Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Landschaftspflegerischer Begleitplan (1997)

Erhebliche bzw. nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gelten, sofern sie nicht vermeidbar sind, als Eingriffe nach § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und bedürfen somit des Ausgleichs im naturschutzfachlichen Sinne. Der flächenhafte Umfang der Eingriffe wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) ermittelt und dient als Vorgabe für den landschaftspflegerischen Begleitplan, der die zum Ausgleich der Eingriffe erforderlichen naturschutzfachlichen Maßnahmen nach Art, Umfang und Lage in Text und Plänen beschreibt und darstellt.

Landschaftspflegerischer Begleitplan 1997 (PDF, 1 MB, Datei ist nicht barrierefrei)