Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Hinweise zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen

Technische Konzeption

Insbesondere durch die Konzeption der Verbringungsflächen können in großem Umfang erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt durch das Vorhaben vermieden werden. Die Verbringung der Aushubmassen auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche B 76 I, unter Einbezug der optionalen Fläche B 76 II zur Zwischenlagerung und -trocknung, stellt unter Umweltgesichtspunkten die günstigste aller untersuchten Varianten dar. Weder im Bereich der vorgesehenen Ablagerungsflächen, noch durch die mit der Verbringung einher gehenden Transportvorgänge werden schwerwiegende belastende Umweltauswirkungen erzeugt.

Als wesentliche technische Vermeidung bzw. Minimierungsmaßnahme ist der Erhalt des südlichen Brückenwiderlagers als Fledermauswinterquartier zu werten. Demgegenüber bestehen bei der technischen Konzeption des Ausbauvorhabens selber kaum Möglichkeiten einer Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen. Die technische Konzeption ergibt sich aus den verkehrlich-nautischen Anforderungen an die Planung unter Berücksichtigung der Standfestigkeit der Böden in den Böschungsbereichen.

Baudurchführung

Weitere Ansätze zur Vermeidung bzw. Minderung erheblicher Beeinträchtigungen erfolgen im Zusammenhang mit der Baudurchführung:

  • Nutzung vorhandener Verkehrsflächen als Baustraßen sowie bereits versiegelter Flächen als Material- und Baustofflager.
  • Meidung von wertvollen/ empfindlichen Flächen (gesetzlich geschützter Biotope, insbesondere Knicks und artenreiche Steilhänge) für die temporäre Inanspruchnahme und vollständiger Rückbau der Flächen nach Abschluss der Arbeiten.
  • Optimierung des Bauzeitenplans unter der Berücksichtigung der Aktivitätsphasen von Fledermäusen (vgl. Maßnahmen-Nr. LBP S 07 Artenschutz).
  • Bauzeitenregelung in Bezug auf Vögel, Fledermäuse und Fische (vgl. Maßnahmen- Nr. LBP S 03 Artenschutz und S 11)
  • Keine temporäre Inanspruchnahme von wertvollen/ empfindlichen Flächen (insbesondere gesetzlich geschützter Biotope, Kulturdenkmale und ihre Umgebung).
  • Minimierung der Gewässertrübung durch Anwendung geeigneter Verfahren (z.B. Einsatz von geschlossenen Baggerschaufeln, Anbringen von Schutzschürzen).
  • Die neuen Steinschüttungen des erweiterten Kanals sollen etwa den gleichen Neigungswinkel aufweisen und die Steinschüttungen in vergleichbarer lockerer Schüttung ein ebenso strukturiertes Lückensystem zulassen wie bisher, sodass der Wasseraustausch weiterhin gewährleistet wird und das bisher ideale Eiablagehabitat für den Heringslaich gleichhohe Überlebensraten gewährleisten.
  • Reduzierung des Baulärms durch Rammen und Bagger im Bereich von Wohnnutzungen sind im Fall von Grenz-/ Richtwertüberschreitungen durch Begrenzung der Betriebszeit lärmintensiver Arbeiten auf werktags maximal 8 h im Zeitraum von 07:00 – 20:00 Uhr sowie Einsatz von Rammhauben / Gummischürzen und evtl. zusätzliche Dämmung des Rammgutes.
  • Generell ist der Einsatz möglichst emissionsarmer Baumaschinen vorzusehen.
  • Im Falle länger anhaltender Trockenheit ist bei Erdbauarbeiten und Bodenbewegungen eine Wasserbestäubung der Bauflächen vorzusehen, um Staubaufwirbelungen zu vermeiden.
  • Sachgerechter Umgang mit bodengefährdenden Stoffen wie Ölen, Schmier- und Treibstoffen.
  • Schadstoffbelastetes Bodenmaterial der Kanalböschung und im Bereich der alten Levensauer Hochbrücke sowie belastete Brückenteile werden auf einer geeigneten Deponie entsorgt.
  • Die landschaftsgerechte Modellierung der Aufhöhungsbereiche auf der landwirtschaftlichen Verbringungsfläche ist den lokalen Reliefverhältnissen anzugleichen. Unnatürliche und landschaftsuntypische Geometrien wie Kanten, Stufen sowie Plateauflächen sind zu vermeiden.
  • Temporäre Maßnahmen zum Abfangen und zum Umsetzen wandernder Amphibien zur Zäunung des Amphibienwanderweges südöstlich des NOK im Rahmen der Baudurchführung (vgl. Maßnahmen-Nr. LBP S 05).

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Um den Anforderungen der §§ 13ff BNatSchG und §§ 9ff LNatSchG an Vermeidung, Ausgleich und Ersatz zu entsprechen, die sich zusätzlich zu den angesprochenen technischen Vermeidungsmaßnahmen ergeben, werden begleitend zum Vorhaben bzw. nach dessen Abschluss landschaftspflegerische Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation gemäß der im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgten Konkretisierung durchgeführt (vgl. Kap. 8 ). Dabei fließen Erfordernisse, die sich aus der Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes ergeben, ein. Entsprechend ihrer Zweckbestimmung werden unterschieden:

  • Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne von § 15 BNatSchG,
  • Gestaltungsmaßnahmen auf den von dem Eingriff unmittelbar betroffenen Flächen,
  • Funktionale Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld des Eingriffs,
  • Ersatzmaßnahmen, soweit ein Eingriff nicht oder nicht vollständig funktional ausgleichbar ist.

In Kapitel 8 erfolgt eine kurze Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen.