Einleitung
Hinweise
Diese Maßnahmenbeschreibung für die Kompensationsgebiete im Allwördener Außendeich und für das Kompensationsgebiet Elbinsel Schwarztonnensand dient sowohl der kompletten und kompakten Information in allgemeiner Hinsicht wie auch für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. Die Maßnahmenbeschreibung ist unter http://www.portal-tideelbe.de/Projekte/FRA20XX/Kompensationsmassnahmen/index.html im Internet veröffentlicht. Alle enthaltenen Planfeststellungsunterlagen sowie sonstige Beschreibungen und gutachterlichen Einzelunterlagen sind unter http://www.portal-tideelbe.de/Projekte/FRA20XX/PlanaenderungsunterlagenIII/index.html einsehbar und downloadfähig. |
Grau unterlegte Prüfungshinweise des TdV für die Ausführungsplanung sind in den Abschnitten 1.5, 2.5 und 3.5 enthalten |
Anlass
Ausbauantrag, Vorplanung, Planfeststellungsverfahren
Am 24.02.2002 hatte die Freie und Hansestadt Hamburg beim heutigen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine weitere Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Erfordernisse der Containerschifffahrt beantragt.
Dem Ausbauantrag folgte von Januar 2003 bis Januar 2004 die Vorplanung. Darin hatten die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- sowie das Amt Strom- und Hafenbau der Hamburger Behörde für Wirtschaft und Arbeit (heute: Hamburg Port Authority) eine nach den Grundsätzen und Kriterien der Bundesverkehrswegeplanung erforderliche Voruntersuchung für die Fahrrinnenanpassung erarbeitet.
Auf Grundlage der positiven Ergebnisse der Voruntersuchung erteilte das Bundeskabinett am 15. September 2004 den „uneingeschränkten Planungsauftrag" für die Hauptuntersuchung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Ziel und Gegenstand der Hauptuntersuchung war die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für die Planfeststellungsverfahren.
Die Bundesrepublik Deutschland - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung -, vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Hamburg Port Authority, haben sodann am 12. September 2006 für die Anpassung der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe für 14,50 m tiefgehende Containerschiffe den Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungs-verfahrens bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord- und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg gestellt.
Im Frühjahr 2007 startete das Planfeststellungsverfahren mit der Auslegung der Planunterlagen.
Im Herbst 2008 erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Planänderung I.
Unabhängig von den Planungen zur Fahrrinnenanpassung entwickelte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Landes Niedersachsen und der WSV ein Konzept für die Ufersicherung am Altenbrucher Bogen = Planänderung II. Baubeginn war im April 2011. Mit der Beendigung der Baumaßnahme wird 2012 / 2013 gerechnet.
Im laufenden Planfeststellungsverfahren wurde eine sog. Abweichungsprüfung erforderlich, da erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiete nicht auszuschließen waren. Neue Gutachten wurden erstellt und die EU wurde um eine Stellungnahme gebeten. Dazu wurden umfangreiche Unterlagen für eine Planänderung erarbeitet = Planänderung III. Planauslegung: 31. Mai bis 30. Juni 2010. Die Planfeststellungsbehörden haben am 07. Dezember 2010 die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) unterrichtet. Die erbetene Stellungnahme erfolgte am 06.12.2011 und ist im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt.
Den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses haben die Planfeststellungsbehörden am 30.12.2011 abgeschlossen und den Einvernehmensbehörden der Länder zur Stellungnahme bis zum 30.03.2012 übergeben.
Anordnungen zu den hier beschriebenen Maßnahmen aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 23.04.2012
3. | Kompensationsmaßnahmen |
Der Begriff der „Kompensationsmaßnahmen" bezeichnet auch die Kohärenzsicherungs-maßnahmen. | |
3.1 | Die Kompensationsmaßnahmen sind gemäß den Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) einschließlich der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen zu erstellen und durchzuführen, soweit sich aus nachstehenden Anordnungen nichts anderes ergibt. |
3.2 | Die Wirkung der Kompensationsmaßnahmen ist dauerhaft sicherzustellen. Dazu sind an die Besonderheiten der Kompensationsmaßnahmen angepasste und auf die jeweiligen Kompensationsziele bezogene Erfolgskontrollen durchzuführen. Inhalt und Umfang der Erfolgskontrollen und die Bewertung der Ergebnisse sind nachvorheriger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden in Berichtsform vorzulegen. Soweit wasserwirtschaftliche Belange betroffen sind, ist das Einvernehmen der Länder erforderlich. |
3.3 | Der TdV hat für die einzelnen Kompensations- und Kohärenzmaßnahmen Landschaftspflegerische Ausführungsplane (LAP) zu erstellen und zur Sicherung der Erfüllung der Kompensationsziele mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen. Die Landschaftspflegerischen Ausführungspläne sind den zuständigen Einvernehmensbehörden anzuzeigen. Diese sind auf ihren Wunsch zu beteiligen. |
3.4 | Mit der Umsetzung der Kompensations- und Kohärenzmaßnahmen ist spätestens mit Beginn der Vertiefungsarbeiten zu beginnen; sie sind ohne vermeidbaren Zeitverzug fertig zustellen und innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren abzuschließen. Die Erstmaßnahme AM 1.1 an der Schwarztonnensander Nebenelbe ist abweichend bis zur Beendigung der Baumaßnahme abzuschließen. |
3.5 | Zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sind der Planfeststellungsbehörde und den Naturschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich für den Fall der zeitlichen Verzögerung der Kompensationsmaßnahmen vor, weitergehende Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die vollständige Kompensation und ggf. die Kohärenz trotz der eingetretenen Verzögerung zu sichern. |
3.6 | Die Maßnahmen sind für einen Zeitraum von 25 Jahren zu unterhalten. In den Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse der Funktionskontrollen eine weitere Unterhaltung zur Erreichung oder Sicherstellung des Kompensationszieles erforderlich ist, wird der Unterhaltungszeitraum in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde entsprechend verlängert. Für die Maßnahmen zu Gunsten des Schierlings-Wasserfenchels gilt abweichend davon, dass diese solange zu unterhalten sind, bis sich lebensfähige Populationen gebildet haben. |
3.7 | Die räumliche und zeitliche Umsetzung der Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Schwarztonnensander Nebenelbe und im Barnkruger Loch sind im Rahmen der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung bzw. nach Maßgabe der Erfolgskontrollen zu regeln. Unterhaltungsbaggerungen sind durchzuführen, wenn die Entwicklungsziele nicht mehr gewährleistet sind. Das Intervall für Pflegebaggerungen auf gleicher Fläche soll in Abhängigkeit von der Ausdehnung der zu baggernden Fläche mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der Einvernehmensbehörde abgestimmt werden. Die Anforderungen der GÜBAK 2009 bzw. HABAB 2000 sind einzuhalten. |
3.8 | Die Kompensationsmaßnahmen an der Stör sind so auszuführen und zu unterhalten, dass negative Auswirkungen auf die Entwässerung und den Hochwasserschutz und die Standsicherheit der Deiche dauerhaft vermieden werden. Vor den Deichen sind im Rahmen der Ausführungsplanung in Absprache mit den zuständigen Deichbehörden und Wasser- und Bodenverbänden nach den jeweils geltenden Deich- bzw. Wassergesetzen ausreichende Schutzstreifen vorzusehen. Das Stauraumvolumen darf nicht herabgesetzt werden. Bei den Kompensationsmaßnahmen an der Stör sind deshalb frühzeitig die Maßnahmen Neuenkirchen und Hodorf umzusetzen, da dadurch der zur Verfügung stehende Stauraum an der Stör erhöht wird. Der TdV hat sicherzustellen, dass deichschädliche Vegetation aus den Kompensationsmaßnahmen nicht auf die Deiche übergreift. |
3.9 | Der TdV hat sich mit den zuständigen Wasser- und Bodenverbänden über die künftige Abgrenzung der Unterhaltungszuständigkeiten abzustimmen. Kommt eine entsprechende Einigung nicht zustande, ergeht eine gesonderte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ländern. Ausbaubedingte Mehraufwendungen der Deichunterhaltung sind durch den TdV zu tragen. |
3.10 | Der TdV hat den Zustand der Häuser hinter dem Mitteldeich im Maßnahmengebiet Bahrenfleth vor Beginn der Maßnahmen zu dokumentieren. |
3.11 | Die auf den Flachen ansässigen Landwirte bzw. die Pächter der Flächen sind über die Durchführung der Maßnahmen frühzeitig zu informieren. Soweit es rechtlich und naturschutzfachlich möglich ist, ist ihnen Gelegenheit zur Durchführung der Pflegemaßnahmen zu geben, um etwaige wirtschaftliche Einbußen zu begrenzen. |
3.12 | Der TdV hat für die Nutzungseinschränkungen verpachteter Flächen, die durch die Heranziehung dieser Flächen für die Kompensationsmaßnahmen entstehen, den Pächtern angemessenen Ausgleich zu leisten, sofern nicht zuvor eine vertragliche Einigung zwischen TdV und Pächter erzielt oder die Beeinträchtigung durch Schutzvorkehrungen abgewendet werden kann, soweit nicht der Pächter durch bestehende Pachtverträge die Beeinträchtigung entschädigungslos dulden muss. Kommt eine entsprechende Einigung nicht zustande, ergeht eine gesonderte Ent-scheidung über die Festsetzung des Ausgleichs. |
3.13 | Bei der Umsetzung der Maßnahme „SH 1d Hodorf' hat der TdV nach Möglichkeit die erforderlichen Wälle aus dem vorhandenen Bodenmaterial zu erstellen. Sollten letztlich dennoch Bodentransporte über die Straße erforderlich werden, hat der TdV zur Beweissicherung vor Beginn der Transportmaßnahmen den Zustand der Häuser der Einwender unmittelbar an den betroffenen Straßenabschnitten und den Zustand der Straßen selbst zu dokumentieren. Etwaige Schäden sind nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten. Zur Vermeidung von Schäden hat der TdV in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde möglichst kleine Transportwagen einzusetzen und die betroffenen Straßenabschnitte, Brücken und Stöpen mit reduzierter Geschwindigkeit zu passieren oder Abdeckungen zum Befahren zu errichten, um Häuser, Straßen und die Anwohner zu schützen. |
3.14 | Erfolgskontrolle Schierlings-Wasserfenchel |
3.14.1 | Die Entwicklung der Maßnahmenflächen ist durch die regelmäßige Aufnahme von Gewässer- und Ufertopographie (inkl. Höhenlage), Biotoptypen und Individuen des Schierlings-Wasserfenchels zu überwachen, um die nachfolgend beschriebene Erfolgskontrolle zu ermöglichen. Die Aufnahme erfolgt in den ersten 6 Jahren nach Umsetzung jährlich, danach alle 5 Jahre. |
3.14.2 | Die Erfolgskontrolle hat durch gemeinsam abgestimmte Berichte des TdV und der zuständigen Naturschutzbehörden an die Planfeststellungsbehörde zu erfolgen. Berichtet wird, ob die Habitatentwicklung im Hinblick auf das angestrebte Ziel günstig ist und wie viele Exemplare des Schierlings-Wasserfenchels (Adulte und Rosetten) in den beiden Maßnahmengebieten vorkommen. Detaillierte Berichte über die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen sind der Öffentlichkeit per Internet zur Verfügung zu stellen. Der EU-Kommission sind alle 2 Jahre zu berichten, erstmals Ende 2012. Die Überwachung hat über mindestens 12 Jahre nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme zu erfolgen und ist solange fortzusetzen, bis sich eine lebensfähige Population etabliert hat. |
3.14.3 | Die Maßnahmen sind als erfolgreich verlaufend zu bewerten, wenn sich die Habitate der Art und die Ufer- und Gewässertopographie in einer Weise entwickeln, die voraussichtlich zu dem gewünschten, für den Schierlings-Wasserfenchel langfristig geeigneten Endstadium führen. Dies gilt selbst dann, wenn in Berichtszeiträumen nach dem dritten Bericht keine Exemplare des Schierlings-Wasserfenchels nachgewiesen werden, da dieses durchaus der Habitatentwicklung entsprechen kann und aufgrund der im Boden vorhandenen langlebigen Samenbank die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt. Entwickeln sich die Gehölze bzw. Ufer und Gewässer nicht in der gewünschten Weise, hat der TdV mit der zuständigen Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Nachbesserungen durchzuführen. |
3.14.4 | Die Maßnahmen sind als erfolgreich abgeschlossen zu bewerten, wenn sich in den jeweiligen Maßnahmengebieten eine lebensfähige Population etabliert hat. |
4. | Umweltschutz |
4.1 | Vögel |
4.1.1 | Zum Schutz mausernder Brandgänse wird eine Bauzeitenbeschränkung für die Umlagerungsstelle Medembogen und die Unterwasserablagerungsfläche Medemrinne-Ost vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres für die Umsetzung der Fahrrinnenanpassung festgelegt. Während dieser Zeit sind ebenfalls Bautätigkeiten im Bereich der Unterwasserablagerungsfläche Neufelder Sand untersagt, soweit sie in einem Abstand von 3.000 m zu den Mauserplätzen stattfinden sollen. Die konkrete örtliche Grenze ist vor Beginn der Mauserzeit mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen. |
4.1.2 | Die Baumaßnahmen auf dem Asseler Sand sollen vorrangig in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September stattfinden. Außerhalb dieser Zeit dürfen Baumaßnahmen in diesen Gebieten nur nach vorheriger Abstimmung mit der Einvernehmensbehörde und der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden. |
4.1.3 | Zur Vermeidung von Störungen der Brutvögel bei ihrer Bruttätigkeit auf Neßsand, insbesondere des Seeadlers, dürfen dort in der Zeit vom 15. Januar bis 15. Juli keine Bautätigkeiten stattfinden. |