ausgleich in größerem Maße erforderlich, als in den Antragsunterlagen vorgesehen, wenn für die zu erwartenden Beeinträchtigungen überhaupt Ausgleich und Ersatz geschaffen werden kann. Die Ausgleichsmaßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan sind nicht nur nach Art und Umfang festzusetzen, sondern auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Flächen ist mit der Planfeststellung sicherzustellen. Aber die Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen waren zum Zeitpunkt der Planauslegung noch nicht in Besitz des Maßnahmeträgers. Auch daher ist die Realisierbarkeit zweifelhaft und die "Ausgleichsberechnung" hinfällig. Die Planung wurde zudem ohne Rücksicht auf die Betroffenen vorgenommen.

Die vorgenommenen Berechnungen von Kompensationsmaßnahmen stehen zu den einschlägigen EU-Richtlinien im Widerspruch, da Maßnahmen als Ausgleich und Ersatz angerechnet werden, die als staatliche Pflichtaufgaben im Sinne der EU-Bestimmungen anzusehen sind.

Bei den Kompensationsmaßnahmen ist der Otterschutz einzuplanen, da der Planungsraum für die Otterpopulation (Zuwanderungsgebiet) von Bedeutung ist und in dieser Funktion durch die Baumaßnahmen gestört wird.

Die abschnittsweise aggregierende Bewertung des Ist-Zustands des Gewässersystems wird den Anforderungen der Eingriffsregelung nicht gerecht. So erfaßt diese Vorgehensweise nicht ggf. wertvolle und schützenswerte Merkmalsausprägungen betroffener Bereiche in ansonsten nachteilig veränderten Abschnitten. Diese Merkmale werden somit auch bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs nicht berücksichtigt.

Daher wird eine ergänzende Bewertung der betroffenen Bereiche gefordert.

Für die durch den maßnahmebedingten Anstieg des Tidehochwassers bedingten Verluste von Vordeichbiotopen muß ein Ausgleich auf Hamburger Gebiet erfolgen (Verweis auf §8 BNatSchG)

Durch Aufnahme eines Vorbehalts in den Planfeststellungsbeschluß sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ggf. auch in größerem Umfang zu ermöglichen.

Die Ausgleichsplanungen stellen nur Leitbilder für Ausgleichsmaßnahmen dar, die verwirklicht werden, wenn die benötigten Flächen freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Die geplante Inbesitznahme von Privateigentum für Ersatzflächen verstößt in dieser Form gegen das Grundgesetz.

Auf Enteignungen ist daher zu verzichten.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt,

  • die textlich in der Umweltverträglichkeitsstudie beschriebenen und als erhebliche Beeinträchtigung bewerteten Auswirkungen auch dann in die Ermittlung des Kompensationsbedarfs einzubeziehen, wenn diese nicht bilanziert werden können,
  • Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaft in den LBP aufzunehmen, und
  • auf Maßnahmen zur Stützung von Wiesenvogelpopulationen im Vorland zu verzichten.

 

Die vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Anträge sind jedoch unbegründet oder haben sich in der Sache erledigt.

Das gilt insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs, die FFH-Richtlinie sei nicht berücksichtigt worden. Denn inzwischen liegt eine regelkonforme FFH-Studie vor, deren Ergebnisse in die Abwägung eingeflossen ist.

Rechtlich unzutreffend ist auch der Vorwurf, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Flächenverfügbarkeit gewährleistet sein müßte. Denn für die Planfeststellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen reicht die Feststellung der grundsätzlichen Realisierbarkeit in angemessener Zeit aus. Nur soweit davon ausgegangen werden muß, dass eine Realisierung der Kompensation in einem angemessenen Zeitraum ausgeschlossen erscheint, kann ein landschaftspflegerischer Begleitplan nicht festgestellt werden. Im Vorfeld haben die Träger des Vorhabens über die schleswig-holsteinische bzw. niedersächsische Landgesellschaft Möglichkeiten des Flächenerwerbs bzw. Flächentauschs innerhalb bzw. außerhalb des Untersuchungsgebietes überprüft. Bei der Auswahl möglicher Maßnahmengebiete wurden dabei solche Maßnahmengebiete von der weiteren Planung ausgeschlossen, die nach dieser Prüfung kurz- bis mittelfristig nicht erworben werden können. Eigentlicher Grunderwerb betrifft dabei nur die beiden Maßnahmengebiete Belumer Außendeich und Stör-Mündung. Für die geplanten Maßnahmen im Bereich Hetlingen/Giesensand, Pagensand sowie Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch ist ein eigentlicher Grunderwerb von Privaten nicht erforderlich, die Bereiche befinden sich in Bundes- bzw. Landeseigentum. Da aber auch hinsichtlich der Maßnahmegebiete Belumer Außendeich und Stör-Mündung eine vollständige Realisierung in dem o.g. Sinn nicht hinreichend aussichtsreich erschien, hat die Planfeststellungsbehörde im Interesse der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und mit den oben dargelegten Gründen sich eine endgültige Entscheidung über die vollständige Kompensation vorbehalten.

Es gibt auch keinen zwingenden Grund, aus dem Maßnahmen nicht als Ausgleich- und Ersatz angerechnet werden können, die staatliche Pflichtaufgaben sind.

Wie die ergänzende Untersuchung der möglichen Auswirkungen des Fahrrinnenausbaus im Rahmen der FFH-Studie gezeigt hat, ist maßnahmebedingt eine zusätzliche Entwertung und Zerstörung von otterspezifischen Lebensräumen nicht zu erwarten. Maßnahmebedingte Auswirkungen auf die Fischotter werden nicht daher befürchtet. Daher ergibt sich auch keine Notwendigkeit zusätzlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Die lebensraumtypischen Faktoren werden entsprechend den unterschiedlichen Ansprüchen der Lebensgemeinschaften in die abschnittsweise Gesamtbewertung aufgenommen. Sie werden im Kriterienkatalog zur Bewertung des Ist-Zustandes berücksichtigt und ihr Stellenwert diskutiert und abgewogen (vgl. Materialband VII, I. Teil). Wertvolle Merkmalsausprägungen gehen durch die abschnittsweise Bewertung nicht verloren. Hinsichtlich des Kompensationsumfangs ist davon auszugehen, daß durch die praktizierte Methodik eher ein höherer Bedarf ausgewiesen wurde. Eine ergänzende Bewertung ist demzufolge nicht erforderlich.

Im Rahmen der Standortsuche für Ausgleich und Ersatz sind im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg verschiedene Gebiete (u.a. Vorschläge der Hamburger Umweltbehörde, Vorschläge aus der Vorrecherche zu Ausgleich und Ersatz, Vorschläge der ARGE Elbe) auf ihre Kompensationseignung überprüft worden. Aufgrund der bereits hohen Wertigkeit (z.B. Außendeichsbereiche Zollenspieker, Heuckenlock), der fehlenden Flächenverfügbarkeit (z.B. Borghorster Wiesen) bzw. des nicht geeigneten Standortpotentials (z.B. Wasserwerke Baursberg, Dove-Elbe) konnte bis auf das Maßnahmengebiet Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch kein geeignetes Maßnahmengebiet zur Kompensation im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg abgegrenzt werden. Einer Festsetzung eines Ausgleichs für den Verlust von Vordeichsbiotopen gerade auf Hamburger Gebiet bedurfte es aus rechtlicher Sicht dennoch nicht.

Die Möglichkeit, einen später erkannten größeren Umfang an Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, ist mit dem oben verfügten Beweissicherungsprogramm eröffnet.

Im übrigen hat die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel an der Geeignetheit des landschaftspflegerischen Begleitplans, seiner Methoden und Inhalte.

 

b) Eingriffsermittlung

Die Ermittlung der erheblichen und nachhaltigen vorhabensbedingten Eingriffe erfolgte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie. Der Umweltverträglichkeitsstudie wiederum liegen die hydronumerischen Modelluntersuchungen der BAW-AK zugrunde, die präzise, detaillierte und fundierte Ergebnisse zu den ausbaubedingten Änderungen der hydrologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet liefern (vgl. auch Ziffer VIII 3.). Aufbauend auf den Ergebnissen der BAW-AK-Untersuchungen zur Hydromechanik und Morphologie (Kapitel 5 der UVS und MATERIALBAND I) wurde durch die Fachgutachter der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für das jeweilige Schutzgut grundsätzlich von Maximaleingriffen ausgegangen (vgl. Ziffer VIII 4. und VIII 5.), so dass die Eingriffsermittlung Maximalannahmen enthält, die in der Folge über die Bilanzierung im landschaftspflegerischen Begleitplan auch zu maximalen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen führen.

In diesem Zusammenhang ergeben sich für die Planfeststellungsbehörde keine Zweifel an der grundsätzlichen Einschätzung des UVU-Gutachters, daß sog. "Beeinträchtigungsrisiken", auf die in der Umweltverträglichkeitsstudie mehrmalig hingewiesen wurde, zu keinen erheblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und einem damit verbundenen zusätzlichen Kompensatiosbedarf führen. Anhaltspunkte für eine fehler- bzw. lückenhafte Eingriffsermittlung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ergeben sich keinesfalls.

Im übrigen ist die Möglichkeit, einen später erkannten größeren Umfang an Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, mit dem oben verfügten Beweissicherungsprogramm eröffnet.

Hierzu haben eingewendet:

Einwender: H00012, H00075, H00138, H00141, K00180, K00244.

Der LBP ist unvollständig, da aufgrund von Ermittlungsdefiziten in den Antragsunterlagen ein entscheidender Teil der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe nicht erfaßt wird. Ähnlich wie bei den Ergebnissen der, den Voruntersuchungen von 1991 zugrundeliegenden Modellierungen, sind Sicherheitszuschläge in Höhe eines Faktors 2-3 vorzunehmen, um die Auswirkungen und Eingriffe zu ermitteln. Deshalb sind erheblich gravierendere Eingriffe zu berücksichtigen und daraus entsteht ein höherer Ausgleichsbedarf.

Sollte die Beweissicherung Abweichungen gegenüber den Prognosen (Tidekennwerten, Strömung, Salzgehalte ...) erbringen, die für die Eingriffsbewertung von Bedeutung sind, so ist eine neue Eingriffsbewertung vorzunehmen.

 

Diese Einwendungen sind jedoch bereits aus den oben genannten Gründen unbegründet.

Ferner enthielten die übrigen Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Eingriffsbewertung
  • beeinträchtigte Fläche
  • Lokale Einze.htmekte

 

(1) Eingriffsbewertung

Einwender: H00012, H00075, H00081, H00138, H00141, H00161, H00162, K00177, K00274, K00451.

Geschützte Biotope und Arten werden in der Eingriffsbeurteilung z.T. falsch beurteilt. Dies ist zu korrigieren.

Bei der Eingriffsfolgenbewertung wird die Vorbelastung des Ökosystems nicht berücksichtigt. Auch Synergieeffekte werden zwar vermutet aber nicht untersucht. (Umweltverträglichkeitsuntersuchung Bd. VII S. 534)

So wird eine weitere Verarmung des Artenspektrums und eine Einschränkung der Lebensraumbedeutung der Tideelbe durch das Zusammenwirken der Beeinträchtigungsrisiken aus diversen Änderung eintreten (Tidekennwerte, Strömungsgeschwindigkeit, Salzgehaltes, Schwebstofffracht, Lichtklima, schiffserzeugte Belastung). Sie sind als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Das Argument in der Umweltverträglichkeitsstudie, daß diese Beeinträchtigung nicht quantifizierbar sind, ist nicht stichhaltig.

Auch das Ergebnis der Eingriffsermittlung im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen auf den Tidehub ist zweifelhaft, da entsprechende Plausibilitätsüberlegungen aufzeigen, daß die Auswirkungen größer als vom Antragsteller angegeben sein werden und deshalb Defizite bei der Kompensation der Eingriffe bestehen. So ist die Eingriffsbewertung auf Basis der mittleren Tidewasserstände nicht ausreichend, da auch die Extreme (Sturmfluten) ökologisch wirksam werden.

Die Aussagen zu Schwebstoffen, Nährstoffen und Schadstoffen bezüglich Baggerung und Verklappung (Klappstellen Strom-km 690, 711, 714) sind unzureichend. So werden zwar die nicht quantifizierbare Schadstoffbelastung (Umweltverträglichkeitsstudie 9.1 S.32), die Erhöhung der Schwebstoffkonzentration mit Auswirkungen auf Gewässergüte und aquatische Lebensgemeinschaften (landschaftspflegerischer Begleitplan 5-36), die Erhöhung der Sauerstoffzehrung in der Bauphase (landschaftspflegerischer Begleitplan 5-37) und die als erheblich bewertete Zunahme der Schadstoffbelastung (Strom-km 690 und Strom-km 714) (landschaftspflegerischer Begleitplan 5-43) angesprochen. Daraus wird aber unzulässigerweise "keine Veränderung der Gewässergüte" prognostiziert.

Der Erklärungsansatz für das "Sauerstofftief" ist rein hypothetisch und wurde ohne Verifikation für die Prognose verwendet. Daher sind Beeinträchtigungen. bzw. Beeinträchtigungsrisiken im Hinblick auf die Gewässergüte zu erwarten.

Deshalb wird eine zusätzliche vertiefte flächenbezogene Betrachtung für die oben genannten Parameter gefordert.

Die Auswirkungen der Verklappung von Feinmaterial werden unterschätzt. Es ist mindestens von einem Risiko, aber eher von einem erheblichen evtl. sogar nachhaltigen Eingriff auszugehen. Erst bei einer Verdopplung der Verklappungsintensität wird von Auswirkungen ausgegangen. Es wird jedoch nicht dargestellt, ob die hierfür zugrunde gelegte Studie auf die jeweiligen Klappstellen übertragbar ist.

Die Einstufung der Beeinträchtigung des Benthos auf Ausbaggerungsflächen ohne erhöhten Unterhaltungsaufwand in den "Eingriffstyp C" ist falsch, da sie von einer Wiederbesiedlung innerhalb von drei Jahren ausgeht. Eine Gleichartigkeit der Wiederbesiedlung ist aber erst dann gegeben, wenn auch seltene, gefährdete und spezialisierte Arten die Fläche in gleicher Individuendichte und Altersstruktur wiederbesiedelt haben. Darüber hinaus gibt es kaum eine Ausbaustrecke, die nicht erneut angegriffen werden muß. Daher ist der Eingriff auch in den Baggerabschnitten ohne erhöhten Unterhaltungsaufwand als nachhaltig einzustufen.

Ausbaubaggerungen und Unterhaltungsbaggerungen sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleich zu beurteilen. Somit sind auch Flächen, die nur der Unterhaltung unterliegen, zumindest dem LBP-Eingriffstyp B, wenn nicht gar dem Typ A (wegen wiederholtem Eingriff) zuzuordnen.

Durch die Baggergutablagerungsflächen wird die Strömungsgeschwindigkeit in den an die Fahrrinne angrenzenden wertvollen Wattbereichen abnehmen. Dies läßt eine Zunahme der Sedimentation in den Wattbereichen erwarten, die erhebliche und nachhaltige und somit kompensationspflichtige Auswirkungen auf die aquatische Lebensgemeinschaft hat.

Die Beeinträchtigung des Zoobenthos durch die Verklappung ist nicht wie im landschaftspflegerischen Begleitplan dem Eingriffstyp C sondern wegen der vermutlich mehr als 5 Jahre dauernden Regenerationszeit dem Eingriffstyp B und bei Unterhaltungsklappstellen sogar dem Eingriffstyp A zuzuordnen.

Die geplanten Strandvorspülungen werden Auswirkungen auf die aquatische Lebensgemeinschaft haben, die denen der Verklappung entsprechen. Diese Auswirkungen sind demnach dem Eingriffstyp C bzw. B zuzuordnen und kompensationspflichtig.

Auch die zu erwartenden Uferabbrüche werden nicht berücksichtigt. Sie sind noch in die Eingriffsbewertung aufzunehmen.

Der Verlust der Dynamik (Leitbild der natürlichen Dynamik des international bedeutsamen Lebensraumes) des "zum Kanal gedrängtem Systems Unterelbe" wird nicht bewertet. Daher sind die Ausgleichsmaßnahmen erheblich zu vergrößern.

Die Einwendungen sind, wie bereits oben und insbesondere unter Ziffer VIII 5. ausgeführt, unbegründet. Im einzelnen ist noch zu ergänzen:

Die Vorbelastung des Ökosystems wurden bei der Bewertung des Ist-Zustandes in den jeweiligen Materialbänden umfassend berücksichtigt. Für die aquatischen Lebensgemeinschaften fand die Vorbelastung des Ökosystems in der Bewertung des Ist-Zustandes ihren Eingang. In den drei Kriteriengruppen (lebensraumtypische Faktoren, Artniveau und ökologische Funktionen) ist sie detailliert berücksichtigt worden (Materialband VII, I. Teil). Die Höhe der Kompensation basiert auf der Bewertung des (vorbelasteten) Ist-Zustandes und der des Prognose-Zustandes. Synergieeffekte können im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht erschöpfend behandelt werden. Die Analyse derart komplexer Vorgänge bedarf teilweise weiterer Forschung (vgl. Kap. 12 der Umweltverträglichkeitsstudie). Forschung ist jedoch nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Synergetische Auswirkungen wurden jedoch als Beeinträchtigungsrisiken dargestellt (vgl. Materialband VII, II. Teil).

Die Risiken der indirekten Auswirkungen auf die aquatischen Lebensgemeinschaften sind in den jeweiligen Kapiteln des Materialbands VII kritisch untersucht worden. Auf die Möglichkeit, dass einzelne, für sich unerhebliche Auswirkungen in der Summe zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen für die Lebensgemeinschaften werden können, wurde hingewiesen. Nach dem jetzigen Wissensstand und in Anbetracht der prognostizierten, nur geringfügigen hydrodynamischen Parameter-Auslenkungen ist das negative Veränderungspotential für aquatische Lebensgemeinschaften nach Einschätzung der Fachgutachter jedoch nicht quantifizierbar. Da es sich letztlich um ein Veränderungspotential handelt, dessen Verwirklichung ebensowenig feststeht wie auch der Umfang denkbarer Veränderungen, sieht die Planfeststellungsbehörde hierin keinen Grund, die Planfeststellung zu versagen.

Die hydronumerischen Modellrechnungen zu den ausbaubedingten Änderungen der Tidedynamik sind, wie bereits unter Ziffer VIII 3. hervorgehoben, durchweg plausibel und präzise. Die entsprechenden Verifikationsergebnisse des Modells sind im Materialband I dargestellt. Darüber hinaus wurde die Güte des Modells auch an Hand eines Vergleichs von modellierten und in der Natur tatsächlich eingetretenen Wasserstandsänderungen zwischen 1972 bis 1992 verifiziert: Die Modellergebnisse stimmen mit dem Naturablauf gut überein. Wie zudem Untersuchungen in Salzwiesen (BEEFTINK 1987, DIJKEMA 1994, siehe Zusammenfassung Materialband VI) zeigen, orientieren sich die terrestrischen Biotope in ihrer Ausdehnung an den Schwankungen des mittleren Tidehochwassers. Andere Einflußgrößen wie etwa Sturmflutwasserstände wurden in der Literatur bisher nicht angegeben. Extreme Wasserstände während Sturmfluten haben für die aquatische Flora und Fauna keine negativen Auswirkungen (vgl. auch Planungsgruppe Ökologie + Umwelt Nord [1997]: Ergänzende Untersuchungen der wirbellosen Bodenfauna im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschiffahrt. Auftragnehmer: Dipl.-Biol. H.-J. Krieg, HUuG Tangstedt. August 1997). Denkbar ist nur, daß sich Sturmfluten in Verbindung mit Eisgang oder starkem Wellenschlag vernichtend auf vorgelagerte Vegetationsinseln auswirken und auch größere Röhrichtbestände abrasieren können Dies wird allerdings durch die Maßnahme mit ihren prognostizierten bis zu 2,5 cm höheren Sturmflutwasserständen nicht verursacht oder auch nur maßgeblich beeinflußt.

Die Aussagen im landschaftspflegerischen Begleitplan basieren auf den in der UVS und den Materialbänden dokumentierten Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Für das Schutzgut Wasser stellen die Fachgutachter in der Tat keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf die Gewässergüte fest. Für den ebenfalls zum Schutzgut Wasser zählenden Themenkomplex "Sedimente" wurden hingegen erhebliche und nachhaltige Auswirkungen durch die Zunahme der Schadstoffbelastung in den Baggergutablagerungsflächen prognostiziert. Die unter dem Aspekt der Gewässergüte als nicht erheblich bewerteten lokalen Erhöhungen der Schwebstoffkonzentration werden als Beeinträchtigungsrisiko für die aquatischen Lebensgemeinschaften aufgeführt.

In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden die verschiedenen Hypothesen zur Erklärung des Sauerstofftiefs unterhalb von Hamburg wiedergegeben, die z.Zt. in wissenschaftlichen Fachkreisen kontrovers diskutiert werden. Da die Wirkungszusammenhänge noch nicht eindeutig geklärt sind, wurde in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung darauf hingewiesen, daß hier das Risiko einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Gewässergüte besteht. Dieser Sachverhalt wird beim Schutzgut Pflanzen und Tiere - Aquatische Lebensgemeinschaften aber auch berücksichtigt (vgl. Kap. 9.4.1.6, Kap. 11.3 und Kap. 12 der Umweltverträglichkeitsstudie).

Die Ermittlung der erheblichen und nachhaltigen Eingriffe erfolgte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie. Lokale und zeitlich begrenzten Auswirkungen sind durchweg gering und allenfalls als Beeinträchtigungsrisiko zu betrachten. Im landschaftspflegerischen Begleitplan wurden die flächenhaft ermittelten Eingriffsursachen nur übernommen, um sie in einer abschließenden Bilanz den geplanten Maßnahmen gegenüberzustellen.

Die Einstufung der Ausbaubaggerung ohne Unterhaltungsmehrsaufwand als erheblich aber nicht nachhaltiger Eingriff erfolgt in der Umweltverträglichkeitsstudie. An der Richtigkeit dieser Ergebnisse zu zweifeln besteht kein Anlaß (siehe auch Ziffer VIII 5.). Die angegebene Zeitdauer bis zur Wiederbesiedlung von 1 bis 3 Jahren wurde plausibel auf der Grundlage grundsätzlicher und für das Elbe-Ästuar typischer Besiedlungsstrategien (Materialband VII, II. Teil) ermittelt. Sie berücksichtigt Reproduktionsfähigkeit und Altersstruktur der Zoobenthosgemeinschaften im Ist-Zustand. Es wurden aber keine seltenen, gefährdeten oder spezialisierten Arten auf der geplanten Baggerstrecke bzw. den Verklappstellen gefunden. Die Fahrrinne ist in erster Linie mit wirbellosen Organismen besiedelt, die den extremen Randbedingungen angepaßt sind, wie beispielsweise Strömungsgeschwindigkeit und Lageunbeständigkeit der Sedimente. Die Arten sind durch ein hohes Wiederbesiedlungspotential, Kurzlebigkeit und hohe Reproduktion ausgezeichnet. Im landschaftspflegerischen Begleitplan, also bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs, wurde der entsprechende Eingriffstyp abgeleitet. Der Eingriffstyp C geht im übrigen von einer Wiederbesiedelungsrate von 5 Jahren aus.

Die Unterhaltungsbaggerei an sich ist nicht Teil der Ausbaumaßnahme und somit auch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Lediglich die ausbaubedingten Auswirkungen auf die Unterhaltungsbaggerei müssen berücksichtigt werden. Die Ermittlung der Eingriffe erfolgt in der Umweltverträglichkeitsstudie. Die aquatischen Lebensgemeinschaften sind durch die Konfliktursache Ausbaubaggerung und Unterhaltungsmehraufwand von der Maßnahme betroffen. Für die Ausbaubaggerungen ohne erhöhten Unterhaltungsmehraufwand bzw. für einen erhöhten Unterhaltungsaufwand ohne Ausbaubaggerung wurden erhebliche Beeinträchtigungen des Zoobenthos ermittelt. In Bereichen, die der Ausbaubaggerungen mit erhöhtem Unterhaltungsaufwand unterliegen, wurde von einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaften ausgegangen. Anhand dieser in der Umweltverträglichkeitsstudie beschriebenen Beeinträchtigungen erfolgte im landschaftspflegerischen Begleitplan zur Ableitung des Kompensationsbedarfs die Einstufung in den jeweiligen Eingriffstyp.

Es ist - insoweit ist der Einwendung Recht zu geben - davon auszugehen, daß es im Bereich der Baggergutablagerungsflächen für die Flächen zwischen Ablagerung und Ufer eine Tendenz zur Strömungsverminderung geben wird. Sie ist aufgrund der Prognoseergebnisse der hydronumerischen Modellierungen (MATERIALBAND I) jedoch nur gering, so daß davon auszugehen ist, daß das Sedimentationsverhalten allenfalls in der Tendenz verändert wird. Damit wirken sich diese Vorgänge nicht auf die aquatischen Lebensgemeinschaften aus. Aus diesem Grunde kommt das Gutachten für aquatische Lebensgemeinschaften (MATERIALBAND VII) für die betroffenen Flächen auch nicht zu einer nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung.

Nach der Umweltverträglichkeitsstudie führt die Baggergutverbringung im Bereich der Klappstellen Mühlenberger Loch, Hanskalbsand/Hetlinger Schanze, Twielenfleth, Krautsand, Hollerwettern-Scheelenkuhlen sowie der Klappstellen 733, 737 und 741 zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Zoobenthospopulationen. Eine dem Ist-Zustand vergleichbare Zoobenthosbesiedelung hat sich nach Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie bereits nach ein bis drei Jahren ausgebildet. Aufgrund dieser als vorübergehend beschriebenen Beeinträchtigungen für das Zoobenthos leitet sich im landschaftspflegerischen Begleitplan der Eingriffstyp C ab.

Strandvorspülungen sind infolge der Planänderung nur noch im Bereich des nördlichen Elbufers auf der Delegationsstrecke vorgesehen. Nach der nicht zu beanstandenden Bewertung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ist diese Strandvorspülung nicht als Eingriffsursache anzusehen (vgl. MATERIALBAND III).

Der Sachverhalt Uferabbrüche wird als Eingriff bei den Schutzgütern Boden sowie Pflanzen und Tiere - terrestrische Lebensgemeinschaften - bewertet (vgl. MATERIALBAND V und VI sowie Kap. 9.3, 9.4 und 11 der Umweltverträglichkeitsstudie).

Die Morphodynamik der Tideelbe ist nach Ansicht der Fachgutachter als solche nicht als Bewertungskriterium geeignet. Trotzdem blieb die Dynamik durch Berücksichtigung der Kriteriengruppe der morphologischen Strukturelemente (Vordeichfläche, Wattfläche, Flachwasser, Tiefwasser) bei der Bewertung nicht unberücksichtigt. Dabei wurde von der Grundüberlegung ausgegangen, daß die Größe der einzelnen Strukturelemente in Relation zu den anderen Elementen einen Indikator für eine natürliche Dynamik darstellt. Zudem wird die Elbe nicht zu einem kanalartigen Gebilde ausgebaut. Die Fahrrinne für die großen Schiffe macht nur einen relativ kleinen Anteil am gesamten Gewässerquerschnitt aus. An diesen Verhältnissen wird sich auch nach dem Fahrrinnenausbau nichts ändern. Die heutigen dynamischen Prozesse im Flußsystem bleiben auch nach dem Ausbau bestehen.

(2) Beeinträchtigte Fläche

Einwender: H00069, H00081, H00103, H00104, H00124, H00161.

Der Einwender verweist auf die in der Umweltverträglichkeitsstudie noch im Umfang von ca. 163 ha als erheblich und nachhaltig beeinträchtigte Eingriffsflächen, welche sich im landschaftspflegerischen Begleitplan nur noch auf ca. 157 ha belaufen. Ähnliche Differenzen ergeben sich für die Aufspülungsflächen für Baggergut auf Pagensand. Hierzu wird ein Abgleich gefordert, um die Ermittlung des notwendigen Kompensationsbedarfs klarzustellen. Ähnliche Differenzen ergeben sich auch für die Aufspülungsflächen für Baggergut auf Pagensand. Auch die Darstellungen der zu baggernden Bereiche in Bd. C 1, Anl. 1 und in der Umweltverträglichkeitsstudie, Karte 3.1 widersprechen sich. Ferner ist die Festlegung der Größe der für die Eingriffsbeurteilung maßgeblichen Abgrabungsfläche nicht nachvollziehbar.

Der Abzug von als vorgeschädigt bezeichneten Flächen (606 ha) von der auszugleichenden Fahrrinnenfläche (2240 ha) ist nicht nachvollziehbar, denn Besiedelung wurde nur für die Jahre 1993, 94, 95 nachgeprüft und nicht für 96 und 97. Ein weiteres Ausbaggern kann zu einer nachhaltigen Entleerung der Flächen führen.

Auch die Annahme (Materialband VII, S. 455), daß die Ausbaggerungen keinen nachhaltige Eingriff darstellen, (Übertragung von Ergebnissen aus der Weser) ist so nicht richtig. Da eine Nachhaltigkeit in der Elbe nicht völlig auszuschließen ist, sollte diese sicherheitshalber für weitere 1120 ha (50% der Fläche) angenommen werden. Dies ist auch erforderlich, da die Entwicklung der Benthosgemeinschaft nach der Initialbesiedlung (Materialband. VII. S. 450, S. 457) schwer bis gar nicht vorhersehbar ist.

Die Erheblichkeitsschwelle wird für terrestrische Lebensgemeinschaften nur über Anstieg MThw-Linie definiert. Die Absenkung des Grundwassers über Absenkung MTnw wird vernachlässigt. Daher ist von zusätzlich 50 ha erheblich beeinträchtigten Lebensräumen auszugehen.

Es kommt zu erheblichen Verlusten von Biotopen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, die bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt wurden.

In der Untersuchung wurden Säugetiere nicht betrachtet. Diese werden aber durch die Maßnahmen und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ihren Lebensmöglichkeiten beschränkt.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Zu den angeführten Widersprüchen ist folgendes festzustellen:

Die 163 ha entstammen dem Umweltverträglichkeitsstudie-Hauptband, Kap. 11, S. 11-7. Im Ergänzungsband Umweltverträglichkeitsstudie, S. 102, wird diese Zahl auf 158 ha reduziert. Die Differenz von 1 ha ergibt sich aus unterschiedlichen Quellen bzw. Rechnungsfehlern. Das gilt auch für die Angaben zu Pagensand. Bei der Darstellung in Karte 3.1 der Umweltverträglichkeitsstudie handelt es sich um eine stark generalisierte Darstellung der zu baggernden Bereiche, die nur der Veranschaulichung dient. Abweichungen gegenüber der Anlage 1 im Erläuterungsbericht, Teil C1, ergeben sich zwangsläufig aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe.

Hinsichtlich des Abzugs von vorgeschädigten Flächen wie auch der Bewertung der Ausbaggerungen folgt die Planfeststellungsbehörde den insoweit nicht anzuzweifelnden gutachtlichen Einschätzungen in der Umweltverträglichkeitsstudie.

Im Materialband VI wird der Effekt der maßnahmebedingten Grundwasserveränderung und gleichzeitigen Anhebung der MThw-Linie in seinen Auswirkungen auf die Biotoptypen geschildert. Es wird eine Stauchung der unmittelbar am Ufer stehenden Vegetationsbestände für möglich gehalten und dieser Effekt in den weiteren Rechnungen auch berücksichtigt. Die Absenkung des Grundwassers fällt in Höhenzentimetern etwa halb so hoch aus wie der Anstieg des MThw. Dies gilt aber nur in unmittelbarer Flußnähe, da das Grundwasser von den Hängen des Urstromtals der Elbe her herandrückt und zur Elbe und den Nebenflüssen als Vorfluter hin einen Absenkungstrichter besitzt. Der prognostizierte Maximalwert von 2 cm wird zutreffend als nicht erheblich eingestuft. Es ist daher nicht zu erkennen wie sich hieraus zusätzlich 50 ha erheblich beeinträchtigte Lebensräume ergeben.

Die Ermittlung der Eingriffe in die verschiedenen Schutzgüter und damit auch in diejenigen in Schutzgebieten erfolgte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie. Hier wurden die vom Eingriff erheblich und nachhaltig betroffenen Biotoptypen einschließlich der Biotoptypen in den Schutzgebieten flächenhaft ermittelt. Die diesbezügliche Einwendung läßt nicht erkennen, worin ein Defizit erblickt werden soll.

Im Verlauf der Festlegung des Untersuchungsrahmens wurden verschiedene Säugetiergruppen in die Betrachtungen einbezogen. Unter den Säugetieren wurden zutreffend nur die Seehunde ausgewählt, weil diese Tiere möglicherweise auf Verschiebungen im Auftreten von Sandbänken und im Nahrungsangebot empfindlich reagieren könnten. Eine weitergehende Berücksichtigung von Säugetieren war - zumindest aus rechtlicher Sicht - nicht geboten.

(3) Lokale Einzelaspekte

Die diesbezüglichen Einwendungen betreffen zu einem großen Teil die Frage der Ermittlung der erheblichen und nachhaltigen Eingriffe. Diese Beurteilung, die die Planfeststellungsbehörde nicht anzweifelt, erfolgte jedoch ausschließlich in der Umweltverträglichkeitsstudie. Insoweit verweist die Planfeststellungsbehörde auf ihre Begründung zur Abwägung mit den Schutzgütern (oben unter Ziffer VIII 5.).

Eingewendet haben:

Einwender: H00081, H00089, H00138, H00161, H00162, K00032, K00222, K00231, K00232, K00244, K00295, K00296.

Eine ausreichende und nachvollziehbare Abschätzung der ökologischen Folgen der Maßnahme auf den Nationalpark schleswig-holsteinisches Wattenmeer fehlt (z.B. Vernichtung der Eier der Finte durch Baggerung/Ansaugen, Beeinträchtigung der Fische, Beeinträchtigung der Seehunde durch nachhaltige Schädigung wandernder Fischarten, Auswirkungen auf fischfressende Vögel durch Bestandsänderungen bei Fischen). Trotz dieser Mängel wird unzulässigerweise eine erhebliche und/oder nachhaltige Beeinflussung in der Eingriffsbewertung ausgeschlossen.

Für die Klappstellen 690, 711, 714, 733, 737, 741 ist eine Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung anzunehmen, da sedimentologische Veränderungen nicht auszuschließen und verläßliche Besiedlungsdaten aus dem geringen Probenumfang nicht abzuleiten sind.

Die Abnahmen der Flachwasserbereiche Nordspitze Pagensand und Haseldorfer Binnenelbe sowie Störmündung sind unkorrekterweise als nicht erheblich bewertet (nicht ökologisch bedeutsam). Zumindest die Haseldorfer Binnenelbe (NSG) ist für die Lebensgemeinschaft Tideelbe ein wichtiges Aufwuchs-, Weide- und Rückzugsgebiet. Daher stellt die Maßnahme bzgl. Haseldorfer Binnenelbe nicht nur ein erhebliches Risiko, sondern einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff dar. Dies ist im landschaftspflegerischen Begleitplan zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für verzweigte Nebenpriele im NSG einschließlich der benachbarten NSGs Pagensand und Eschschallen.

Für das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" wurde auch die Verschlickungsgefahr nicht betrachtet, die ähnlich wie bei der Pagensander Nebenelbe einzuschätzen ist.

Weite Teile des NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland" sind seit 6 Jahren ungestört. Sie werden mit 4 bewertet. Dies ist falsch, denn selbst vor Brachfallen war diese Bewertung falsch. Sie ist durch 3 zu ersetzen.

Durch die Verschiebung der Brackwasserzone kann Brackwasser in den Binnendeichsbereich des NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" gelangen. Dies gilt auch via Sperrwerk Wedel (Tideeinfluß) für die Wedeler Au und die Hetlinger Binnenelbe.

Für die Hetlinger Binnenelbe fehlt zusätzlich die Bewertung (LBP) der Auswirkungen des veränderten Tidegeschehens (Wasserstände).

Im Zusammenhang mit der Aufspülung Pagensand wurden die Hecken (nach §15b LNatSchG geschützt und damit erheblich und nachhaltig beeinträchtigt) übersehen. Ergänzend ist hier zu berücksichtigen, daß die Biotopwerte in Tab. 9.1-6, S 9,10 in mehreren Punkten zu ändern sind:

  • FS Strauchhecke und HFM Strauch-Baumhecke unterliegen Schutz nach §15b LNatSchG, daher haben sie Biotopwert 3 (trotz linienhafter Struktur).
  • Halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter Standorte (UHF) sind mit 3 (statt 4) zu bewerten (§ 15a LNatSchG).
  • Der Auwald in Anhang 9.1-12 ist zu niedrig bewertet worden.

Die "kontaminierten Böden innerhalb des Spülfeldes" Pagensand sowie die noch zu erhebenden Auswirkungen in der Pagensander Nebenelbe sind bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs zu berücksichtigen.

Durch die wenn auch geringe Abnahme der Strömungsgeschwindigkeiten im Bereich der Ilmenau und der Seeve wird es in den Altarmen dieser Gewässer zu einer zunehmenden Verschlickung kommen. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen machen entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Bereich dieser Gewässer erforderlich.

 

Die Einwendungen sind aus den oben genannten Gründen unbegründet. Lediglich ergänzend ist festzustellen:

Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist an seinem südlichsten Rand bis zur Verlängerung des Trischendammes nach Westen Bestandteil des Untersuchungsgebietes der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Somit erfassen die Prognosen auch den Schleswig-Holsteinischen Wattenmeerbereich. Es wurden jedoch im Rahmen der Prognosen keine signifikant negativen Auswirkungen für diesen Bereich festgestellt. Nach Einschätzung der Fachgutachter sind durch die Fahrrinnenanpassung keine erheblichen und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen für die Flächen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer zu befürchten. Die Beurteilung stützt sich auf die Prognosen der Materialbände I, II und III, in denen keine negativen Auswirkungen für die Wattengebiete des Außenelbebereichs vorhergesagt werden. Dabei wurden auch die möglichen ökologischen Folgen wie die Vernichtung der Eier der Finte, die Beeinträchtigung der Fische sowie Beeinträchtigung von Seehunden und fischfressenden Vögeln berücksichtigt.

Gemäß den Ergebnissen des Materialbandes III wurde für fast alle Baggergutklappstellen im Außenelbebereich keine sedimenttypologischen Korngrößenänderungen durch die Baumaßnahme prognostiziert. Infolgedessen war eine nachhaltige Beeinträchtigung auszuschließen. Darüber hinaus hatte die Beprobung der Besiedlung eher einen orientierenden Stellenwert. Ungeachtet dessen ist die Interpretation nachvollziehbar, da die Proben zu Herbstanfang gegen Ende der Reproduktionsperiode der meisten Wirbellosen gezogen wurden, so daß dominante Charakter- und abundante Begleitarten erfaßt wurden.

Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sind die durch die landseitige Baggergutunterbringung auf Pagensand erheblich und nachhaltigen betroffenen Hecken (Biotoptyp HFS - Strauchhecke, HBph - Einzelbäume, Baumreihe, Hybridpappel, HFM - Strauch-Baumhecke) als linienförmige Strukturen in der Flächenbilanzierung nicht berücksichtigt. Im landschaftspflegerischen Begleitplan wird aber aufgrund der Länge dieser Heckenstrukturen von ca. 1900 m und einer durchschnittlichen Breite von 5 m eine Eingriffsfläche von ca. 0,95 ha angenommen (siehe Tabelle Anhang 9.9-9). Nach der im landschaftspflegerischen Begleitplan angewendeten Methodik ergibt sich hierfür ein Kompensationsbedarf von ca. 1,43 ha. Entsprechende Maßnahmen zur Kompensation sind auf Pagensand bzw. in Hetlingen/Giesensand geplant.

Im Gegensatz zu der diesbezüglichen Einwendung konnten die Kontamination des Bodens innerhalb des Spülfeldes Pagensand sowie mögliche Auswirkungen auf die Pagensander Nebenelbe in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht als erheblich und nachhaltige Eingriffe festgestellt werden. Deshalb wurden hierzu im landschaftspflegerischen Begleitplan keine Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz geplant.

Gemäß MATERIALBAND I nimmt die Strömungsgeschwindigkeit in der Ilmenau nicht ab, sondern ganz leicht (um bis zu 0,02 m/s) zu. Eine Zunahme der Verschlickung in den Altarmen ist deshalb nicht zu erwarten. Die Seeve gehört nicht zum Untersuchungsgebiet, da dort keine ausbaubedingten hydrologischen Änderungen zu erwarten sind.

 

c) Bilanzierung

Hierzu wurde eingewendet :

Einwender: H00069, H00075, H00079, H00081, H00090, H00103, H00129, H00135, H00138, H00161, H00161, K00029, K00032, K00035, K00038, K00053, K00055, K00061, K00062, K00065, K00075, K00077, K00093, K00100, K00104, K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00161, K00162, K00171, K00177, K00217, K00220, K00222, K00232, K00242, K00244, K00246, K00250, K00250, K00269, K00270, K00272, K00297, K00298, K00353, K00354, K00355, K00357, K00358, K00359, K00360, K00361, K00362, K00368, K00380, K00434, K00451.

Die vorgenommene Kompensationsbilanzierung ist unter folgenden Gesichtpunkten als kritisch einzustufen:

  • Die vorgesehenen Ausgleichsflächen überschreiten deutlich den rechtlich erforderlichen Umfang. Die entsprechenden Bemessungsvorgaben der NatSchGs sind einzuhalten.
  • Die erarbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist im Hinblick auf die Zielformulierung der Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) aus ökologischer Sicht unzureichend.
  • Die zur Verfügung zu stellenden Ausgleichsflächen müssen wegen Fehlern in der Bewertung und Zuordnungsfehlern z.B. bei der Biotopbewertung etc. größer sein, als im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt.
  • Während in der Umweltverträglichkeitsstudie noch die Wertstufe 3 als "3 = wertvoller Biotoptyp auf eher extensiv genutzten Flächen ..." beschrieben wird, findet sich im landschaftspflegerischen Begleitplan nur noch die Bezeichnung "mittlere Wertigkeit", die die überdurchschnittliche Bedeutung derartiger Biotoptypen unkenntlich macht.
  • Durch "Mehrfachansetzen" der Ausgleichsflächen wird mit 1219 ha Ausgleichsfläche ein Eingriff auf 2553 ha kompensiert. Somit ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 1334 ha.
  • Die Verwendung eines aus der Kompensationswirkung abgeleiteten Faktors zur Ermittlung der Anrechenbarkeit der Maßnahme entspricht nicht der üblichen Vorgehensweise einer unmittelbaren Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation. Vielmehr sind die Erfüllung der "räumlichen und funktionalen Anforderungen an eine Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme" und eine Konformität mit den Zielen des Naturschutzes Grundvoraussetzungen und nicht, wie angesetzt, Steuergrößen für die Anrechenbarkeit einer Kompensationsmaßnahme. Bei einer Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation ergibt sich für den terrestrischen Bereich eine Überkompensation von 48 ha, während im aquatischen Bereich ein Defizit von 76,9 ha zu verzeichnen ist. Das Gesamtdefizit von 28,9 ha ist durch ergänzende Maßnahmen zu schließen.
  • Weiterhin ist sehr fraglich, ob die Wertigkeit bei der Ermittlung des Kompensationsbedarf eine derart große Rolle spielen darf, zumal bereits bei der Beurteilung, ob ein Eingriff erheblich bzw. nachhaltig ist, diese Wertigkeit eine Rolle gespielt hat. Dies führt zu grundlegenden Verschiebung in der Bilanzierung in Kap. 9.
  • Die Begründung für die exponentielle Verknüpfung zwischen der Wertigkeit des betroffenen Rezeptors und dem Eingriffs/Ausgleichsflächen-Verhältnis ist nicht nachvollziehbar: Auch eine lineare Beziehung würde ein Sinken des Kompensationsbedarfes bei geringer Wertigkeit und ein Steigen bei hoher Wertigkeit nachbilden. Ökologische Zusammenhänge sind sowohl exponentiell, oft als S-Kurve oder auch linear darstellbar. Letzteres ist neutral und daher zu bevorzugen. Die Bilanzierung in Kap. 9 ist daher in Frage gestellt.
  • Die Maximalwerte der Verhältnisfaktoren entsprechen den Minimumwerten des Erlasses zur Eingriffs-Ausgleichs Regelung in der Bauleitplanung. Es wird bezweifelt, daß mit diesem Ansatz eine angemessene Bilanzierung "eigentlich nicht ersetzbarer Funktionen" möglich ist.
  • Sowohl bei aquatischen als auch bei terrestrischen Lebensgemeinschaften werden Beeinträchtigungsrisiken aufgeführt, die dann beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben. Dies ist durch einen Risikozuschlag bei den Kompensationsfestlegungen auszugleichen.
  • Die Möglichkeit der Kompensation von z.B. 90 ha Röhrichtfläche ist zu bezweifeln.

Die Zahlung von Ausgleichsabgaben muß verstärkt in die Planungen mit einbezogen werden, um den Eingriff in das Eigentum der Landwirte zu verringern. Auch alternative Maßnahmen wie "Vertragsnaturschutz" oder die "Eintragung von Dienstbarkeiten" sind zu prüfen, um so den Grunderwerbsbedarf zu verringern. Verbleibende Kompensationsdefizite sind durch Zahlungen an die von der Fahrrinnenanpassung betroffenen Kreise auszugleichen.

Im Anhörungsverfahren wurde ergänzend beantragt, die Entwicklungsziele auf den Ausgleichsflächen zu optimieren. Eine sich dadurch u.U. ergebende Reduzierung der Mehrfachausgleichswirkungen bzw. eines qualititiv hohen Ausgleichs sei durch zusätzliche Flächen zu kompensieren.

 

Die Einwendungen sind unbegründet.

Zu den angeführten Defiziten für die Bilanzierung ist festzustellen:

Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gibt es keinen rechtlich erforderlichen bzw. notwendigen Umfang, der sich rechnerisch nach Zahlen bemessen ließe. Nach der Bilanz werden die Eingriffe in die einzelnen Schutzgüter durch die geplanten Maßnahmen kompensiert. Es ergibt sich danach rein rechnerisch zwar ein Kompensationsüberhang von 5,25 ha. Diese Größenordnung ist im Rahmen der gesamthaft zu betrachtenden Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation aber zu vernachlässigen. Eigentliche Bemessungsvorgaben für die Höhe von Ausgleich und Ersatz nennen das BNatSchG bzw. die einzelnen Landesnaturschutzgesetze nicht. Auf Bundes- bzw. Landesebenen existieren v.a. für andere Eingriffstypen (Bauleitplanung, Straßenbau) Vorgaben oder Hinweise zur Eingriffsregelung, die im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs ausgewertet wurden. Die Verhältnis-Faktoren für Ausgleich oder Ersatz variieren dabei bei den einzelnen Verfahren aber sehr stark.

In den festgelegten Kompensationszielen für die landschaftspflegerische Maßnahmenplanung werden, neben den Anforderungen aus der Eingriffsregelung, Ansätze eines gewässerökologischen Leitbildes und Ziele übergeordneter Planungen und naturschutzfachlicher Festsetzungen berücksichtigt. Hierbei wurden auch die von der IKSE formulierten Ziele berücksichtigt.

Abweichend von den in der Umweltverträglichkeitsstudie und im Materialband VI der Umweltverträglichkeitsstudie festgelegten Bezeichnungen der Wertstufen hinsichtlich der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz werden im landschaftspflegerischen Begleitplan die Bezeichnungen sehr hohe Wertigkeit (Wertstufe 1), hohe Wertigkeit (Wertstufe 2), mittlere Wertigkeit (Wertstufe 3), geringe Wertigkeit (Wertstufe 4) und sehr geringe Wertigkeit (Wertstufe 5) verwendet, um eine einheitliche Bezeichnung der einzelnen Schutzgüter herbeizuführen. Die Bedeutung eines einzelnen Biotoptyps wird dabei - wie in der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben - ordnungsgemäß berücksichtigt.

Ein "Mehrfachansetzen" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie im landschaftspflegerischen Begleitplan im Kapitel 9.3 ausgeführt, erfolgt ein Mehrfachansatz der Kompensation für die Schutzgüter, für die in der Eingriffsermittlung Eingriffe auf gleichen Flächen (z.B. Sedimente und aquatische Lebensgemeinschaften oder Böden und terrestrische Lebensgemeinschaften) prognostiziert werden. In dem betrachteten Naturraum Elbe-Ästuar sind die vom Eingriff betroffenen Schutzgüter aquatische Lebensgemeinschaften und Sedimente sowie terrestrische Lebensgemeinschaften, Boden und Landschaft über Wirkungszusammenhänge eng miteinander verbunden. Bei der Anrechenbarkeit der Maßnahmen in der Bilanzierung muß aus naturschutzfachlicher Sicht die Mehrfachwirkung von Maßnahmen auf verschiedene Schutzgüter berücksichtigt werden. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan geplanten Maßnahmen bewirken entweder Aufwertungen im aquatischen oder im terrestrischen Bereich. Eine Aufwertung der Gewässermorphologie (z.B. Maßnahmen im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe/ Mühlenberger Loch) kompensiert damit Eingriffe in die aquatischen Lebensgemeinschaften und in das Schutzgut Wasser (Sedimente). Biotopgestaltende Maßnahmen (Extensivierung, Nutzungsaufgabe und Sukzession), also Maßnahmen im terrestrischen Bereich übernehmen gleichzeitig landschaftsgestalterische Funktionen und wirken sich auch positiv auf das Schutzgut Boden aus. Aufgrund der Mehrfachwirkung von Maßnahmen wird daher der anrechenbare Flächenanteil z.B. bei Eingriffen in den aquatischen Bereich, sowohl dem Kompensationsbedarf für die aquatischen Lebensgemeinschaften als auch dem Schutzgut Wasser (Sedimente) gegenübergestellt.

Bundes- bzw. landesweit existieren keine allgemein gültigen Verhältniszahlen zur Ableitung des Kompensationsbedarfs. Im Vergleich zu aktuellen Richtlinien und Hinweisen zur Eingriffsregelung bzw. sonstiger landschaftpflegerische Begleitpläne wird deutlich, daß die gewählten Verhältniszahlen auf vertretbaren Annahmen beruhen. Das Verfahren der Ermittlung der Anrechenbarkeit einer Kompensationsmaßnahme stellt nachvollziehbar dar, welche Maßnahmen wie für welche Konfliktursache angerechnet wurden. Dabei wurden die Arbeits- bzw. Bewertungsschritte der Standortsuche der Maßnahmen (Kapitel 6 des landschaftspflegerischen Begleitplans) und der Eingriffsermittlung der Umweltverträglichkeitsstudie und darüber hinaus die projektspezifischen Gegebenheiten, insbesondere die Abhängigkeit bestimmter Biotoptypen und Strukturen von bestimmten Wasserstandsbereichen berücksichtigt. Ausgehend von der generellen Prüfung des räumlichen und funktionalen Bezuges der Maßnahmengebiete zum Eingriff wurde bei der jeweiligen Anrechenbarkeit der räumliche und funktionale Bezug überprüft. Den in der Umweltverträglichkeitsstudie im einzelnen ermittelten Konfliktursachen für einzelne Schutzgüter bzw. Biotoptypen wurden sowohl spezifische Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (z.B. Initialpflanzung von Röhricht) sowie eher unspezifische Maßnahmen (z.B. Extensivierungen) zugeordnet. Allgemein wurde die Höhe der Kompensationswirkung reduziert, je weiter entfernt ein Maßnahmengebiet vom Ort des Eingriffs liegt (je geringer der räumliche Bezug), je geringer die Funktionalität der Maßnahme zum Eingriff ist und je eingeschränkter der Tideeinfluß noch gegeben ist.

Die Wertigkeit des Schutzgutes hat nach der Umweltverträglichkeitsstudie bei der Ermittlung von erheblichen und nachhaltigen Eingriffen keine Rolle gespielt. Die Wertigkeit des Schutzgutes wird im landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes berücksichtigt, um letztendlich sicherzustellen, daß in ausreichendem Umfang für die betroffenen Funktionen Ausgleich bzw. Ersatz geschaffen wird.

Wie bereits ausgeführt, existieren bundes- und landesweit keine allgemein gültigen Verhältniszahlen zur Ableitung der Kompensationswirkung. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan gewählten Verhältnisfaktoren sind lediglich Hilfsmittel zur Ableitung eines Flächenansatzes zur Kompensation. Zur Ableitung der Verhältnisfaktoren im vorliegenden LBP wurde die aktuelle Literatur zur Eingriffsregelung bzw. sonstige LBPs zu ähnlichen Vorhaben gesichtet und ausgewertet. Eine exponentielle Verknüpfung zwischen der Wertigkeit des vom Eingriffs betroffenen Schutzgutes und dem Kompensationsfaktor spiegeln Wirkungsbeziehungen in Ökosystemen besser wider als lineare Ableitungen. In der Regel steigt die Empfindlichkeit von Funktionen gegenüber Eingriffen mit ihrer Wertigkeit. Je höherwertiger eine Funktion eingestuft wird, desto geringer ist i.d.R. die Selbstregenerationsfähigkeit, desto länger sind die Zeiträume der Wiederherstellbarkeit, desto seltener sind die räumlichen und standörtlichen Möglichkeiten der Wiederherstellbarkeit und desto komplexer sind ihre Leistungen im Gesamtgefüge. Die exponentiellen Zwischenschritte führen deshalb richtigerweise dazu, daß der Kompensationsbedarf für geringe Wertigkeiten sinkt, der Kompensationsbedarf für hohe Wertigkeiten hingegen steigt.

Die Verhältnisfaktoren sind also ein Produkt aus unterschiedlichen Verfahren. Die Herleitung der Verhältnisfaktoren ist im landschaftspflegerischen Begleitplan (Kap. 8 und Kap.9) nachvollziehbar beschrieben. Die Planfeststellungsbehörde folgt dieser Herleitung und geht deshalb von einer angemessenen Bilanzierung aus.

Eingriffe resultieren nach der Umweltverträglichkeitsstudie aus den Konfliktursachen Ausbaubaggerung bzw. Unterhaltungsmehraufwand und wasserseitige Baggergutunterbringung für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Wasser (Sedimente). Aus den Konfliktursachen landseitige Baggergutunterbringung, Änderung der Tidewasserstände sowie Verlagerung der Brackwasserzone resultieren Eingriffe für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Landschaft. Alle Angaben zur Biotopwertigkeit wurden ohne weitere Veränderung aus der Umweltverträglichkeitsstudie übernommen. Für diese Eingriffe wurden im landschaftspflegerischen Begleitplan der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt sowie Maßnahmen zur Kompensation beschrieben. Soweit in der Umweltverträglichkeitsstudie festgestellte Beeinträchtigungsrisiken in der Einwendung angesprochen werden, sind diese - wie bereits unter Ziffer VIII 5. mehrfach ausgeführt - keine erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG (bzw. der vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften) und damit im landschaftspflegerischen Begleitplan auch nicht kompensationspflichtig.

Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sind die folgenden süßwasserbeeinflußten Röhrichtgesellschaften vom Eingriff betroffen: Flußwattröhrichte, Schilf-Landröhrichte, Rohrglanz-Landröhrichte, Wasserschwaden-Landröhrichte, Rohrkolben-Landröhrichte. Eingriffe in diese Röhrichtgesellschaften wurden nach der Umweltverträglichkeitsstudie erst oberhalb der Linie Wischhafen - Störmündung festgestellt. Mögliche Maßnahmengebiete für Flußwattröhrichte sind danach alle Außendeichsbereiche sowie alle noch tidebeeinflußten Nebenflußbereiche im Süßwasserbereich. Maßnahmengebiete unterhalb der festgestellten Eingriffslinie Wischhafen - Störmündung scheiden auf Grund der dortigen Standortvoraussetzungen (Brackwasserzone) aus. Land-Röhrichte können nur oberhalb der MThw-Linie entwickelt werden. Im Rahmen der Standortsuche für potentielle Maßnahmengebiete (Kapitel 6 des landschaftspflegerischen Begleitplans) wurde u.a. auch die Aufwertung des Ausgangszustandes überprüft. Danach sind viele Außendeichsbereiche, im Bereich derer eine Entwicklung von Flußwattröhricht möglich wäre, bereits sehr wertvoll für den Natur- und Landschaftshaushalt. Soweit möglich sollen die Eingriffe in das Flußwattröhricht daher auf Teilflächen (Bereiche bis MThw) der noch tidebeeinflußten Stör-Mündung über Nutzungsaufgabe und Sukzession kompensiert werden, sofern es insoweit zur Durchführung von Maßnahmen des ursprünglich beantragten LBP kommt.

Ausgleichszahlungen können nach den landesrechtlichen Vorschriften zur sog. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erst dann als Mittel zur Kompensation eingesetzt werden, wenn der Verursacher des Eingriffs Ersatzmaßnahmen aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen kann oder wenn sinnvolle Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind. Diese Voraussetzungen lagen und liegen jedoch nicht vor. Der Absicht, den Eingriff in privates Grundeigentum für Kompensationszwecke zu vermeiden, dient die nur eingeschränkte Feststellung des ursprünglichen LBP bei gleichzeitigem Vorbehalt (s. oben Ziffer A I 2. c) (3) ).

Anhaltspunkte für eine vermeintlich notwendige Optimierung der Entwicklungsziele, wie sie antragsweise vorgebracht wurde, ergeben sich nicht. Nach allem entfällt auch insoweit die Erforderlichkeit zusätzlicher Kompensation.

d) Maßnahmenplanung

(1) Generelle naturschutzfachliche Gesichtspunkte

Die vorgelegte Maßnahmeplanung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die für die Maßnahmeplanung vorgesehenen Kompensationsziele sind in Anlehnung an § 1 BNatSchG abgeleitet und berücksichtigen darüber hinaus den funktionalen, räumlichen und zeitlichen Aspekt der Eingriffsregelung sowie zumindest ansatzweise ein Leitbild für den Gewässerlebensraum Elbe. Die Maßnahmengebiete können durch die geplanten Maßnahmen aufgewertet werden, die Entwicklung naturnaher, ästuartypischer Lebensgemeinschaften wird initiiert bzw. gefördert.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen orientieren sich an den naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen für den Unterelberaum und den für Kompensationsmaßnahmen bundesweit gängigen Methoden zu deren Findung. Da nach der Umweltverträglichkeitsstudie insbesondere der Gewässerlebensraum sowie naturnahe, tidebeeinflußte Lebensräume betroffen sind, müssen die Maßnahmengebiete lokal, also möglichst im Bereich der Elbe ausgewiesen werden. Bei der Festlegung von möglichen Maßnahmengebieten müssen aber insbesondere auch anthropogene Nutzungsansprüche, und hier insbesondere der Hochwasserschutz berücksichtigt werden. Eine Rücknahme etwa der Hauptdeiche ist daher in vielen Bereichen des Untersuchungsgebietes nicht möglich.

Die Auswahl der Maßnahmengebiete ist nachvollziehbar. Die Ermittlung geeigneter Standorte für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgte über ein mehrstufiges Beurteilungs- und Auswahlverfahren (siehe landschaftspflegerischer Begleitplan, Kapitel 6). Alle bekannten Vorschläge (Vorrecherche zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Pflege- und Entwicklungspläne, Vorschläge der ARGE Elbe, Vorschläge der Naturschutzbehörden, Vorschläge der TdV, Vorschläge der BfG) wurden überprüft. Die Kriterien dabei waren:

  • Möglichkeit der Aufwertung des Ausgangszustandes der Maßnahmengebiete,
  • Ergänzung oder Vergrößerung bereits vorhandener wertvoller Bereiche,
  • Eignung des naturräumlichen Standortpotentials,
  • Lage des Maßnahmengebietes zum Ort des Eingriffes,
  • technische Machbarkeit, Flächenverfügbarkeit.

Im Anhang des landschaftspflegerischen Begleitplans ist das Prüfergebnis für 32 Maßnahmen dokumentiert. Als Ergebnis der Standortsuche wurden im Bereich Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch, Belumer Außendeich, Stör-Mündungsbereich, sowie auf dem Spülfeld Pagensand entsprechende Maßnahmen zur Kompensation geplant. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurde zu der erkennbaren erforderlichen Abdeckung des Kompensationsbedarfs das Gebiet Hetlingen/Giesensand in die weitere Planung mit einbezogen. Dies geschah aufgrund der im Vorfeld nachgewiesenen Flächenverfügbarkeit (Flächen im Besitz der öffentlichen Hand) und aufgrund von Präferenzen der zuständigen Naturschutzbehörden.

Im Landkreis Steinburg wurden die potentiellen Maßnahmengebiete Sankt Margarethen, Bishorst/ Eschschallen (Landkreise Pinneberg und Steinburg), Stör-Mündung, Stör-Barenfleth, Stör-Hodorf sowie die Krückau auf ihre Eignung zur Kompensation der Eingriffe überprüft. Bis auf den Bereich der Stör-Mündung wurden alle anderen Maßnahmengebiete in die 2. Priorität, also als bedingt geeignet, eingestuft. Der Außendeichsbereich Bishorst/Eschschallen wurde aufgrund seiner bereits hohen Wertigkeit für Natur- und Landschaftshaushalt von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Die Bereiche Sankt Margarethen bzw. die sonstigen Gebiete an Stör und Krückau erfüllen zwar die Kriterien der Standortsuche (Aufwertung des Ausgangszustandes, Ergänzung oder Vergrößerung bereits vorhandener wertvoller Bereiche, Eignung des naturräumlichen Standortpotentials, Lage des Maßnahmengebietes zum Ort des Eingriffs), wurden aber aufgrund der zur Verfügung stehenden relativ geringen Flächengrößen in die 2. Priorität abgestuft (siehe Tabelle Anhang 6.3-1 LBP). Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmengebieten wurde auch die in der Vorrecherche zu Ausgleich und Ersatz genannten Maßnahmengebiete, z.B. Vaaler Moor, überprüft.

Im Rahmen der Standortsuche für Ausgleich und Ersatz (Kapitel 6 des landschaftspflegerischen Begleitplans) wurden auch alle Außendeichsbereiche (siehe Tabelle 6.3-1 Maßnahmengruppe A) des Untersuchungsgebietes auf ihre Eignung zur Kompensation überprüft. Hierzu zählten z.B. auf dem schleswig-holsteinischen Elbufer die Bereiche Franzosensand, Neufelder Watt, Sankt Margarethen, Twielenfleth, Fährmannssander Watt. Auf dem niedersächsischen Ufer wurden z.B. die Bereiche Belumer Außendeich, Nordkehdinger Außendeich, Allwördener Außendeich oder der Asseler Sand überprüft. Viele Außendeichsbereiche weisen bereits eine hohe Wertigkeit für Naturhaushalt und Landschaftsbild auf (Franzosensand, Fährmannssander Watt, Eschschallen/Bishorst), weshalb die geforderte Aufwertung des Ausgangszustandes nicht länger in Betracht zu ziehen war. Teilweise waren die genannten Gebiete bereits durch andere Fachplanungen belegt bzw. es standen nur noch Restflächen für die eigentliche Aufwertung zur Verfügung (Nordkehdinger Außendeich, Neufelder Watt).

Im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden auch ökologisch wertvolle Gebiete berücksichtigt. Es fanden jedoch nur solche Gebiete Berücksichtigung, in denen eine Verbesserung im Sinne der Zielvorstellungen für das jeweilige Gebiet möglich ist. Im Rahmen der Standortsuche für Maßnahmengebiete zum Ausgleich und Ersatz (siehe Kapitel 6 LBP) wurde die Möglichkeit der Aufwertung des Ausgangszustandes der Maßnahmengebiete überprüft. Maßnahmengebiete mit bereits hoher naturschutzfachlicher Bedeutung wurden dabei von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewählten Maßnahmengebiete können durch die dargestellten Maßnahmen mittel- bis langfristig aufgewertet werden. Bei der Planung der einzelnen Gebiete wurden Teilflächen mit höherer Wertigkeit (z.B. Röhrichtgürtel) oder die Bedeutung für einzelne Faunagruppen (z.B. Brut- und Rastvögel) mit berücksichtigt und wurden nicht überplant. Das Maßnahmengebiet Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch hat zwar bereits eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit, wobei sich diese allgemein auf bestimmte Artengruppen bezieht (Vögel). Unter Berücksichtigung der morphologischen und hydrologischen Größen, die letztendlich die Biozönose in diesem aquatischen/semiaquatischen Bereich bestimmen, ist dennoch durch die Sicherung der Watt- und Flachwasserzonen eine Aufwertung möglich.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, daß Vorschläge zur Detailgestaltung bestimmter Kompensationsmaßnahmen, wie sie auch im Zuge der Erörterung vorgebracht wurden (z.B. in Hinblick auf konkrete Bepflanzungspläne), ggf. in den jeweiligen Ausführungsplanungen einzelner Maßnahmen Berücksichtigung finden können.

Hiergegen wurde zwar eingewendet:

Einwender: H00055, H00074, H00075, H00081, H00090, H00103, H00104, H00124, H00129, H00135, H00138, H00161, H00164, K00029, K00032, K00035, K00038, K00053, K00065, K00077, K00083, K00093, K00100, K00161, K00171, K00177, K00220, K00222, K00235, K00242, K00250, K00266, K00269, K00270, K00274, K00293, K00298, K00314, K00315, K00368, K00434.

Nach Einschätzung des Einwenders wird durch die vorliegenden Kompensationspläne der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gem. § 1 BNatSchG nicht genüge getan. Der Sinn der Eingriffsregelung wird somit unterlaufen.

So ist die Vorgehensweise bei der Auswahl der Gebiete und die Planungsansätze für die Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans wegen folgender Aspekte zu hinterfragen:

  • Die Vorgehensweise des landschaftspflegerischen Begleitplans, Ausgleichsmaßnahmen nur lokal vorzunehmen ist nicht adäquat. Vielmehr sollte eine großflächige Rücknahme der Deiche ("großer säkularer Wurf" in Anlehnung an Prof. Kausch) gefordert.
  • Eine Flußbaumaßnahme kann nicht im Außendeichsbereich ausgeglichen werden kann.
  • Die objektiven Gründe für die Flächenauswahl sind nicht nachvollziehbar. So ist z.B. der Ausschluß der potentiellen Ausgleichsgebiete im Kreis Steinburg unverständlich. Ein funktionaler Zusammenhang zum Gesamtsystem Elbe besteht in der gesamten Elbmarsch.
  • Ersatzmaßnahmen müssen im räumlichen Bezug zum Eingriff durchgeführt werden.
  • Nach Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie ist für Gebiete des Netzes Natura 2000 sicherzustellen, daß eine Verschlechterung unterbleibt. Daher sind Maßnahmen, die diesem Verschlechterungsgebot zugeordnet werden können (Mühlenberger Loch, Belumer Außendeich, Störmündungsbereich, Spülfeld Pagensand) nicht als Ausgleich für die Elbvertiefung einzurechnen.
  • Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ungeeignet, da sie weitere Eingriffe in ökologisch hochwertige Gebiete darstellen, die zu einem erheblichen Teil als Schutzgebiete ausgewiesen wurden oder auszuweisen sind. Die Maßnahmen stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Das bedeutet, daß das Aufwertungspotential dieser Flächen und ihre Eignung zur Kompensation sehr gering ist.
  • Es wurden keine Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung des vitalen Fortbestehens von Oenanthe conoides entwickelt.
  • Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die regionale Agrarstruktur dar. Wegen des Fehlens einer großräumigen Betroffenheitsanalyse verbietet sich die Festlegung derartiger Maßnahmen im Zuge des laufenden Verfahrens.

Bezüglich der alternativen untersuchten Maßnahmen ist anzumerken:

  • Die angedachte Kompensationsmaßnahme "Rückbau der Ufer- und Sohlbefestigungen" (N11) widerspricht (Bundeswasserstraße §8 WaStrG) der Unterhaltungspflicht des Bundes.
  • Die angedachte Kompensationsmaßnahme "Borghorster Wiesen" (B8) ist nur bedingt geeignet. Die Funktion des Leitdammes (Deich) als Schutz für das Industriegebiet ist noch nicht abschließend geklärt. Ein Gebiet von 1,9 km² entwässert durch das Entwässerungssiel der WSV (Verpflichtung für Wasserstand max. NN+2,5).
  • Die Alternativmaßnahme "Fischaufstieg am Wehr Geesthacht" (E8) scheidet sogar aufgrund eines Vertrags zwischen der WSV und ARGE ELBE ganz aus.
  • n der Ilmenau-Luhe Niederung, den Osterwiesen und dem Deichvorland zwischen Drage und Laßrönne sind erhebliche ökologische Auswirkungen zu erwarten. Da weiterhin die genannten tidebeeinflußten Flächen sehr wohl für Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, ist die Alternativenbetrachtung zur Auswahl der Kompensationsgebiete nicht akzeptabel. Es muß vor Ort ein Ausgleich durch entsprechende Maßnahmen geschaffen werden. Hierzu bieten sich z.B. große, geeignete Flächenbereiche im Laßrönner Werder an, die sich in Landesbesitz befinden und somit leicht verfügbar sind
  • Ausgleichsmaßnahmen dürfen nur auf vollständig zusammenhängende Flächen realisiert werden. Einige einzelne Parzellen haben nicht den gewünschten Effekt.
  • Falls die geplanten Maßnahmen z.B. aufgrund der massiven Bauernproteste nicht oder nicht ausreichend realisiert werden können so ist der Suchraum für Kompensation auszuweiten und u.a. folgende Bereiche bzgl. ihrer Eignung geprüft werden:
    - Flächen zwischen Binnenelbe bzw. Randgraben und altem Deich (2. Deichlinie) Haseldorfer bzw. Wedeler Marsch.
    - Nicht mehr tidebeeinflußte Kleimarsch +2,5m ü. NN bis +3m ü. NN - Elbvorland Kollmar, Neuendorf, Kreis Steinburg. tidebeeinflußtes Elbvorland +2,0m ü. NN bis +2,5m ü. NN. Bisherige Nutzung als Grünland. 40 ha.
    - St. Margarether Vorland, Gemeinden St Marg., Büttel, Kreis Steinburg. Tidebeeinflußtes Elbvorland +2,0m ü. NN bis +2,5m ü. NN.
    Polder Pfennigwiese und Grönhude, Stadt Kellinghusen, Kreis Steinburg. Lage am Zusammenfluß Stör und Bramau am Ende des Tideneinflusses. +1,0m ü. NN bis +2,0m ü. NN.

Aus dem oben aufgeführten Aspekten leiten sich die folgenden Forderungen ab:

  • Zur Sicherstellung des vitalen Fortbestehens von Oenanthe conoides ist z.B. die vollständige, tidebeeinflußte Öffnung der alten Süderelbe anzudenken. Es sollte geprüft werden, welchen Einfluß der zunehmende Schiffsverkehr auf den Rückgang der Art besitzt.
  • Es ist ein Gesamtplan zur Entwicklung die Unterelbe als naturnaher Fluß zu erarbeiten. Die Deiche sind großflächig zurückzunehmen.
  • Die Ausgleichsmaßnahmen müssen die natürliche Dynamik der Elbe fördern, wobei gleichzeitig ein verbesserter Hochwasserschutz anzustreben ist. Sie sind zudem vermehrt im Bereich möglicher Süßwasserwatten vorzunehmen.
  • Der Eingriffsausgleich (2553 ha zzgl. Flächen aus Pagensand) ist nicht in vier großen Maßnahmegebieten umzusetzen, sondern gleichmäßig verteilt auf Schleswig-Holstein und Niedersachsen in vielen kleineren Teilmaßnahmen umzusetzen (Ausgleichsflächen im engeren Bereich der Unterelbe und den Unterläufen der Nebenflüsse und Ersatzflächen in den Elbmarschen und den Randmoore etc.). Die Maßnahmen sind in einem festgelegten Zeitraum (ca. 3 Jahre) zu realisieren.
  • Es wird gefordert, daß alle Flächen des Kreises Steinburg und zwar nicht nur die im Naturraum Elbe in die Betrachtung eingeschlossen werden.
  • Die Ausgleichsflächen (SH) sollten vom TdV an die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein übergeben werden, damit ein Gesamtraumkonzept im Zusammenhang mit z.B. "Integriertes Fließgewässerschutzprogramm" (mit Stör und Krückau als prioritäre Flußsysteme) umgesetzt werden kann.
  • Als alternative Kompensationsmaßnahme sollte die Aufwertung eines 40 ha großen verfügbaren Grünlandbereichs im Osten des Allwördener Außendeichs geprüft werden. Als denkbare Maßnahmen sind hier der Rückbau des Sommerdeichs und der Drainagen, der Anschluß der Priele und Gräben an das Tidegeschehen, die Extensivierung der Grünlandnutzung sowie die Einrichtung von ungenutzten Randstreifen an den Gräben.
  • Ersatzmaßnahmen müssen im räumlichen Bezug zum Eingriff durchgeführt werden. Daher müssen auch im Kreis Dithmarschen Ersatzmaßnahmen geplant und im landschaftspflegerischen Begleitplan festgeschrieben werden.
  • Da im Bereich des EG-Vogelschutzgebietes "Osterwiesen" eine dauerhafte Verschlechterung der Lebensraumqualität durch das Vorhaben zu verzeichnen ist, schlägt die BZ Lüneburg in Anlehnung an den "Gewässerentwicklungsplan für die naturnahe Gestaltung der Luhe und ihrer Auen" für die Luhe-Mündung folgendes vor:
    - Wiederanbindung von Altarmen,
    - Rückbau von Uferbefestigungen und Beseitigung von baul. Störfaktoren im und am Gewässer,
    - natürliche Eigenentwicklung von landwirt. Nutzflächen und Beseitigung standortfremder Gehölze,
    - Wiedervernässung von Flächen durch Grabenschließung.
    Die genannten Maßnahmen sind geeignet, die "erheblichen Beeinträchtigungen" von Natur und Landschaft direkt am Eingriffsort auszugleichen.
  • Im Hinblick auf die Durchführung der Pflegemaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Feuchtwiesen im Maßnahmegebiet Hetlingen/Giesensand wird gefordert, dort einen Landschaftspflegehof einzurichten.

 

Die Einwendungen sind jedoch bereits aus den oben genannten Gründen unbegründet.

Darüber hinaus haben sich eine Reihe von Einwendungen durch die nur teilweise Planfeststellung des landschaftspflegerischen Begleitplans sowie durch die Vorbehaltsentscheidung erledigt. Es kommt hinzu, dass die mit den Einwendungen vorgebrachten Forderungen zum Teil gegenläufig sind, und dass sie zu einem großen Teil als Anregungen zu verstehen sind, die jedoch nicht mit einer gesetzlichen Bindung oder gar mit einem gesetzlichen Anspruch korrespondieren. Die Übernahme dieser Anregungen durch den Vorhabensträger bleibt letzterem daher freigestellt. Soweit ferner in den Einwendungen alternative Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen diskutiert und als solche ausgeschlossen werden, haben sich die diesbezüglichen Einwendungen ebenfalls erledigt.

Lediglich ergänzend ist festzustellen:

Die Bereiche Ilmenau-Luhe-Niederung, Osterwiesen und Deichvorland zwischen Drage und Laßrönne wurden im Rahmen der Standortsuche für mögliche Maßnahmengebiete als nicht geeignet bzw. als bedingt geeignet eingestuft.

Im landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt ausschließlich die Übernahme der in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelten erheblichen und nachhaltigen Eingriffe. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie ist der Schierlingswasserfenchel (Oenanthe conoides) nicht vom Eingriff betroffen. Spezielle Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Ein Leitbild liegt für das Untersuchungsgebiet bzw. für den gesamten Unterelberaum bislang nicht vor. Für die Planung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde daher ein vereinfachtes Leitbild unter Berücksichtigung des naturgegebenen Gewässer- und Landschaftscharakters, des heutigen Standort- und Entwicklungspotentials sowie der kulturhistorischen Landschaftsentwicklung herangezogen. Als Leitbildansatz wurde der Schutz, die Pflege bzw. die Entwicklung aquatischer, semiaquatischer und terrestrischer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der tide- und morphodynamischen Zusammenhänge definiert. Soweit das heutige Standortpotential durch anthropogene Nutzungsansprüche die natürliche Tide- und Morphodynamik ausschließt, wurde daher angestrebt, durch entsprechende Maßnahmen zumindest der Beginn einer morphodynamischen Regeneration solcher Bereiche einzuleiten.

Der Hochwasserschutz ist bei der Realisierung des Vorhabens sowie bei Realisierung der geplanten Maßnahmen gewährleistet. Jedoch steht die Forderung nach einer natürlichen Dynamik der Elbe bei gleichzeitiger Verbesserung des Hochwasserschutzes im Widerspruch.

Mögliche Maßnahmengebiete im Bereich möglicher Süßwasserwatten wurden im Rahmen der Standortsuche überprüft, eine Einbeziehung in den landschaftspflegerischen Begleitplan jedoch verworfen (siehe Kapitel 6 und Anhang), da mögliche Bereiche wie die Außendeichsbereiche Asseler Sand oder Fährmannssander Watt bereits im Ist-Zustand eine sehr hohe Wertigkeit für den Natur- und Landschaftshaushalt aufweisen bzw. durch andere Fachplanungen bereits belegt sind. Im Bereich der Nebenflüsse (Pinnau, Krückau, Wischhafener Süderelbe) ist ein kurz- bis mittelfristiger Flächenerwerb nicht möglich.

Der Aufteilung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist bereits aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zuzustimmen. Vielmehr ist sinnvoll, möglichst große zusammenhängende Gebiete aufzuwerten. Diese können in Verbindung mit bereits wertvollen Flächen den Untersuchungsbereich gesamthaft aufwerten und einen Beitrag zu einem Biotopverbund leisten.

Die Übergabe der Ausgleichsflächen an die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, damit ein Gesamtraumkonzept umgesetzt werden kann, wäre mit dem Träger des Vorhabens zu vereinbaren.

Für den Bereich Dithmarschen wurden im Rahmen der Standortsuche keine geeigneten prioritären Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefunden. Im übrigen besteht kein Zwang zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an bestimmten Orten. Wesentlich ist hingegen, daß die Eingriffe durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie wurden keine Eingriffe in die terrestrischen Lebensgemeinschaften, Boden und Landschaft im Bereich des Kreises Dithmarschen verursacht. Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in die terrestrischen Lebensgemeinschaften, Boden und Landschaft im Landkreis Dithmarschen haben danach also keinen räumlichen Bezug mehr zum Eingriff. Außerdem sind die dortigen Standortvoraussetzungen (insbesondere Salzgehalt) nicht zur Kompensation der vom Eingriff betroffenen Biotope geeignet (siehe auch Kapitel 6.3.2 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Eingriffe in die aquatischen Lebensgemeinschaften und in das Schutzgut Wasser (Sedimente) durch die Bagger- und Verklapparbeiten beziehen sich auf die Elbe. Zur Kompensation der Eingriffe wurden im Landkreis Dithmarschen die Außendeichsgebiete Franzosensand und das Neufelder Watt hinsichtlich einer Aufwertung überprüft (siehe Kapitel 6 und Anhang). Da es sich bei den genannten Bereichen bereits z.T. um bereits sehr wertvolle Bereiche handelt, Maßnahmen also wieder mit einem Eingriff verbunden wären, bzw. nur noch geringe Flächengrößen zur Aufwertung zur Verfügung stehen, wurden die Gebiete von der weiteren Planung folgerichtig ausgeschlossen.

Auch der Bereich Ilmenau-Luhe wurde im Rahmen der im landschaftspflegerischen Begleitplan durchgeführten Standortsuche auf seine Eignung zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen überprüft (siehe Kapitel 6 bzw. Anhang Tabelle 6.3-1). Berücksichtigt wurden dabei auch die vorgeschlagenen Maßnahmen aus dem Gewässerentwicklungsplan für die naturnahe Gestaltung der Luhe und ihrer Auen. Nach der Biotoptypenkartierung (MATERIALBAND VI) weist der genannte Bereich bereits großflächige Röhricht- und Uferstaudenflächen auf, die sehr wertvoll sind für den Natur- und Landschaftshaushalt. Eine Aufwertung des Maßnahmengebietes Ilmenau-Luhe ist daher nur bedingt möglich und betrifft nur einzelne Teilflächen. Das Maßnahmengebiet bzw. die möglichen Maßnahmen wurden wie im landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben daher zu Recht nur in die 2. Priorität zur Kompensation der Eingriffe in den terrestrischen Lebensraum eingestuft.

Die Einrichtung eines Landschaftspflegehofs schließlich wäre mit dem Träger des Vorhabens zu vereinbaren.

 

(2) Mühlenberger Loch

Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei der Hahnöfer Nebenelbe und dem Mühlenberger Loch um einen wertvollen Lebensraum (Feuchtgebiet internationaler Bedeutung als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, Vorkommen gefährdeter Biotoptypen). Für den aquatischen Lebensraum sind insbesondere die Flachwasserzonen sowie die Wattflächen von hoher Bedeutung. Der östliche Teil der Hahnöfer Nebenelbe sowie weite Bereiche des Mühlenberger Lochs sind allerdings seit jeher stark von der Verlandung betroffen, die Folge verschiedener Baumaßnahmen (Abdämmung der Alten Süderelbe, Fahrrinnenvertiefungen) ist, letztendlich aber auch aus der anthropogenen Entstehung dieses Gebietes resultiert. Dieser Verlandungsprozeß wird durch den Fahrrinnenausbau weiter begünstigt. Für die Wattflächen des Mühlenberger Lochs besteht die Gefahr einer beschleunigten Sedimentation und einer weiteren Auflandung bis auf Vorlandhöhe, was entsprechende nachteilige Veränderungen für Flora und Fauna bewirkt. Die langfristige Sicherung dieser artenreichen und seltenen Flora- und Faunavorkommen ist in dem Gebiet nur durch eine Stabilisierung der Flachwasserzonen und Wattflächen möglich. Da insbesondere im Unterelberaum solche aquatischen und semiaquatischen Lebensräume durch anthropogene Nutzungsansprüche in den letzten Jahren immer weiter reduziert worden sind, ist der Schutz bzw. Entwicklung solcher Lebensräume zu fordern.

Ziel der geplanten Maßnahmen ist der Erhalt und die langfristige Sicherung des Mühlenberger Loches und der Hahnöfer Nebenelbe als aquatischer/semiaquatischer Lebensraum unter Berücksichtigung der bereits hohen ökologischen Wertigkeit des Ist-Zustandes. Verbunden ist damit auch eine langfristige Sicherung der Flachwassergebiete sowie der Süßwasserwattflächen, die anderenfalls bis auf Vorlandhöhe auflanden und damit verloren gehen würden. Diese Maßnahme trägt also zur Sicherung und Erhaltung des Schutzgebietes bei. Die Kompensationswirkung dieser Maßnahme kann deshalb zutreffend als sehr hoch (Faktor 1) bewertet werden.

Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in die Süßwasserwatten betrifft lediglich rund 1% der Gesamtfläche des Mühlenberger Lochs. Dieser temporäre Eingriff ist, insbesondere angesichts der angestrebten langfristigen Stabilisierung der wertvollen Watt- und Flachwassergebiete dieses Bereichs, die durch ihn erfolgen soll, als gering und vertretbar einzustufen.

Auf der Grundlage umfassender Modellierungen der BAW/AK wurde eine hinsichtlich ihrer hydrologischen Wirksamkeit optimale Rinnenvariante entwickelt, die eine Durchbaggerung der Barre im Übergangsbereich von Hahnöfer Nebenelbe zum Mühlenberger Loch und eine Fortführung dieser Rinne durch das Mühlenberger Loch hindurch bis zur Unterelbe westlich des Neß-Leitdammes vorsieht. Diese Rinne soll eine mittlere Breite von 125 m und eine Tiefe von etwa 2,5 m unter KN aufweisen, wobei zu bemerken ist, daß die Rinne nicht auf eine exakte Tiefe unterhalten werden muß, sondern daß es allein auf die Gewährleistung der hydrologischen / ökologischen Funktion der Rinne ankommt. Erst wenn diese Funktion deutlich beeinträchtigt werden sollte, ist eine "Pflegebaggerung" angezeigt. Der Gutachter geht in bezug auf derartige Pflegebaggerungen von einem Zyklus von etwa 10 Jahren aus. Die Tatsache, daß derartige Baggerungen von Zeit zu Zeit nötig sein werden, ändert nichts an der Wertigkeit der Gesamtmaßnahme.

Vergleichende Systemanalysen der BAW/AK haben ergeben, daß für die gewollte Wirkung der Maßnahme, nämlich die Stabilisierung der morphologischen Verhältnisse im Mühlenberger Loch, tatsächlich nur die im landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebene Rinnenvariante in Frage kommt. Andere Varianten, wie zum Beispiel eine Durchbaggerung der Barre mit einem Anschluß an das vorhandene Fahrwasser der Außeneste, stellen keine Lösungen dar, da die Durchströmung der Hahnöfer Nebenelbe und des Mühlenberger Lochs durch sie nicht signifikant verbessert würden.

In Kapitel 7.1.5.2. des landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgt zur Beurteilung der Wirkungen der geplanten Maßnahme auf den Natur- und Landschaftshaushalt eine Abschätzung der weiteren Entwicklung des Maßnahmengebietes bei Realisierung der geplanten Maßnahme. Mögliche negative Beeinträchtigungen für Rastvögel, Fische bzw. die Zoobenthospopulation treten dabei nur in der eigentlichen Bauzeit auf, die durch die oben verfügte zeitliche Beschränkung der Baggertätigkeit vermieden wird.

Es ist weiter davon auszugehen, daß die Maßnahme keine negativen Auswirkungen auf das benachbarte NSG Neßsand hat. Es finden hier bzw. im Uferbereich des Inselkomplexes Neßsand keine Baggerungen statt. Die Insel Neßsand weist darüber hinaus mit großen Gehölzbeständen und ausgedehnten Ruderalfluren stärker unterschiedliche Habitatstrukturen auf als der Bereich des Mühlenberger Loches bzw. der Hahnöfer Nebenelbe. Entsprechend dominieren hier andere Vogelgruppen (gehölzbesiedelnde Arten).

Nach der Realisierung der Maßnahme ist aufgrund der besseren Durchströmung eine stärkere Nutzung des Gebietes durch Wassersportler nicht auszuschließen. Allerdings ist auch gegenwärtig die Nutzung dieser Wasserflächen zu Wassersportzwecken bereits stark ausgebildet. Andererseits bestünde ohne eine Realisierung der Maßnahme die konkrete Gefahr, dass Spaziergänger mittelfristig die sich ausdehnenden Wattflächen u.a. auch als fußläufige Verbindung zur Insel Neßsand/Hanskalbsand nutzen werden. Insoweit ist zu erwarten, dass sich bei Realisierung der Maßnahme zumindest insoweit der Erholungsdruck wiederum reduziert.

Die Mergelklappgrube vor dem Mühlenberger Loch befindet sich in einer Entfernung von ca. 500 m zum NSG "Neßsand". In Zusammenhang mit dem Betrieb der Mergelklappgrube wurde zwar im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (vgl. MATERIALBAND VII und Kap. 9.4.1.2 der Umweltverträglichkeitsstudie) auf das Risiko von lokal begrenzten Erhöhungen des Schwebstoffgehaltes im Umfeld der Unterbringungsstelle während der Ablagerung des Baggergutes hingewiesen. Das Ausmaß dieses Risikos ist allerdings zeitlich und räumlich begrenzt. Von einer nachgewiesenen Beeinträchtigung der Randbereiche des NSG "Neßsand" durch erhöhte Schwebstoffgehalte konnte nicht ausgegangen werden.

Alle bekannten Vorhaben im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe bzw. des Mühlenberger Loches wurden bei der Maßnahmeplanung berücksichtigt. Für eine Erweiterung des DA-Werkgeländes existieren zur Zeit noch keine genauen Pläne. Beim gegenwärtigen Planungsstand kann aber ausgeschlossen werden, dass eine Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs im Zusammenhang mit der DA-Erweiterung den Bau der geplanten Rinne unmöglich macht. Im übrigen werden die Pläne zur DA-Erweiterung den hier festgestellten Zustand zu berücksichtigen haben.

Hiergegen wurde zwar eingewendet :

Einwender: H00055, H00069, H00074, H00080, H00081, H00103, H00104, H00107, H00114, H00115, H00116, H00133, H00134, H00149, H00150, H00151, H00156, K00032, K00222.

Unter Verweis auf ein Urteil des BVerwG vom 23.8.96 sind ökologisch hochwertige Biotope aus dem Kreis der potentiell geeigneten Flächen von vornherein auszusondern.

Eine weitere Aufwertung ist hier deshalb nur begrenzt möglich. Der anrechenbare Maßnahmenumfang gegenüber der Bilanzierung des Trägers des Vorhabens (68 ha mit Faktor 1) muß somit deutlich geringer angesetzt werden. Hieraus ergibt sich zusätzlicher Kompensationsbedarf.

Bei der Planung der Ausgleichsmaßnahme im Mühlenberger Loch wurden diverse Planungen mit möglichen Wechselwirkungen für diesen Bereich nicht berücksichtigt (Klappgrube am Nordrand, Verklappung westlich der Außeneste, Verlegung des Estesperrwerks, Öffnung der Alten Süderelbe, Erweiterung des DASA-Geländes und eine mögliche Landebahn auf Stelzen).

Die Ersatzmaßnahme selbst ist als erheblicher Eingriff zu werten. Dies betrifft v.a. die geplante neue Rinne, deren Nachhaltigkeit fraglich ist und die durch ihre Befahrbarkeit für die Kleinschiffahrt einen zusätzlichen Freizeitdruck zur Folge haben wird. Es werden 5,2 ha Süßwasserwatten (stark gefährdeter Lebensraum gemäß Rote-Liste N-S) zerstört, die als Rastplatz für Watt- und Wasservögel dienen. Die Bauausführung stellt eine erhebliche und wegen der notwendigen Unterhaltung auch nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (aquatische Lebensgemeinschaft) dar. Störungen der Brut- und Rastvögel und Auswirkungen auf das benachbarte NSG Neßsand sind zu befürchten.

Für eine abschließende Beurteilung sind die Auswirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (inkl. Klappgrubenausbau) auf die Schutzgüter Grundwasser bzw. Tiere und Pflanzen unter besondere Berücksichtigung der aquatischen Lebewesen und der Avifauna sowie eine Abschätzung der gemeinsamen Wirkung beider Klappgruben (Mergelklappgrube für Fahrrinnenausbau und Klappgrube für A+E - Maßnahme) zu untersuchen.

Es sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen der Planungen zu fordern:

  • Bei der Planung und Durchführung der Maßnahme Mühlenberger Loch sind die Verbotsbestände nach §§ 2, 4 der LSG-VO "Mühlenberger Loch" und §§ 2, 3 der NSG-VO "Neßsand" einschließlich § 48 HmbNatSchG zu beachten.
  • Die Verknüpfung der Kompensationsmaßnahme Mühlenberger Loch mit dem Ausgleichskonzept "Öffnung Alte Süderelbe" ist an den Planfestellungsbeschluß ÖAS gebunden und steht insofern unter einem Vorbehalt.
  • Die Konzeption der vorgesehene Ausgleichsmaßnahme Ausbaggern einer Rinne ist unzureichend. (Es wird ein Vorschlag für eine Modifikation vorgelegt).

In der Erörterung wurde vertiefend beantragt, die Baggerung der Hahnöfer Nebenelbe nicht als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zu werten. In der Erörterung wurde ferner vertiefend beantragt, das im landschaftspflegerischen Begleitplan zitierte Gutachten der BfG (1997e) "Schadstoffuntersuchung in Sedimenten aus der Hahnöfer Nebenelbe und dem Mühlenberger Loch zur Beurteilung einer Kompensationsmaßnahme" zu veröffentlichen, einzelnen Verbänden zuzusenden und die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu eröffnen. Noch weitergehend wurde die gesamte Kompensationsmaßnahme abgelehnt und beantragt, eine Alternative zu entwickeln, zu der die Naturschutzverbände gehört werden sollen.

Darüber hinaus wurde in der Erörterung vertiefend eingewendet, daß durch die Baggerung der Rinne mit einer Versalzung der Süßwasserwatten des Mühlenberger Lochs zu rechnen sei.

 

Die Einwendungen und Forderungen sind jedoch, wie sich aus den oben dargestellten Gründen ergibt, unbegründet.

Auch die Forderung nach Veröffentlichung der im oben aufgeführten Antrag genannten Untersuchung ("BfG 1997e") ist unbegründet. Denn die genannte Studie lag dem LBP zugrunde und ist dort verarbeitet worden. An der diesbezüglichen Feststellungsfähigkeit des landschaftspflegerischen Begleitplans hat die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel. Ein gegen die Planfeststellungsbehörde gerichteter Anspruch auf Zusendung der Studie mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nicht. Es ist dem Vorhabensträger aber unbenommen, den antragstellenden Verbänden diese Studie zugänglich zu machen.

Mit einer nennenswerten Erhöhung der lokalen Salzgehaltsverhältnisse durch die zu baggernde Rinne und einer dadurch bedingten Gefährdung der Süßwasserwatten des Mühlenberger Lochs ist nach den Ergebnissen der hydronumerischen Modellierungen im Rahmen der UVU keinesfalls zu rechnen.

(3) Pagensand

Die Baggergutunterbringung auf dem Spülfeld Pagensand ist durch die Planänderung geändert worden, so dass infolge der Aussparung des Baumbestandes der Eingriff in die terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Eingriff in das Schutzgut Boden vermindert ist. Allerdings führt dies nicht zu einer Verringerung der prognostizierten Nachhaltigkeit des Eingriffs. Die Bewertung der Gutachter erfolgte jedoch nach der Flächengröße der ursprünglich auf Pagensand vorgesehenen Aufspülfläche von 39 ha. Für die Größe des jetzt festgestellten Spülfelds wurden für Spülfläche einschließlich der Umfassungsdämme rund 28 ha errechnet. Damit verringert sich die Eingriffsfläche für das Schutzgut Boden und für das Schutzgut terrestrische Lebensgemeinschaften. Nach der Methodik zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs im landschaftspflegerischen Begleitplan verringert sich damit der Kompensationsbedarf für die terrestrischen Lebensgemeinschaften um 6 ha.

Im landschaftspflegerischen Begleitplan (Kap. 7.5) sind die landschaftspflegerischen Maßnahmen (Spülfeldgestaltung, Gehölzpflanzungen, Überlassung zur natürlichen Sukzession) im einzelnen beschrieben.

Es wurde eingewendet :

Einwender: H00055, H00075, H00129, H00138, H00161, K00032, K00222, K00244.

Die geplante Ausgleichsmaßnahme auf dem Spülfeld Pagensand wird ganz oder in Teilen abgelehnt, da die Notwendigkeit der Aufspülung nicht hinreichend begründet wird. Eine Aufspülung kann hier nur mit nicht belastetem Baggergut vorgenommen werden, das nicht vorrangig an eine andere Stelle verbracht werden kann. Bei den betrachteten Biotopen fehlen die betroffenen Gehölzreihen nach §15a LNatSchG. Die Kompensationsmaßnahmen in Pagensand sind, für einen weiteren Eingriff durch Errichtung einer schadstoffbelasteten Elbschlickdeponie, nicht ausreichend. Der Wert der Rekultivierungsmaßnahmen ("Herumharken auf dem Gelände") wird bezweifelt.

Das Modellieren der OK des Spülfeldes sollte in geringerem Umfang bzw. durch unterschiedlichen Standorte der Spülrohrenden erreicht werden. Gehölzpflanzungen entlang der Spüldämme sind zu unterlassen. Sukzession führt zu besserer Begrünung.

Die NSG-Verordnung Pagensand ist baubegleitend an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.

Die Einwendungen sind jedoch unbegründet.

Eine Variantenbetrachtung und somit Begründung für die Aufspülung von belastetem Baggergut auf Pagensand wurde in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Kap.3.3) und im Ergänzungsband zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Kap. 6) dargestellt. Die Notwendigkeit der Aufspülung des gering schadstoffbelasteten feinkörnigen Ausbaubaggergutes resultiert aus den zu erwartenden Auswirkungen, die bei einer Verbringung im Strom zu erwarten wären (Belastung z.B. des Zoobenthos, des Sauerstoffhaushaltes, des Lichtklimas). Die Entscheidung für eine Aufspülung auf Pagensand basiert zum einen auf dem Ergebnis der Standortsuche für eine Aufspülfläche für schadstoffbelastetes feinkörniges Ausbaubaggergut, zum anderen auf der vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen der drei potentiellen Aufspülflächen Pagensand I, Pagensand II und Brammer Bank.

Die geplanten Maßnahmen auf Pagensand kompensieren die Eingriffe in die Ruderalfluren trocken-warmer bis feuchter Standorte sowie den Eingriff in den brachgefallenen Sandacker (siehe landschaftspflegerischer Begleitplan, Kapitel 9.3.1.3). Im landschaftspflegerischen Begleitplan wird zudem für die Biotoptypen Strauchhecke, Einzelbäume, Baumreihe, Hybridpappel und Strauch-Baumhecke aufgrund der Länge dieser Heckenstrukturen von ca. 1900 m und einer durchschnittlichen Breite von 5 m eine Eingriffsfläche von ca. 0,95 ha angenommen (siehe Tabelle Anhang 9.9-9). Nach der im landschaftspflegerischen Begleitplan angewendeten Methodik ergibt sich hierfür ein Kompensationsbedarf von ca. 1,43 ha. Entsprechende Maßnahmen zur Kompensation sind auf Pagensand bzw. im Maßnahmegebiet Hetlingen/Giesensand geplant.

In den Einwendungen umfaßte Gestaltungsvorschläge, wie Modellierung der Oberkante des Spülfeldes durch unterschiedliche Standorte der Spülrohrenden bzw. der Sukzession statt Gehölzanpflanzung sind ggf. bei einer konkreten Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

(4) Hetlingen-Giesensand

Wie in Kapitel 6.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans beschrieben, wurden zusätzlich zu den Maßnahmengebieten Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch, Belumer Außendeich, Stör-Mündung sowie Pagensand zur erforderlichen Abdeckung des Kompensationsbedarfes das Gebiet Hetlingen/Giesensand in die weitere Planung mit einbezogen. Dies geschah auch aufgrund der im Vorfeld nachgewiesenen Flächenverfügbarkeit (Flächen im Besitz der öffentlichen Hand) und aufgrund von Präferenzen der zuständigen Naturschutzbehörden. Die landschaftsplanerisch relevanten Daten für die Maßnahmenplanung auf der Gemarkung Hetlingen wurden dem aktuellen Landschaftsplan der Gemeinde Hetlingen entnommen.

Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind in Kap. 7.4 die Kompensationsziele und die landschaftspflegerischen Maßnahmen im einzelnen beschrieben.

Hiergegen wurde eingewendet :

Einwender: H00069, H00085, H00089, H00129, H00140, H00145, H00161, H00164, H00168, H00169, H00170, H00171, H00172, H00173, H00174, H00175, H00176, H00177, H00178, H00179, H00180, H00181, H00182, K00065, K00231, K00244, K00249, K00295, K00296, K00314, K00315, K00367, K00407, K00408, K00409, K00410, K00411, K00412, K00413, K00414, K00415, K00416, K00417.

Eine "sachliche Zuordnung" der im Binnendeichsbereich geplanten Kompensationsmaßnahme Hetlingen/Giesensand zur Fahrrinnenanpassung ist nicht erkennbar. Die Auswahl des Maßnahmengebietes wird mit nachgewiesener Flächenverfügbarkeit und der Präferenz der Naturschutzbehörden begründet, ohne daß das betroffene Amt Haseldorf und die angeschlossenen Gemeinden im Vorfeld gehört wurden.

Durch die Kompensationsmaßnahme werden Tatsachen geschaffen, die eine aus landwirtschaftlicher Sicht nicht gewünschte Ausweisung eines geplanten, aber noch nicht ausgewiesenen NSG Wedeler Marsch fördern.

Die Auswirkung der vorgeschlagenen Wiederherstellung des Tideeinflusses im Abschnitt Wehr 3 bis 4 der Haseldorfer Binnenelbe sind abzuschätzen. Kritisch sind ein Absenken der Grundwasserstände und die Auswirkungen auf die Böden.

Das Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzept für das geplante NSG "Wedeler Marsch" wurde nicht berücksichtigt. Zudem sind die in Plan 7.4-1 dargestellten Grenzen des geplanten NSG falsch. Die Entwicklung von großen Röhrichtflächen wird auf dem jetzigen Grünland (Hetlingen-Giesensand) (landschaftspflegerischer Begleitplan S7-88 und S7.-95) abgelehnt, da insbesondere in der Wedeler Marsch Grünland eine wichtige Rastfunktion für Wasservögel hat. Das Aufreißen der Grasnarbe im Maßnahmengebiet Hetlingen/Giesensand wird aufgrund der Entwicklung von Landröhrichten abgelehnt.

Da das Maßnahmengebiet wesentlich höher als die Wedeler Marsch liegt, ist die geplante Anhebung des Grundwasserspiegels und der Grabenwasserstände ohne ein neues Schöpfwerk nicht möglich.

Die geplante Vernässung im Bereich des Maßnahmegebietes Hetlingen/Giesensand wird durch eine permanente Feuchtigkeitseinwirkung die Sicherheit des Landesschutzdeichs gefährden.

Es ergeben sich folgende Konflikte mit anderen Nutzungen:

  • Überschneidungen mit zum Ausgleich für Anlagenerweiterung des Abwasserzweckverbandes vorgesehenen Flächen.
  • Innerhalb der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen befinden sich 8 Grundwassermeßstellen sowie ein Flurstück, das zum Bau eines Förderbrunnens der Hamburger Wasserwerke eingeplant ist.
  • Die Maßnahmen (Aufstau) sind nach §31 Wasserhaushaltsgesetz planfestzustellen. Ohne einen Nachweis des Einvernehmens Betroffener kann die Zustimmung zur Maßnahme nicht erteilt werden.

Die OFD Kiel (Eigner von ca. 91 ha) weist auf bestehende Pachtverträge hin. Sonderregelungen für den Fall einer Nutzung als Spülfläche sind möglich. Zumindest für einen landwirtschaftlichen. Betrieb führt der Verlust dieses Pachtlandes jedoch zu einer Existenzgefährdung.

Es werden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen der Planungen gefordert:

  • Die Öffnung des Haseldorfer Elbdeichs und die Wiederherstellung des Tideeinflusses auf Binnendeichsflächen wurde nicht hinreichend untersucht, und die weltweite Einmaligkeit und Repräsentanz des Elbeästuars wurde bei der Bewertung ungenügend heraus gearbeitet. Daher wird eine Erhöhung des Ausgleichs /Ersatzflächenumfanges in der Haseldorfer-/Seestermüher Marsch um mindestens 200 ha gefordert.
  • Die Bepflanzung des 5-Meter-Uferstreifens im Bereich der Binnenelbe und in den Ausgleichsflächen durch den Deich und Hauptsielverband Haseldorfer Marsch ist mit Vorbehalten behaftet, da schon der gegenüberliegende Uferbereich im Naturschutzgebiet liegt und somit für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nicht zugänglich ist.
  • Auf das Entfernen von aufkommendem Gehölz auf Sukzessionsflächen im Bereich der Strömung soll verzichtet werden. Dieses Verfahren ist kostenintensiv und arbeitet gegen die Natur.
  • Die Initialpflanzung Auwald ist abzulehnen. Das Aufreißen der Grünlandnarbe ist zu unterlassen. Durch natürliche Sukzession werden Pflanzaufwand und Unterhaltung eingespart.
  • Die vorgesehene LBP-Maßnahme Pflanzung von Röhricht/Hochstaudenfluren wird abgelehnt. Dagegen soll Grünland für Wiesenbrüter und Rastvögel erhalten und gefördert werden.
  • Die Röhrichtflächen sind gegenüber der Planung zu halbieren (auf den hochgelegenen Flächen) und durch natürliche Sukzession herzustellen.
  • Für die Grünlandbewirtschaftung sollte der Bewirtschaftungsrahmen für extensive Grünlandnutzung wie folgt lauten: Beweidung ab 15.05 evtl. ab 01.07, generell 3 Tiere/ha, keine Düngung und keine Bodenbearbeitung.
  • Für die Durchführung der Pflegemaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Feuchtwiesen ist im Maßnahmegebiet Hetlingen/Giesensand ein Landschaftspflegehof einzurichten.
  • Als weitere Ausgleichsmaßnahme ist die Verwallung des Twielenflether Sandes zu beseitigen und dieses Gebiet extensiv zu bewirtschaften.
  • Für das "Zwischendeichsgelände des NSG Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" ist der Tideeinfluß wiederherzustellen. Dies ist genauer zu untersuchen, um auch in diesem Bereich die Chance für die Entwicklung eines tideabhängigen seltenen Lebensraumes zu nutzen.
  • Statt der Öffnung des Sommerdeichs an der Hetlinger Binnenelbe mittels eines Rohres von 1,5 m Durchmesser ist ein offener Graben vorzusehen, da das Rohr für die angestrebte Vernässung während kurzzeitiger Hochwasserereignisse nicht ausreicht.
  • Als ergänzende Ausgleichsmaßnahme wird die Wiederherstellung des Tideeinfluß gefordert
    - im Außendeichsgelände um Bishorst durch Instandsetzung und Unterhaltung der Gräben und Priele
    - im "Zwischendeichsgelände des NSG Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" der Tideeinfluß durch die Errichtung eines neuen Deichsiels; die Deichsicherheit darf durch diese Maßnahme jedoch nicht beeinträchtigt werden; das Siel ist daher bei Sturmflutgefahr in Abhängigkeit von einem festzulegenden Steuerwasserstand zu schließen; die bestehende Entwässerungssituation darf durch diese Maßnahme nicht gestört werden.
  • Weiterhin sind im Sinne des Biotopverbunds Vorfluter wie den Altendeichswedder oder den Fleetwedder einseitig zu bepflanzen.

In der Erörterung wurde ergänzend eingewendet, daß die Planungen zum Öffnen des Sommerdeichs, mit denen eine Vernässung der Flächen erzielt werden soll, falsch seien.

 

Die Einwendungen sind aber unbegründet und enthalten über große Strecken auch Vorschläge, denen kein Einwendungsgehalt zukommt, oder aber Forderungen, die mit der Sinnhaftigkeit und der Erforderlichkeit der hier planfestzustellenden Kompensationsmaßnahme in keinem Zusammenhang stehen.

Es ist davon auszugehen, daß die Öffnung des Sommerdeiches an der Hetlinger Binnenelbe östlich des Hubschützes an zwei Stellen keinen Einfluß auf die Haseldorfer Binnenelbe und damit auch keinen Einfluß auf das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" hat

Planungsbedingt ergeben sich in der Tat Abweichungen von den allgemeinen Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes für das geplante NSG "Wedeler Marsch". Die Rastfunktion des Grünlandes in der Wedeler Marsch für Wasservögel wurde indessen im landschaftsplegerischen Begleitplan berücksichtigt. Entwicklungsflächen für Röhrichte sind nämlich nur im Nahbereich bestehender Gehölze, im Bereich der 380 KV-Leitung und vor der Kulisse des bestehenden Sommerdeiches geplant.

Das Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand liegt auf einer Geländehöhe zwischen ca. NN + 2 m bis NN + 3,00 m. Im kleinräumigen, mit flächenhaften Vertiefungen durchsetzten, südöstlichen Bereich an der tidebeeinflußten Hetlinger Binnenelbe wurden Grüppenrücken mit einer Geländehöhe von ca. NN +1,35 m eingemessen. Die Sohle der Grüppen liegt dort stellenweise bei ca. NN +1,15 m, kann aber auch - wie westlich von Hof Giesensand - teilweise nur ca. NN + 0,95 m betragen. Damit liegen diese Flächen zum überwiegenden Teil tiefer als die nördlich der Hetlinger Binnenelbe angrenzenden Flächen um die Idenburg (ca. NN + 2,50 m bis ca. NN + 3,60 m). Die Kompensationsplanung für das Maßnahmengebiet Hetlingen-Giesensand sieht keine ausdrückliche Anhebung des Grundwasserspiegels und der Grundwasserstände vor. Angestrebt wird vielmehr eine stärkere Durchfeuchtung des Marschgrünlandes durch Zurückhaltung von Niederschlägen in Kombination mit Überflutungen durch Tidehochwässer. Zu diesem Zweck ist geplant, insbesondere im Bereich der tideunbeeinflußten Haseldorfer Binnenelbe, Dränleitungen und Grüppen zu schließen und im Bereich der tidebeeinflußten Hetlinger Binnenelbe den Sommerdeich an zwei Stellen zu öffnen. Eine Gefährdung der Sicherheit des Landeshauptdeichs ergibt sich dadurch jedoch nicht.

Zu den erwarteten Konflikten ist festzustellen:

Das Maßnahmegebiet überschneidet sich jedenfalls nicht mit den Flächen für die Anlagenerweiterung des Abwasserzweckverbandes. Die Tatsache, dass anderweitige Überlegungen die gleiche Fläche als Ausgleichsfläche einbeziehen, hindert weder an der Planfeststellung dieses Teils des landschaftspflegerischen Begleitplans noch gar an der Zulassung des Vorhabens. Insoweit räumt die Planfeststellungsbehörde den hier beantragten Maßnahmen den Vorrang ein. Die Funktion der vorhandenen Grundwassermessstellen ist durch die Maßnahme nicht berührt. Auch der Bau eines Förderbrunnens ist nicht infolge der Maßnahme ausgeschlossen. Ein regelrechter Aufstau bei Hetlingen-Giesensand ist nicht vorgesehen. Geplant ist lediglich die Öffnung des Sommerdeiches an zwei Stellen und die Möglichkeit, daß die Tide wieder Teile dieses Gebietes beeinflussen kann. Die materiellen Anforderungen des WHG sind insgesamt in dieser Entscheidung berücksichtigt.

Sollte es infolge der Maßnahme zu einer Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebes kommen - was die Planfeststellungsbehörde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen kann -, so sind die Interessen dieses Betriebes durch den Schutzauflagenvorbehalt gewahrt. Nötigenfalls entsteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Soweit in den Einwendungen der Verzicht auf Auwald-Initialpflanzungen gefordert wird, kann die Planfeststellungsbehörde auch dieser Forderung nicht folgen. Denn die Initialpflanzung des Auwaldes ist wegen der dichten Grasnarbe und aufgrund der beabsichtigten raschen Entwicklung ebenso notwendig wie das Aufreißen der Grasnarbe, das die Entwicklung von Röhrichten/Hochstaudenfluren fördert. Allenfalls die Intensität der Initialpflanzung ist im Rahmen der ausführenden Umsetzung zu betrachten.

Der Forderung nach Erhalt des Grünlands für Wiesenbrüter und Rastvögel entspricht der landschaftspflegerische Begleitplan weitgehend. Denn bei der Maßnahmenplanung wurde die besondere Bedeutung des Gebietes für Wiesenbrüter und Rastvögel berücksichtigt. Eine Entwicklung von Röhrichten ist deshalb nur in Bereichen bereits raumwirksamer Strukturen (Sommerdeich, Baum- und Gehölzreihen) geplant. Die offenen Grünlandbereiche sollen weiterhin erhalten bleiben, hier ist keine Röhrichtentwicklung vorgesehen. Die geplante extensive Grünlandbewirtschaftung wird dabei wesentlich den Bereich für Wiesenbrüter sowie Rastvögel aufwerten.

Die Durchführung einer stärkeren Extensivierung ist abhängig von der praktischen Umsetzung, wie sie sich im Einzelfall realisieren läßt. Durch den im landschaftsplegerischen Begleitplan beschriebenen Bewirtschaftungsrahmen für Grünland sollen in den einzelnen Maßnahmengebieten unter Berücksichtigung der Standortbedingungen vielfältige, naturnähere Nutzungsstrukturen entstehen. Neben den entsprechenden Standortbedingungen (Vordeichsflächen, Binnendeichsflächen mit eingeschränktem bzw. keinem Tideeinfluß) ist auch insbesondere die Bedeutung der Flächen für Brut- und Rastvögel zu berücksichtigen. Nur in für Wiesenvögel weniger bedeutsamen Bereichen (trockene Bereiche, die nur sehr wenig bzw. gar nicht überflutet werden) ist ein relativ früher Auftrieb ab dem 15.05. mit 2 Tieren/ha sinnvoll. Der Nutzungsrahmen stellt keine ausschließliche Vorgabe dar, sondern kann in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und Veränderungen des Standortes (Grundwasserstände, Überstauungen, Entwicklung der Vegetation) auf die einzelne Fläche abgestimmt werden. So kann beispielsweise die Besatzdichte bei Bedarf außerhalb der Brutzeiten der Wiesenvögel unter Absprache mit den zuständigen Naturschutzbehörden kurzfristig erhöht werden, wenn gleichzeitig die Beweidungsdauer verkürzt wird.

Der Einrichtung eines Landschaftpflegehofes wäre mit den Vorhabensträger im Rahmen der Ausführungsplanung zu vereinbaren.

Auch die Forderung nach der Wiederherstellung des Tideeinflusses für das Zwischendeichsgelände des NSG Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland bleibt unbegründet. Denn aufgrund der hohen Wertigkeit bereits des Ist-Zustandes wurde die vorgeschlagene Maßnahme für den Bereich Haseldorf von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen (siehe landschaftspflegerischer Begleitplan, Kapitel 6).

Der Vorschlag, statt eines Rohres einen Graben zur Öffnung des Sommerdeiches vorzusehen, sowie die Forderung nach einseitiger Bepflanzung des Altendeichwedders oder des Fleetwedders ist Gegenstand der Ausführungsplanung und wird dort ggf. zu berücksichtigen sein.

Schließlich war auch die Forderung nach Wiederherstellung des Tideeinflusses im Aussendeichsgelände um Bishorst abzulehnen. Denn der Bereich Bishorst hat bereits heute für den Natur- und Landschaftshaushalt eine hohe Wertigkeit, so daß eine Instandsetzung der Priele und Gräben keine Aufwertung für den Bereich darstellt.

Es ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte, an der fachlichen Richtigkeit der im landschaftspflegerischen Begleitplan geschreibenen Planungen zur Öffnung des Sommerdeichs zu zweifeln. Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, daß Vorschläge zur Detailgestaltung bestimmter Kompensationsmaßnahmen in der konkreten Ausführungsplanung Berücksichtigung finden können.

 

(5) Störmündung

Die Planfeststellungsbehörde hält auch die im Maßnahmegebiet Störmündung beantragten Kompensationsmaßnahmen für planfeststellungsfähig. Ein entsprechendes Aufwertungspotential ist nachweislich gewährleistet. Die im einzelnen geplanten und im Kap. 7.3 des landschaftspflegerischen Begleitplans beschriebenen Maßnahmen sind insgesamt fachlich angemessen. Das gilt auch für die vorgesehenen Initialpflanzungen, die insbesondere auf Standorten mit dichter Grasnarbe notwendig sind, um eine möglichst rasche Entwicklung zu gewährleisten. Die Intensität der Initialpflanzungen im einzelnen ist allerdings Gegenstand der Ausführungsplanung. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht zudem die notwendigen Pflegemaßnahmen für die vorhandenen Gräben vor (landschaftspflegerischer Begleitplan Kap. 7.3.6). Danach sollen bei stark verlandeten Gräben Räumarbeiten durchgeführt werden, die mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden. Das Räumen der Gräben wird ausschließlich in der Zeit von Ende September bis Ende Oktober und dabei jeweils nur an einer Uferseite erfolgen. Entnommene Pflanzen werden am Ufer zeitweilig (2 Wochen) gelagert, auf den Einsatz von chemischen Behandlungsmitteln wird verzichtet.

Der Hochwasserschutz steht den Kompensationsmaßnahmen nicht entgegen. Maßnahmen sind direkt auf den Flächen des Stördeichs nicht vorgesehen. Auch im übrigen wird die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluß, den Hochwasserschutz und das Stauraumvolumen entfalten. Denn es ist davon auszugehen, daß durch das Öffnen des Sommerdeiches an drei Stellen der Verlust von Stauraumvolumen (durch die Auwaldentwicklung) kompensiert und damit auch der Hochwasserschutz bzw. der Hochwasserabfluß gewährleistet wird.

Hiergegen wurde eingewendet :

Einwender: H00124, H00135, H00161, H00164, K00029, K00035, K00038, K00053, K00055, K00075, K00077, K00093, K00100, K00160, K00161, K00171, K00177, K00195, K00230, K00242, K00250, K00252, K00255, K00268, K00269, K00270, K00297, K00298, K00314, K00315, K00368, K00433, K00434.

Die Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Störaußendeichs sind fachlich ungeeignet. Das Gebiet wird jetzt schon als weitgehend naturnah eingestuft. Der Erwerb und das weitere naturnahe Herrichten wird auch unter Kosten-Nutzen-Gründen abgelehnt. Die Initialpflanzungen des Tide-Weiden-Auwald sind unnötig (nat. Sukzession). Gleiches gilt für den Eichen-Mischwald bei dessen Anpflanzung aus Gründen des Deichschutzes eine Entfernung von Totholz seitens des Trägers des Vorhabens gefordert wird.

Da das Maßnahmegebiet im Überschwemmungsbereich (Landesverordnung 15.2.77) der Stör liegt, sind die Maßnahmen nach §57 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig. Ohne einen gutachterlichen Nachweis, daß Hochwasserabfluß, Hochwasserschutz und Stauraumvolumen nicht verringert werden, kann die erforderliche Zustimmung des Kreises Steinburg nicht erteilt werden.

Der Stördeich ist zwischen Ivenfleth und Borsfleth in die Kompensationsmaßnahmen eingeschlossen (landschaftspflegerischer Begleitplan 7.3.6 Tab. 7.3-2 Bewirtschaftungsrahmen). Nach §69, §70, §76 Landeswassergesetz (LWG) kann dem nicht zugestimmt werden.

Die Deichflächen sind daher aus der Kompensationsfläche herauszunehmen.

Der Rückbau der Uferbefestigungen der Stör (Steinschüttung) im Kompensationsgebiet Störmündung wird entschieden abgelehnt.

Die im landschaftsplegerischen Begleitplan dargestellte Maßnahme führt ohne regelmäßige Grabenräumung nicht zu einem nachhaltigen Ausgleich. Auch die angestrebte Überflutung der Restflächen ist nicht möglich und die angestrebten Bedingungen lassen sich nicht erreichen. Möglich sind nur Grabeneinstau oder hohe Bodenwasserstände (Flutwasserstände). So liegen die Geländehöhen im Ausgleichsbereich zwischen Borsfleth und Wewelsfleth zwischen +1,8 m ü NN und +3,3 m ü NN. Das Sperrwerk schließt bei Vorhersagen über +2,5 m ü NN. Das Rückstaumaximum von +3,15 m ü NN wurde nie erreicht, 2,5 m ü NN sind etwa die Obergrenze. Unterhalb von +2,5 m ü NN liegen aber nur 25% der Borsflether Flächen und 15% der Wewelsflether Flächen.

Insgesamt haben die geplanten Ausgleichsmaßnahmen an der Stör "stabilere" Pachtpreise zur Folge. Dies macht eine intensivere Bewirtschaftung der gepachteten Flächen erforderlich, die mit der Gefahr eines erhöhten Nährstoffaustrags verbunden ist. Unter Umwel.htmekten ist dies kontraproduktiv.

Auf den geplanten Materialabtrag ist zu verzichten, da er in die gewachsene Bodenstruktur eingreift. Eine geringfügige Änderung des Störsperrwerksbetriebes kann die Überflutungen verstärken.

Das Entstehen von Gehölzen (Weidengebüsch und Tideauwald) ist der nat. Sukzession zu überlassen. Anstelle derartiger gestalterischer Maßnahmen sind zusätzliche Flächen bereitzustellen.

Die Binnenentwässerung in diesem Bereich ist aufzuheben. Diese Maßnahme muß zusätzlich erwähnt werden.

Folgende Veränderungen bzw. Ergänzungen werden gefordert:

  • Die noch ausstehenden detaillierten Planungen zum Ausbau der Uferbereiche der Kremper Au sind mit dem für die Unterhaltung des Gewässers Zuständigen abzustimmen. Es ist sicherzustellen daß die Unterhaltung durch Freihaltung des 5 m breiten Uferstreifen zur Unterhaltung weiterhin möglich bleibt.
  • Die Notwendigkeit der Eigentumsübertragung der Kremper Au an den Bund wird nicht geteilt. Die Kremper Au ist Vorfluter für 2300 ha und wird im Bereich des Deichvorlandes vom Wasserverband Kremper Au unterhalten, die gesetzliche Aufgabe des Verbandes darf nicht eingeschränkt werden.
  • Wegen des geplanten Eichen-Mischwald wird eine Entfernung von Totholz aus Gründen des Deichschutzes erforderlich werden. Die entsprechenden Arbeiten sind vom TDV durchzuführen.
  • Auf das vorgeschlagene Entfernen von Gehölzen auf Sukzessionsflächen im Bereich der Strömung soll verzichtet werden. Dieses Verfahren ist kostenintensiv und arbeitet gegen die Natur.
  • Für die Grünlandbewirtschaftung soll der Bewirtschaftungsrahmen für extensive Grünlandnutzung wie folgt lauten: Beweidung: ab 15.05 evtl. ab 01.07. generell 3 Tiere/ha, keine Düngung und keine Bodenbearbeitung.

Die Gemeinde Borsfleth befindet sich derzeit in der Aufstellung eines Landschaftsplans und eines Flächennutzungsplans. Sie fordert die Übernahme "der bisher gezahlten Planungskosten für den Landschaftsplan und die sich ergebenden Änderungskosten" durch den Bund.

 

Die Einwendungen sind überwiegend unbegründet. Das ergibt sich aus den vorangestellten Gründen. Im einzelnen ist zu ergänzen:

Es sind keine Gründe zu erkennen, die der Planungsabsicht des kleinflächigen Rückbaus von Uferbefestigungen (Bauschutt) mit anschließender Uferprofilierung im Bereich östlich des ehemaligen Fähranlegers entgegenstehen.

Was die Befürchtung nicht realisierbarer Flächenüberflutung angeht, gilt folgendes: die Planungen im landschaftspflegerischen Begleitplan beziehen sich nicht auf ein Rückstaumaximum von ca. NN + 3,15 m. Die Grundlage der Maßnahmenplanung stellt eine Obergrenze von NN + 2,5 m dar. Im Einflußbereich der aperiodisch einschwingenden Tide bis ca. NN + 2,50 m ist die Entwicklung von Röhrichten und Hochstauden über Nutzungsaufgabe und Sukzession (Schwerpunktbereich: Linkes Störufer /Gemeinde Borsfleth) bzw. Vernässung und Extensivierung der Grünlandnutzung (Schwerpunktbereich: Rechtes Störufer /Gemeinde Wewelsfleth) geplant. Auf den von der Tide nicht mehr erreichten Flächen (über ca. NN +2,50 m) ist im wesentlichen eine Extensivierung der Grünlandnutzung und eine stärkere Durchfeuchtung des Auengrünlandes durch das Zurückhalten von Niederschlägen geplant. Für die stärkere Durchfeuchtung des Grünlandes werden bestehende Dränleitungen und Grüppen geschlossen.

Ein Zusammenhang zwischen der Maßnahmenplanung, den Pachtpreisen und der Nutzungsintensität ist nicht zu erkennen.

Eine Änderung des Stör-Sperrwerkbetriebs ist weder durch die Maßnahme veranlaßt noch im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehen. Der entsprechenden Einwendung ist aber insofern zu folgen, dass tatsächlich auf den Materialabtrag verzichtet werden kann. Insofern bleibt dieser Maßnahmeteil in das Belieben des Vorhabensträgers gestellt. Die Aufhebung der Binnenentwässerung erfolgt durch das im landschaftsplegerischen Begleitplan vorgesehene Schließen von Grüppen.

Hinsichtlich der geforderten Veränderungen und Ergänzungen ist festzustellen:

Die Uferabflachung an fünf Stellen der Kremper Au wird der Vorhabensträger im Rahmen der Ausführungsplanung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen abstimmen. Die Unterhaltung des Uferstreifens ist aber ggf. auch vom Wasser aus möglich.

Die Eigentumsübertragung der Kremper Au an den Bund ist nicht beabsichtigt.

Anhaltspunkte dafür, dass durch den Abwurf von Totholz im Überschwemmungsgebiet eine unmittelbare Gefährdung von Deichen eintritt, vermag die Planfeststellungsbehörde nicht ohne weiteres zu erkennen. Soweit es überhaupt durch Totholz zu einer Beeinträchtigung von Deichsicherheit und Deichverteidigung kommt, so ist es satzungsgemäße Aufgabe des zuständigen Deich- und Hauptsielverbands, diese Beeinträchtigung abzuwenden. Diese Veränderung der Interessen des zuständigen Deich- und Hauptsielverbands, so sie überhaupt eintritt, wäre jedenfalls vor dem Hintergrund der überwiegenden Vorhabensinteressen hinzunehmen, weil sie nicht unzumutbar ist.

Auf das Entfernen aufkommender Gehölze kann tatsächlich verzichtet werden, sofern sich diese Gehölze nicht in der Nachbarschaft bestehender Kulissen (u.a. Bäume) und auf Flächen entwickeln, in deren Nachbarschaft sich Wiesenvogelhabitate bzw. Rastplätze von Zugvögeln befinden. Auch insoweit wird dem Vorhabensträger ein Verzicht im Zuge der Ausführungsplanung anheimgestellt.

Die Durchführung einer stärkeren Extensivierung wird angestrebt. Sie ist jedoch abhängig von der praktischen Umsetzung, d.h. wie sie sich im Einzelfall realisieren läßt.

Die in der Einwendung geforderte Übernahme der bisher entstandenen Planungskosten für den Landschaftsplan der Gemeinde Borsfleth durch den Bund entbehrt einer Rechtsgrundlage, auf der die Planfeststellungsbehörde eine solche Verpflichtung aussprechen könnte.

 

(6) Belumer Außendeich

Die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen für das Maßnahmegebiet Belumer Außendeich sind im landschaftsplegerischen Begleitplan (Kap. 7.2) beschrieben. Die Planfeststellungsbehörde hält sie - mit Ausnahme der Öffnung des Sommerdeichs - für geeignet und ausreichend.

Der Belumer Außendeich ist als Naturschutzgebiet ausgewiesen, mit dem Schutzzweck der Erhaltung der Außendeichsländereien als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung, insbesondere als Rast- und Nahrungs-, aber auch als Brutbiotop für Wat- und Wasservögel. Trotz dieses Schutzstatus ist der Belumer Außendeich in seinem derzeitigem Zustand naturschutzfachlich eher geringwertig einzustufen (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan, Kapitel 7.2 ff). Durch den geplanten Anschluss des Grabensystems an die Tide sowie durch die Nutzungsauflagen ist eine hohe naturschutzfachliche Aufwertung des Außendeichsgebietes möglich.

Nach der Kartierung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wird der größte Teil des Belumer Außendeiches von intensiv genutztem Grünland geprägt. Nur entlang der Elbe finden sich noch naturnahe, ästuartypische Röhrichtgesellschaften. Für Rastvögel hat das Gebiet des Belumer Außendeiches eine internationale Bedeutung, als Brutgebiet wurde es mit einer landesweiten Bedeutung eingestuft.

Die Maßnahme "Belumer Außendeich" erfolgt in unmittelbarer Nähe des Eingriffs und stellt somit eine Ausgleichsmaßnahme dar. Als eigentliche Ausgleichsmaßnahme wird dabei im Maßnahmengebiet Belum nur der Anschluß der Gräben an die Tide (Herstellung einer offenen Grabenverbindung) gewertet. Für die aquatischen Lebensgemeinschaften können hierdurch gleichwertige bzw. gleichartige Funktionen geschaffen werden. Die Einschränkung der anthropogenen Nutzung trägt wesentlich zur Sicherung der Ausprägung und Qualität der Umweltmedien Boden und Wasser als Standortvoraussetzung für die aquatischen Lebensgemeinschaften bei. Durch die geplanten Nutzungsaufgaben und Extensivierungen können darüber hinaus ästuartypische, naturnähere Verhältnisse geschaffen werden, die den gegenwärtigen Zustand des NSG deutlich aufwerten können ohne seinen Schutzzweck zu verändern. Die Kompensationswirkung dieser Maßnahme ist deshalb zutreffend mit sehr hoch (Faktor 1,0) zu bewerten. Die Nutzungsaufgabe und die geplante Extensivierung tragen zur Sicherung der Ausprägung und Qualität der Umweltmedien Boden und Wasser als Standortvoraussetzung für die aquatischen Lebensgemeinschaften bei. Die Kompensationswirkung dieser Maßnahmen ist zutreffend mit mittel (Faktor 0,75) zu bewerten. Ein zusätzlicher Kompensationsbedarf ist nicht zu erkennen.

Die Planungen für das Maßnahmengebiet Belum betreffen ausschließlich den Außendeichsbereich (siehe auch landschaftspflegerischer Begleitplan-Plan 7.2-4). Der Elbehauptdeich wird von der Planung nicht berührt.

Hiergegen wurde eingewendet :

Einwender: H00031, H00032, H00033, H00034, H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00050, H00055, H00076, H00081, H00144, K00050, K00061, K00062, K00063, K00066, K00068, K00071, K00074, K00104, K00105, K00106, K00107, K00108, K00109, K00110, K00111, K00111, K00112, K00113, K00114, K00115, K00116, K00117, K00118, K00119, K00120, K00121, K00122, K00123, K00124, K00125, K00126, K00127, K00128, K00129, K00130, K00131, K00132, K00133, K00134, K00162, K00184, K00191, K00211, K00217, K00234, K00246, K00272, K00272, K00293, K00353, K00354, K00355, K00357, K00358, K00359, K00360, K00361, K00362, K00380, K00448.

Fehlerhaft erhobene Sachverhalte, die der Auswahl des Maßnahmegebietes zugrunde liegen, führen zwangsläufig zu einer fehlerhaften Abwägung. So ist der Zeitraum von 5 Jahren für die im landschaftsplegerischen Begleitplan enthaltenen Aussagen zur Höhe und Häufigkeit von Überflutungen im Gebiet Belum-Außendeich nicht ausreichend. Statt dessen müßten 30 Jahre berücksichtigt werden. Die Häufigkeit von Überflutungen besonders bei Sommerfluten kann sonst nicht aufgezeigt werden. Entgegen den Angaben des landschaftspflegerischen Begleitplans dient das Grabensystem im Belumer Außendeich nicht nur der Entwässerung, sondern vielmehr auch der regelmäßigen Bewässerung. Ferner dienen die Flächen nicht als Bullenweide, sondern für Zwecke der Milchviehwirtschaft, der Pferde- und Rindergrasung sowie als Weidefläche für Schafe.

Die LBP-Angabe zur Anzahl der Brutvogelpaare im Hadelner und Belumer Außendeich liegt gemessen an einem dem Kreis Cuxhaven vorliegenden Gutachten zum Landschaftsplan deutlich zu niedrig. Daher muß das Gebiet gegenüber der Einstufung im landschaftsplegerischen Begleitplan als Brutvogelgebiet von nationaler Bedeutung hochgestuft werden.

Der Elbehauptdeich liegt auf den für die Kompensationsmaßnahme Belumer Außendeich vorgesehenen Flächen. Eine Ausgleichsmaßnahme auf einem Landesschutzdeich ist jedoch nicht möglich.

Entgegen den Darstellungen der Planunterlagen weist der Belumer Außendeich schon heute eine hohe Wertigkeit für den Naturhaushalt aus und erfüllt die Anforderungen der Ramsar Konvention als Nahrungsgebiet für Rastvögel. Es trifft auch nicht zu, daß der Bereich, wie in den Antragsunterlagen dargestellt, durch "eine überintensive landwirtschaftliche Nutzung" gekennzeichnet ist, die auch wegen der NSG Verordnung garnicht möglich ist. Laut NSG-Verordnung dient das Gebiet schon derzeit der "Erhaltung der Außendeichsländereien als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung". Als Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es daher nicht geeignet. Damit sind die Faktoren für die Anrechenbarkeit der Maßnahme "Belumer Außendeich" mit 0,75 bzw. 1,0 deutlich zu hoch angesetzt. Hieraus ergibt sich ein zusätzlicher Kompensationsbedarf.

Die Überflutungen und die geänderte Nutzung widersprechen dem Schutzziel "Rast-, Nahrungs- und Brutgebiet für Watt- und Wasservögel" da Brutplätze sowie die Nahrungsbiotope verloren gehen. Es wird wegen der eingeschränkten Beweidung zu Veränderungen in der Florenzusammensetzung durch die Zunahme höher aufwachsender Pflanzenformen kommen. Hierdurch werden Bestandteile der derzeitigen, geschützten Pflanzengemeinschaft wie z.B. der Erdbeer-Klee verschwinden. Derartige Auswirkungen sind in den Antragsunterlagen nicht ausreichend untersucht und beschrieben.

Es wurden keine alternativen Maßnahmen anstelle der Ausgleichsmaßnahme Belumer Außendeich "ermittelt und bewertet". Dies stellt einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar. So ist die Freie und Hansestadt Hamburg z.B. Eigentümerin von Flächen in Nordkehdingen (Bereich Hullen). Diese Flächen könnten ebenfalls für Kompensationsmaßnahmen genutzt werden. Darüber hinaus ist der funktionale Zusammenhang zwischen dem im aquatischen Bereich ablaufenden Eingriff und der im terrestrischen Bereich geplanten Ausgleichsmaßnahme Belumer Außendeich nicht nachvollziehbar.

Die Datengrundlage (Pegel Otterndorf) ist für den östlichen Teil nicht maßgebend. Hier sind die Daten des Ostesperrwerkes heranzuziehen. Die Wasserstände werden bei Öffnung der Sommerdeiche zu besonders schneller Überflutung führen. Die dadurch entstehenden Fließgeschwindigkeiten werden zu Prielen und Abbrüchen führen.

Beim Bewirtschaftungsrahmen (LBP) für extensive Grünlandnutzung ist die erste Variante mit den stärkeren Auflagen, insbesondere ohne Düngung, zu realisieren.

Der Bewirtschaftungsrahmen für die Ausgleichsmaßnahme (LBP) Belumer Außendeich soll wie folgt ergänzt werden:

  • Nachsaat und Pflegeumbruch sind nicht erlaubt.
  • Nach dem herbstlichen Viehabtrieb ist eine Nachmahd als Pfegemahd durchzuführen.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, gleich welcher Form, ist nicht erlaubt.
  • Liegenlassen von Mahdgut oder sonstigen landw. Wirtschaftsgütern sowie das Anlegen von Silagestellen und Futtermieten ist nicht zulässig.
  • Landwirtschaftliche Geräte und andere Einrichtungen müssen spätestens mit dem Viehabtrieb entfernt werden.

Darüber hinaus soll geprüft werden, ob nicht der gesamte Sommerdeich und die Drainagen im Sommerdeichsgebiet zurückgebaut werden können.

Im Hinblick auf den Schutzzweck des bestehenden NSG ist die geplante Extensivierung zu weitgehend. So steht zu befürchten, daß eine zu starke Extensivierung eine starke Verdistelung und damit verbunden eine Attraktivitätsabnahme z.B. als Bruthabitat für Kiebitz, Rotschenkel und Feldlerche zur Folge haben kann.

Daher sind bei der weiteren Planung der Pflegemaßnahmen für den Belumer Außendeich die Habitatansprüche von Wiesenbrütern und rastenden Wat- und Wasservögeln zu berücksichtigen.

In der Erörterung wurde ergänzend beantragt,

  • zu den geplanten Kompensationsmaßnahmen im Belumer Außendeich eine oder mehrere Alternativen darzustellen,
  • abschließend die Unterhaltungspflicht für die Reste des Belumer Außendeichs sowie die Beseitigungspflicht für vorhabensbedingtes Treibsel am Belumer Winterdeich bei gleichzeitiger Beweislastumkehr und Entschädigungspflicht festzustellen.

Die Einwendungen und Anträge sind unbegründet. Das ergibt sich großenteils bereits aus den oben dargelegten Gründen. Im einzelnen ist zu ergänzen:

Zur Abschätzung der Überflutungshäufigkeiten reicht der im landschaftsplegerischen Begleitplan (Kapitel 7.2.5.1.3) betrachtete Zeitraum von 5 Jahren für das Maßnahmengebiet Belumer Außendeich aus. Da das Tidegeschehen in diesem Bereich der Unterelbe maßgeblich von der Deutschen Bucht beeinflußt wird, also nicht von der Höhe des Oberwasserabflusses, ist davon auszugehen, daß Schwankungsbreiten und Extremwerte über den betrachteten Zeitraum bereits mit erfaßt sind. Ein längerer Betrachtungszeitraum würde im Vergleich zu denen im landschaftsplegerischen Begleitplan dargestellten Ergebnisse keine Unterschiede ergeben.

Nach den vorliegenden Unterlagen soll das Grabensystem im Belumer Außendeich nur der Entwässerung dienen. Die Flächen werden intensiv landwirtschaftlich genutzt, es soll dabei die intensive Bullenmast überwiegen. Demgegenüber andere Bewirtschaftungsformen bzw. Be- oder Entwässerungsfunktionen ändern dennoch nichts an der naturschutzfachlichen Eignung des Maßnahmengebietes zur Kompensation der Eingriffe. Eine Aufwertung des Gebietes ist nur durch die Wiederherstellung der Tidedynamik in Verbindung mit einer extensiven Bewirtschaftung möglich. Dabei spielen die Art der Bewirtschaftung bzw. Fragen der Be- oder Entwässerung keine maßgebliche Rolle. Allerdings muß das Pflege- und Entwicklungskonzept im Zuge der Ausführungsplanung entsprechend angepaßt werden.

Alle Angaben zur Anzahl der Brutvogelpaare beziehen sich auf die Umweltverträglichkeitsstudie. Sollte sich durch aktuelle Erhebungen die Einstufung des Hadelner und Belumer Außendeiches als Brutgebiet nationaler Bedeutung ändern, so hätte dies dennoch keine Konsequenzen für die Umsetzung der Maßnahmenplanung.

Gemäß Ausführungen im landschaftsplegerischen Begleitplan (Kap. 7.2) wird durch die geplanten Maßnahmen das Schutzziel des Naturschutzgebietes gestärkt, insbesondere unter dem Aspekt der Natürlichkeit ästuartypischer Vorländer. Denn der Belumer Außendeich ist als Naturschutzgebiet mit dem Schutzzweck der Erhaltung der Außendeichsländereien als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung, insbesondere als Rast- und Nahrungs-, aber auch als Brutbiotop für Wat- und Wasservögel, ausgewiesen.

Was den Vorwurf einer fehlenden Alternativenbetrachtung angeht, ist festzuhalten: Die Auswahl von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen orientiert sich nicht weniger an den Eigentumsverhältnissen, sondern wird vielmehr nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten durchgeführt. Die binnendeichs gelegenen Flächen in Nordkehdingen sind - wie im landschaftsplegerischen Begleitplan erläutert - zur Kompensation der Eingriffe wenig geeignet. Da vor allem der aquatische Lebensraum bzw. tidebeeinflußte Biotope und Strukturen vom Eingriff betroffen sind, ist das naturräumliche Standortpotential der vollständig vom Tidegeschehen abgetrennten Flächen in Nordkehdingen nicht zur Kompensation geeignet. Die Lage des Maßnahmengebietes steht darüber hinaus nicht mehr im räumlichen Bezug zum Eingriff in den aquatischen und terrestrischen Lebensraum. Die außendeichs gelegenen Flächen (Bereich Hullen) haben teilweise bereits heute eine hohe Wertigkeit, eine Aufwertung des Ausgangszustandes ist daher nur bedingt möglich (siehe landschaftspflegerischer Begleitplan, Anhang 6.3-1). Eine Ergänzung oder Vergrößerung bereits wertvoller Bereiche ist teilweise möglich, allerdings können nur noch geringe Flächengrößen aufgewertet werden. Das naturräumliche Standortpotential des Außendeichsgebietes ist grundsätzlich geeignet zur Kompensation. Die Lage des Maßnahmengebietes steht im räumlichen Bezug zum Eingriff in den aquatischen Bereich, allerdings besteht kein räumlicher Bezug mehr zu den Eingriffen in den terrestrischen Bereich. Aufgrund dieser Wertung der einzelnen Kriterien wurde das Außendeichsgebiet zutreffend in die 2. Priorität, d.h. das Maßnahmengebiet ist zur Kompensation bedingt geeignet, eingestuft. Dabei sind die Außendeichsflächen teilweise bereits durch andere Fachplanungen (Extensivierungsprogramm der Bezirksregierung Lüneburg) belegt.

Es kann den Planungen auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass die Lage des Maßnahmegebiets nicht im räumlichen Bezug zum Eingriff in den aquatischen und terrestrischen Lebensraum stehe. Denn die im Bereich des Belumer Außendeichs geplanten Maßnahmen wurden ausschließlich zur Kompensation der Eingriffe in die aquatischen Lebensgemeinschaften sowie in das Schutzgut Wasser (Sedimente) angerechnet (siehe landschaftspflegerischer Begleitplan, Kap. 6; landschaftspflegerischer Begleitplan, Kap. 9.2.2.2). Als Außendeichsbereich ist das naturräumliche Standortpotential zur Wiederherstellung der vom Eingriff betroffenen Funktionen geeignet. Gleichwertige bzw. gleichartige Funktionen für die aquatischen Lebensgemeinschaften werden durch den Anschluß der Gräben an die Tide geschaffen. Durch die geplante Nutzungsaufgabe in bestimmten Bereichen bzw. durch die großflächige Extensivierung können für die aquatischen Lebensgemeinschaften im Vergleich zur Eingriffssituation keine gleichwertigen oder gleichartigen Funktionen entwickelt werden. Die Einschränkung der anthropogenen Nutzung trägt dagegen wesentlich zur Sicherung der Ausprägung und Qualität der Umweltmedien Boden und Wasser als Standortvoraussetzung für die aquatischen Lebensgemeinschaften bei. Es werden also durch diese Maßnahmen andere Funktionen geschaffen, die mit einer mittleren Kompensationswirkung bei der Bilanzierung angerechnet werden.

Der Pegel am Ostesperrwerk dokumentiert primär die Wasserstände in der Oste. Zur Abschätzung der Häufigkeiten von Überflutungen auf dem Belumer Außendeich sind "Elbe-Pegel" heranzuziehen. Ein signifikanter maßnahmebedingter Rückstaueffekt wird dabei auch beim Schließen des Sperrwerkes wahrscheinlich nicht einsetzen, da zukünftig mehr Flutraum zur Verfügung steht.

Durch die Kompensationsmaßnahmen werden die Verantwortlichkeiten für die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen nicht verändert. Der Feststellung einer Beseitigungspflicht für vorhabensbedingt in erhöhtem Maß zu erwartendes Treibsel am Belumer Winterdeich, an den Flanken des Sperrwerks sowie an den Ostedeichen hinter dem Sperrwerk bedurfte es ebenfalls nicht. Denn soweit es überhaupt durch Treibsel zu einer Beeinträchtigung von Deichsicherheit und Deichverteidigung kommt, so ist es satzungsgemäße Aufgabe des zuständigen Deichverbands, diese Beeinträchtigung abzuwenden. Diese Veränderung der Interessen des zuständigen Deichverbands, so sie überhaupt eintritt, wäre jedenfalls vor dem Hintergrund der überwiegenden Vorhabensinteressen hinzunehmen, weil sie nicht unzumutbar ist.

Die Vorschläge für die Ausgestaltung des Bewirtschaftungsrahmens fließen in die Ausführungsplanung ein. Sie sind ohnehin mit den zuständigen Behörden (auch im Hinblick auf die Habitatansprüche von Wiesenbrütern und rastenden Wat- und Wasservögeln) vor Ort abzusprechen.

 

e) Weitere LBP-bezogene Themen

Einwender: H00052, H00161, K00222.

Befahrensbeschränkungen oder -verbote für die (Sport-)Schiffahrt, die im Zuge von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, werden abgelehnt.

Es ist sicherzustellen, daß der Ausgleich auch wirklich stattfindet (vgl. § 8 Abs. 5 LNatSchG). Eine Beweissicherung bzgl. der Ausgleichsflächen (LBP) muß durchgeführt werden.

Entgegen den Aussagen des landschaftspflegerischen Begleitplans, der das Neufelder Watt nur als bedingt tauglich (Priorität 2) einstuft, wird dieser Bereich vom BUND S-H als geeignet eingestuft, zumal er sich im Besitz des Landes befindet und für das Neufelder Watt erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Artenspektrums durch die Salzgehaltsveränderungen erwartet werden. Ein Ausgleich durch Extensivierung der Nutzung (Schafe und Gänse) vor Ort wird angestrebt.

Auf den Ausgleichsflächen ist sicherzustellen, daß keine Jagd insbesondere auf Wasservögel stattfindet, da dies Rastplätze mit z.T. internationaler Bedeutung sind.

In der Erörterung wurde ergänzend

  • beantragt, daß in den Bereichen der Kompensationsmaßnahmen die Jagd grundsätzlich zu verbieten sei, da die jagdliche Nutzung der Flächen dem Schutzziel der Förderung von artenreichem mesophilem Grünland entgegenwirke.
  • angesichts einer befürchteten Beeinträchtigung der Jagd eine Anpassung des Pachtzinses sowie die Festschreibung des Jagdrechts gefordert,
  • eingewendet, daß mögliche Konflikte zwischen den Kompensationsmaßnahmen für die Fahrrinnenanpassung und den Ausgleichsplanungen für die Autobahnen A 20 (Elbquerung) und A 26 zu berücksichtigen seien.

Die Einwendungen sind unbegründet.

Im Zuge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind keine Befahrensbeschränkungen oder Befahrensverbote geplant.

Der Vorhabensträger ist nach dieser Entscheidung zur Kompensation verpflichtet. Die Planfeststellungsbehörde hat derzeit keine Veranlassung, an der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen zu zweifeln. Im übrigen überwacht die Planfeststellungsbehörde den Vollzug dieser Entscheidung und kann jederzeit ordnungsrechtliche Maßnahmen treffen. Der Forderung nach einer Beweissicherung ist durch die Auflage zum Beweissicherungskonzept Rechnung getragen.

Das Außendeichsgebiet Neufelder Watt im Landkreis Dithmarschen wurde als mögliches Maßnahmengebiet zur Kompensation der Eingriffe überprüft. Aufgrund der geringen Größe der Aufwertungsflächen bzw. aufgrund des fehlenden räumlichen Bezuges zum Eingriff in die terrestrischen Lebensgemeinschaften und in das Schutzgut Boden (Eingriffe in diese Schutzgüter erst oberhalb der Linie Sankt Margarethen - Schöneworth bzw. Wischhafen - Störmündung) ist das Neufelder Watt nur bedingt zur Kompensation geeignet (Maßnahmengebiet der 2. Priorität). Ausbaubedingte Salzgehaltsveränderungen sind zudem so gering, daß sich daraus keine erheblichen und nachhaltigen Beeinflussungen ableiten lassen.

Die Ausübung der Jagd, auch diejenige auf Ausgleichsflächen, regelt sich nach dem einschlägigen Fachrecht. Hierüber entscheiden die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden unter Berücksichtigung von Qualität, Schutzzweck und Schutzziel der jeweiligen Flächen. Im übrigen besteht teilweise bereits ein generelles Jagdverbot für Vögel im Bereich der geplanten Maßnahmen. Für die Ausgleichs- und Ersatzflächen sind darüber hinaus im Landschaftspflegerischen Begleitplan keine Einschränkungen der Jagd vorgesehen. Ein generelles Jagdverbot, wie beantragt, ändert die festgestellte Kompensationswirkung und den festgestellten Kompensationsumfang nicht, und entbehrt deshalb und darüber hinaus einer entsprechenden Rechtsgrundlage, um hier planfestgestellt werden zu können.

Im übrigen steht es dem TdV unabhängig davon frei, Belange der Jagd auf den von ihm erworbenen Kompensationsflächen mit den Betroffenen in vertraglichen Vereinbarungen zu regeln.

Konflikte zwischen den Kompensationsmaßnahmen für die Fahrrinnenanpassung und den Ausgleichsplanungen für die Autobahnen A 20 (Elbquerung) und A 26 sind nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht zu erkennen.